Mitteilung in Strafsachen nach Nr. 31 als Familiengericht bekommen

  • Hallo zusammen,

    habe als Familiengericht ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten nach Nr. 31 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen bezüglich zwei Minderjähriger.

    Was muss ich jetzt aber veranlassen und was für eine Akte ist anzulegen?

    Freu mich auf eine Antwort.:)

    Viele Grüße

  • Erster Prüfungspunkt: Zuständigkeit (sachliche und örtliche Zuständigkeit mal unterstellt, würd ich mir intensive Gedanken über die funktionelle Zuständigkeit machen)!
    ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hatte eine solche Mitteilung noch nie. Mir würde jetzt auch gar nicht einfallen, was man (Richter oder Rechtspfleger) veranlassen sollte, wenn ein 15-Jähriger andere beleidigt oder einen Diebstahl begangen hat. Bei mir hingegen häufen sich die Mitteilungen der GV, dass Eltern auf den Namen ihres Kindes bestellen (gestern erst wieder: Sky-Paket auf den Namen eines 1-jährigen Kindes abgeschlossen). In diesen Fällen ist ja klar, dass sich meine "Aktivität" gegen die Eltern richten muss.

  • Hatte eine solche Mitteilung noch nie. Mir würde jetzt auch gar nicht einfallen, was man (Richter oder Rechtspfleger) veranlassen sollte, wenn ein 15-Jähriger andere beleidigt oder einen Diebstahl begangen hat. .....

    Das wäre doch mal eine Anregung für Sachsen. Wie Felix schreibt, ist das eine Anfrage an den Richter. Gerade Beleidigung wird - wenn sie denn mal strafbar ist - regelmäßig weiter gegeben. Wenn es zum Kind ein Pflegschafts/Vormundschaftsaktenzeichen gibt, erhält der RP den Vorgang. Vom Pfleger/Vormund wird dann ein Zwischenbericht angefordert. Bei Pflegschaften schon mal mit der Ergänzungsfrage, ob nach Meinung des Pflegers die bisher übertragenen Aufgabenbereiche ausreichen.

    Bei einem schweren fremdenfeindlichen Delikt hat eine Familienrichterin mein Mündel geladen und "gehört". Sie hat ihm eröffnet, dass sie weitere familiengerichtliche Maßnahmen vorbereiten müsse, bis hin zu einer geschlossenen Unterbringung. Die doppelte "Bewährung" hat bis zur Volljährigkeit gewirkt.

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