Aufstockung Darlehen für Umbau

  • Trotz Suchfunktion finde ich zu folgendem Problem keine Lösung:

    Die Betroffene ist Eigentümerin eines Hauses, welches sie selbst bewohnt. Noch VOR Einrichtung der Betreuung wurde mit der Tochter (spätere Betreuerin) vereinbart, dass das Haus umgebaut werden soll und die Tochter eine Wohnung im Haus bezieht, um die Mutter zu pflegen. Eine schriftliche Vereinbarung gibt es hierzu nicht.
    Ebenfalls VOR Einrichtung der Betreuung wurde für den Umbau durch Mutter (Betreute) und Tochter ein Darlehen aufgenommen und auf dem Häuschen der Mutter eine Grundschuld über 60.000,- EUR eingetragen.

    Die Tilgung der Darlehensraten soll ausschließlich die Tochter übernehmen, da Muttern nur über eine kleine Rente verfügt.

    Kurze Zeit später wurde die Betreuung eingerichtet und die Tochter zur Betreuerin bestellt.

    Die Renovierungs-/Umbauarbeiten stehen kurz vor dem Abschluss und die Tochter merkt, dass das Geld nicht reicht.
    Sie möchte nun den Kredit aufstocken und eine weitere Grundschuld (jeweils mit Genehmigung des Betreuungsgerichts) auf dem Eigentum der Mutter eintragen lassen.

    Ich habe hierbei größte Bedenken, da ich nicht wirklich erkennen kann, dass dies zum Wohl der Betroffenen sein soll, auch wenn das Häuschen der Mutter durch den Umbau eine Verbesserung erfährt. Zwar will die Tochter die persönliche Haftung übernehmen, aber die Betroffene trägt doch das Risiko einerZwangsversteigerung, sollte die Tochter nicht mehr zahlen können.
    Die Betroffene kann sich zum Sachverhalt nicht mehr äußern.

    Wie seht ihr das? Wäre für eure Meinungen dankbar.

  • Jedenfalls ist die Tochter gewillt, ihre Mutter zu pflegen. Zumindest dürfte die avisierte Pflege zum Wohl der Betroffenen sein.

    Das Risiko der Zwangsversteigerung besteht doch bereits jetzt. Sicherlich steigt das Risiko mit der Aufstockung der Darlehenssumme, doch der Wert des Häuschens sollte ebenso steigen und immerhin setzt die Tochter ihr eigenes Vermögen zur Tilgung ein, was eher nicht dafür spricht, dass sie sich vorab bereichern möchte. Ich meine, das Risiko (des finanziellen Verlustes) trägt eher die Tochter (<=Alleinerbin?).

  • Weniger Bauch, mehr Gesetz.

    Etwaige Erbenstellung sind zu Lebzeiten völlig unbeachtlich.
    Also klare Abwägung, ob die weitere dingliche Haftung der Mutter genehmigungsfähig ist oder eben nicht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Selbstvertsändlich ist die Sache genehmigungsfähig.

    GGf. sollte man sich eine Erklärung der jetztigen Betreuerin geben lassen, was seinerzeit Ihnhalt der Vereinbarung war um was in der Akte zu haben.

    Tatsächlich ist es ja so, dass die Tochter bereits Geld in das Haus hineingesteckt hat, weil sie ja selber das Darlehen bedient.
    Insoweit kann man hier die ursprüngliche Vereinbarung, die ja grdsl. gilt einfach weiterlaufen lassen.
    Das Folgedarlehen nicht zu genehmigen und eine Rückabwicklung zu provozieren wird eine hochgradig ärgerliche und kostenintensive Angelegenheit.

    Oder man bestellt einen Ergänzungsbetreuer, der einen neuen Vertrag macht und dingliche Absicherungen für beide Seiten enthält.

  • Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten!

    Natürlich habe ich nicht vor, einen Rückbau oder eine Rückabwicklung zu provozieren. Ich "füttere" den Sachverhalt mal mit weiteren Daten:

    Uns liegt ein Attest aus Januar 2015 vor, in welchem Demenz bescheinigt wird. Im März 2015 wird die Grundschuld auf Mutters Häuschen eingetragen. Im April die Betreuung eingerichtet.
    Laut Vermögensverzeichnis soll das Haus 130.000,- EUR wert sein. Dem gegenüber erscheint mir ein Umbau für 60.000,- EUR schon ordentlich. Und jetzt sollen weitere 15.000,- EUR dazu kommen.

    Die Tochter ist derzeit nicht erwerbstätig, so dass ich mich frage, wie sie das Ganze überhaupt finanziert/finanzieren möchte.

    Nach der Aussage der Tochter soll übrigens nicht bloß eine neue/weitere Grundschuld eingetragen werden sondern die Mutter auch in den Darlehensvertrag mit einbezogen werden.

    Sicher möchte ich mich nicht dagegen stellen, wenn eine Vereinbarung, die bereits vor Einrichtung der Betreuung getroffen wurde, nur noch zum guten Schluss gebracht werden soll.
    Rechtlich gesehen habe ich allerdings eher den Eindruck etwas gewaltig zu "verschlimmbessern", weil es doch um hohe Beträge geht und ich bereits jetzt nicht nachvollziehen kann, wie man seinerzeit überhaupt einen Kredit gewähren konnte.

    Auch, wenn das für meine Entscheidung nicht erheblich ist, nur noch die zusätzliche Information, dass die Tochter nicht die Alleinerbin wäre.

  • @ Leviathan: Was meinst du mit dinglicher Absicherung für beide Seiten?

    Ursprünglicher Gedanke war angeblich, Wohnungseigentum zu bilden (sagt die Tochter), aber dann kam die Betreuung dazwischen.

  • Das ist aber nun ein anderer Sachverhalt ;)
    Hat die Tochter denn bisher tatsächlich bezahlt?
    Zu den Werten kann man nichts sagen, die können in Ordnung sein oder auch nicht, gibt hier genug Gegenden, da bekommt man für das Geld keine Immobilie, die halbwegs bewohnbar ist.

    Für die Betreute ist eigentlich nichts verloren, weil der Wert ist ja da.
    Aber wenn man die Pflege- und sonstigen Leistungen der Tochter, soweit auch wirklich erbracht so formlos im Raum stehen lässt ist eben auch die Betreute nicht vor plötzlicher Rückorderung geschützt.

  • Ob die Tochter tatsächlich bisher bezahlt hat, kann ich nicht sagen. Ich gehe mal davon aus und würde mir das ggfls. auch noch nachweisen lassen.

    Die Tochter trägt vor, "seinerzeit ihre Wohnung in XY-Dorf verkauft" zu haben, um zur Mutter zu ziehen. Mich wundert, dass aus diesem Verkauf keinerlei Rücklagen vorhanden sein sollen, um diese restlichen 15.000,- EUR zu zahlen.

    Natürlich sind die Werte nicht belegt, aber die betragsmäßige Relation zwischen Wert des Hauses und Umbaukosten finde ich dennoch beachtlich.
    Immerhin soll für den Umbau mehr als die Hälfte des Wertes investiert werden.

    Ich werde die Tochter um weitere Ergänzungen bitten. Insbesondere soll sie mir darlegen, wie sie sich die Finanzierung konkret vorstellt.

  • Ich würde da vorliegend zur Bestellung eines Ergänzungspflegers tendieren. Gerade die nunmehrige Haftungserstreckung auf die Mutter und die fehlende Alleinerbenstellung wären mir da etwas "heiß".

  • @ Leviathan: Das wird er natürlich! ;)

    Allerdings waren mir die Einschätzungen aller Mitschreiber bereits jetzt schon sehr wichtig und sehr hilfreich! Vielen Dank! :daumenrau

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