Es ist beantragt:
Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber dem Veräußerer auf dessen Lebensdauer zur Zahlung einer am ersten eines jeden Monats im Voraus fälligen dauernden last von monatlich 1.000 €, erstmals am 1.06.2016.
Wertsicherung wie üblich.
Zur Sicherung der dauernden Last wird die Eintragung einer Reallast allseits bewilligt und beantragt.
Die vorstehende dauernde Last dient der Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten. Sie steht unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO und ist ebenso wie die Reallast bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anzupassen. Ihr Umfang bemisst sich insbesondere nach der Ertragsfähigkeit des Vertragsgegenstandes und nach den Bedürfnissen des Berechtigten.
Die aufgrund Alters oder Pflegedürftigkeit eintretende Vermehrung der Bedürfnisse des Berechtigten begründet keinen Anspruch auf Abänderung.
Ist diese Reallast eintragungsfähig ?