Suche Thema für meine Diplomarbeit

  • Kann man, aber es ist weder neu noch ist es spannend, sondern - wie TL schon sagte - langweilig.

    Eine Diplomarbeit sollte schon ein wenig mehr bieten als etwas, das schon tausend Mal wiedergekäut wurde.

    Am Besten wäre eine erbrechtliche Streitfrage, die man mit einem eigenen und bislang noch nicht gedachten Gedanken befreuern könnte.

  • Was ist eine Teilnachlasspflegschaft und welche gesetzlichen Grundlagen dazu gibt es?

    Denn wenn man doch davon ausgehen muss, dass der Nachlasspfleger nicht einen Teil des Nachlasses (als Rechtsform) vertreten kann, sondern immer nur gesetzlicher Vertreter der "unbekannten" Erben ist, wie lässt sich dann darstellen, dass es eine Teilnachlasspflegschaft gibt? Gibt es denn auch Teilerben? Nein! Es gibt nur Erben oder Miterben. Also dürfte es auch nur einen Nachlasspfleger geben. Er handelt dann für die unbekannten Erben - wer auch immer das sein mag, aber er handelt nicht für einen Bruchteil des Nachlasses, denn die Erben sind nicht Bruchteilsgemeinschaft sondern Gesamthandsgemeinschaft!!

    Im § 1960 BGB steht, dass für denjenigen der Erbe werden wird (und der unbekannt ist) ein Pfleger zu bestellen ist. Aber wieso dann hier plötzlich mit Bruchteilen, bezogen auf den Nachlassbestand operiert wird, erschließt sich nur durch die Aussage "war schon immer so", nicht aber durch §§.

    Da war doch was:

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2015, 20 W 244/15 in BeckRS 2016, 04643, ZEV 2016, 224.

    "Wenn eine Mehrheit von Erben in Betracht kommt, ist es für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nicht etwa eine Gesamtpflegschaft angeordnet werden, sonder nur eine Teilpflegschaft für diesen unbekannten Erben, wenn die Voraussetzungen im übrigen insoweit vorliegen."

    Das OLG Frankfurt am Main hat sich somit gegen die Praktikabilität entschieden.

  • Das kenn ich natürlich. Dennoch muss meines Erachtens bei teilweise bekannten Erben der Beschluss nur lauten, dass für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt wird. Bruchteile haben da nichts zu suchen. Das wäre ein Denkfehler. So wie der vom OLG verwendete Begriff "Gesamtpflegschaft" von einer Pflegschaft für den gesamten Nachlass ausgeht. Der Pfleger wird aber nicht für einen Bruchteil am Nachlass oder für den Nachlass bestellt sondern für die unbekannten Erben. Es ist eine Personenpflegschaft und keine Pflegschaft für den Nachlass oder einen Bruchteil des Nachlasses.

    Das ist der springende Punkt und da lege ich den "Finger in die Wunde".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    4 Mal editiert, zuletzt von TL (15. Mai 2016 um 13:12)

  • Das kann ich so nicht unterschreiben.

    Wenn nur eine quotale Teilnachlasspflegschaft in Betracht kommt (etwa weil die mütterliche Verwandtschaft bekannt ist und die väterliche nicht), ist dies selbstverständlich Gegenstand des Anordnungsbeschlusses, weil ansonsten der Eindruck erweckt würde, die Pflegschaft erstrecke sich auf die Gesamtheit der (unbekannten) Erben. Es kommt nur darauf an, genau zu bezeichnen, für welche unbekannten Erben die Nachlasspflegschaft angeordnet wird.

  • Das kann ich so nicht unterschreiben.

    Wenn nur eine quotale Teilnachlasspflegschaft in Betracht kommt (etwa weil die mütterliche Verwandtschaft bekannt ist und die väterliche nicht), ist dies selbstverständlich Gegenstand des Anordnungsbeschlusses, weil ansonsten der Eindruck erweckt würde, die Pflegschaft erstrecke sich auf die Gesamtheit der (unbekannten) Erben. Es kommt nur darauf an, genau zu bezeichnen, für welche unbekannten Erben die Nachlasspflegschaft angeordnet wird.

    Schon klar. Ich weiß, dass wir hier unterschiedlicher Meinung sind und ich weiß auch, dass ich eine Meinung vertrete, die so nirgends steht. Aber das ist eben der Grund, warum ich dafür werbe, dass man sich darüber mal Gedanken macht.

    Im Anordnungsbeschluss wird natürlich in der Beschlussbegründung ausgeführt, warum hier die Erben (teilweise) unbekannt sind und welche dies sind. Und der Wirkungskreis wird auch bestimmt, aber eben nicht, dass der Nachlasspfleger nur einen Teil der Erben im Rahmen dieses Wirkungskreises vertritt. Er vertritt nicht einen Bruchteil von irgendwas sondern er vertritt die unbekannten Erben. Für die ist er bestellt. Ob das dann "alle" Erben sind oder nur noch einer mit einem Erbteil von 1/1000stel ist im Außenverhältnis egal. Ein Bruchteil hat m.E. bei der Nachlasspflegschaft nicht zu suchen.

    Ja, der so bestellte NLP könnte dann (im Gegensatz zu den mit Teilerbschein ausgewiesenen Erben) über den Nachlass im Ganzen verfügen. Aber er steht deswegen auch unter gerichtlicher Aufsicht. Und eine Nachlasspflegschaft stellt keine Verfügungsbeschränkung für die Erben dar.

    Bei den Eltern als gesetzlichen Vertretern eines Minderjährigen schreibt man ja auch nicht, dass der Vater und die Mutter zu je 1/2 das Kind vertreten. Nein. Es sind die gesetzlichen Vertreter und die können eben nur gemeinschaftlich das Kind vertreten. Oder bei einer AG, wenn die Vorstände nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind. Da ist es auch nicht ein Vorstand, der zu 1/2 ein Vertretungsrecht hat und sondern eben nur "ein Vorstand". Verstehst du, was ich sagen will?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ja, das verstehe ich schon, aber diese Dinge sind nicht miteinander vergleichbar, da es hier nicht darum geht, wer vertritt, sondern darum, wer vertreten wird.

    Ich stimme Dir aber darin zu, dass die Anordnungsbeschlüsse nicht genügend darauf Rücksicht nehmen, dass es sich bei der Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft handelt. Bei dem von mir genannten Beispiel, dass nur die väterliche Verwandtschaft des Erblassers unbekannt ist, wäre daher zutreffenderweise wie folgt zu formulieren:

    Es wird Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet, soweit sie der väterlichen Verwandtschaft des Erblassers angehören und insgesamt eine 1/2-Erbquote repräsentieren.

    Ob man nun sagt, dass das eben insgesamt die unbekannten Erben sind, weil eben nur ein Teil von ihnen unbekannt ist, oder ob man sagt, dass nur ein Teil unbekannt ist und daher nur eine bestimmte Erbquote von der Pflegschaft umfasst wird, ist ein Streit um des Kaisers Bart. Klar ist jedenfalls, dass man für einen bekannten Erben keine Nachlasspflegschaft anordnen kann und dass sich hieraus zwangslos ergibt, dass ein Nachlasspfleger für ihn weder bestellt noch für ihn tätig werden kann. Die Beschränkung der Pflegschaft und der Vertretungsmacht des Pflegers auf eine bestimmte (Gesamt-)Erbquote ist dann nur noch die selbstverständliche Konsequenz.

    Das Gleiche gilt bei der Teilaufhebung einer Gesamtpflegschaft im Zuge der Erteilung eines Teilerbscheins. Auch hier besteht die Pflegschaft nur noch für die - weiterhin - unbekannten Erben fort und der Nachlasspfleger kann daher künftig auch nur für diese weiterhin unbekannten Erben (die eine bestimmte Gesamtresterbquote repräsentieren) handeln, während die durch Teilerbschein ausgewiesenenen Erben für sich selbst (und für die im Teilerbschein ausgewiesene Gesamterbquote) handeln. Die Rechtslage ist hier aber keine andere, als wenn von vorneherein nur ein Teil der Erben unbekannt ist.

    In der Sache - und für die Vertretungsmacht des Pflegers - macht beides keinen Unterschied.

  • Hallo,

    auch ich stehe jetzt kurz vor meiner Diplom-Arbeit in Nachlasssachen und suche nach einem geeigneten und interessanten Thema. Vielleicht gibt es den einen oder anderen Praktiker hier, der eine Idee über eine aktuelle Problematik hätte. Auch allgemeine Ideen sind gern gesehen.
    Über viele Antworten würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank bereits im Voraus!

  • Am Besten wäre eine erbrechtliche Streitfrage, die man mit einem eigenen und bislang noch nicht gedachten Gedanken befreuern könnte.

    "Die Erbausschlagung als letztes Mittel der Erbhaftungsbeschränkung."

    Wäre doch ganz im Sinne vom Cromwell: quer gedacht und sehr streitbar :)

    Und mein alter Vorschlag neu formuliert.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Immer wieder viel diskutiert und durch eigene Denkanstöße spannend zu gestalten (auch wenn andere wieder sagen werden "kalter Kaffee":strecker): Das (Nicht-)Gebrauchmachen einer gerichtlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters zur Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung für den gesetzlich Vertretenen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!