Anhörung zur Genehmigung eines Mietvertrags

  • Der Sohn ist Betreuer seiner Mutter, die aus gesundheitlichen Gründen jetzt im Heim wohnt. Die Mutter ist dement.
    Der Sohn hat jetzt einen Mietvertrag über das Haus seiner Mutter zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegt.
    Der Sohn hat gebeten, von einer persönlichen Anhörung seiner Mutter über die Genehmigung des Mietvertrags abzusehen, da zu erwarten sei, dass sich diese so darüber aufregt, dass sie gesundheitlichen Schaden nehmen könnte.
    Der Verfahrenspfleger hat der Vermietung bereits zugestimmt.

    Kann in diesem Fall von einer Anhörung der Mutter abgesehen werden ?

  • Über § 299 FamFG komme ich in den Fällen des § 1907 Absatz 1 und Absatz 3 BGB zu einer verpflichtenden persönlichen Anhörung. Ein Unterbleiben der persönlichen Anhörung dürfte nur mit fachärztlichem Gutachten -fachärztliches Zeugnis dürfte nicht ausreichen- möglich sein (§ 278 Absatz 4 FamFG).


    Nach Jürgens, Betreuungsrecht, Rn 6 zu § 299 FamFG kann aber gem. § 34 Abs. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Es ist dabei möglich, auch auf frühere Gutachten zurückzugreifen.

  • Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Hürden für das Unterlassen der Anhörung mit seiner Entscheidung vom März diesen Jahres noch ein Stückchen nach oben verschoben. Auf ein ein altes Gutachten würde ich mich nicht mehr verlassen.

  • Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Hürden für das Unterlassen der Anhörung mit seiner Entscheidung vom März diesen Jahres noch ein Stückchen nach oben verschoben. Auf ein ein altes Gutachten würde ich mich nicht mehr verlassen.


    Falls du dich auf 1 BvR 184/13 beziehst, handelt es sich m.E. um einen anderen Fall. Da ging es um die Einrichtung einer Betreuung. Ich denke, das ist noch etwas anderes, als ein Genehmigungsverfahren zur Wohnungkündigung.

  • Fortführende Frage: Wie machst Du das dann mit dem Genehmigungsbeschluss und der Bekanntgabe?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Die Bekanntgabe der späteren Entscheidung ist auch ein Grund, warum ich in jedem Fall anhören würde. Die Bekanntmachung der Entscheidung muss ja zwingend erfolgen.
    I. Ü. kann man die Anhörung der Betroffenen so gestalten, dass man den Willen der Betroffenen in Erfahrung bringt, ohne zu ´sagen "Ihr Haus wird jetzt vermietet, und ich werde dass auch gegen ihren Willen genehmigen!"

  • Die Bekanntgabe der späteren Entscheidung ist auch ein Grund, warum ich in jedem Fall anhören würde. Die Bekanntmachung der Entscheidung muss ja zwingend erfolgen.
    I. Ü. kann man die Anhörung der Betroffenen so gestalten, dass man den Willen der Betroffenen in Erfahrung bringt, ohne zu ´sagen "Ihr Haus wird jetzt vermietet, und ich werde dass auch gegen ihren Willen genehmigen!"


    Die Frage war ja nicht, ob man anhört oder nicht, sondern ob man von einer Anhörung absehen kann. Das ist m.E. in Hinblick auf die zitierte Kommentarstelle der Fall. Ich selber fahre eigentlich auch immer raus und höre persönlich an.

  • Nö, Felix, meinte den Fragesteller.

    Will eher erfragen, ob auch das mögliche Problemfeld gesehen wird, dass die Betreute dann bei der Bekanntgabe eben den Herzkasper bekommt.
    Schlimmer wird's dann, wenn Sie Schwester Stefanie bittet, ihr doch mal ein Beschwerdeschreiben fertig zu machen und dann gegen den Beschluss vorgeht.
    Aber das ist Zukunftsvision.

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  • Das Problem ist doch:
    Der Betreuer will vermieten. Die Gründe, die ihn zur Vermietung bewegen sind nicht bekannt, können aber vielfältig sein.
    Der Wille des Betreuers ist aber nicht allein maßgeblich. Da gibt es noch die Betroffene. Und die soll -nach dem Willen des Betreuers- nicht angehört werden. Warum nicht? Sie regt sich auf? Warum regt sie sich auf? Weil sie die Wohnung nicht vermieten will! Ihr gutes Recht. Will die Betroffene in ihre Wohnung zurück? Wenn ja: kann man den Mietvertrag dann überhaupt genehmigen? Es ist die Wohnung der Betroffenen, die vermietet werden soll, nicht die Wohnung des Betreuers. Hat der Betreuer (Sohn der Betroffenen) vielleicht eigene Interessen?

    Dies und viel mehr kann ich im Rahmen einer persönlichen Anhörung klären. Deshalb ist die Anhörung auch so wichtig. Deshalb bestimmt § 299 FamFG, dass in den Fällen des § 1907 BGB persönlich angehört werden muss.

    Will ich zur Ausnahme des § 34 FamFG kommen, muss mir m.E. die Gesundheitsgefährung durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Die bloße Aussage des rechtlichen Betreuers kann m.E. hierzu nicht ausreichen.

    Und bei der Entscheidung des BVerfG ging es gerade um einen solchen Fall, dass man eine zwingende persönliche Anhörung des Betroffenen einfach nicht durchgeführt hat. Die zwingend gebotene Nichtanhörung ist ein Verstoß gegen die Verfassung. So sieht es das BVerfG und nicht anders.

  • ...

    Will ich zur Ausnahme des § 34 FamFG kommen, muss mir m.E. die Gesundheitsgefährung durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Die bloße Aussage des rechtlichen Betreuers kann m.E. hierzu nicht ausreichen.

    Und bei der Entscheidung des BVerfG ging es gerade um einen solchen Fall, dass man eine zwingende persönliche Anhörung des Betroffenen einfach nicht durchgeführt hat. Die zwingend gebotene Nichtanhörung ist ein Verstoß gegen die Verfassung. So sieht es das BVerfG und nicht anders.

    Was erstmal nichts daran ändert, dass dein Verweis auf § 278 Abs. 4 FamFG falsch war. Deswegen hat die Entscheidung des BVerfGs auch keinerlei Aussagekraft, da es nicht um einen solchen Fall (die AO /Verläng. einer Betreuung) geht. Ob auch nach § 34 Abs. 2 FamFG (regelmäßig) ein Gutachten notwendig wäre, ist eine völlig andere Frage.

    Dagegen spricht schon der Wortlaut, der eben in 278 genau dies vorschreibt und in 34 gerade nicht.

    Hier geht es auch nicht darum, einfach nicht anzuhören, sondern zu klären, ob und unter welchen Vorauss. abgesehen werden darf.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Der Verfahrenspfleger hat der Vermietung bereits zugestimmt.

    Wie hat denn der Verfahrenspfleger Kontakt zur Betroffenn aufgenommen und ihren Willen, den er zu wahren hat, eruiert. Konnte er mit der
    Betroffenen sprechen, ohne dass sie einen Schaden genommen hat? Wenn der Verfahrenspfleger angehört hat und mit der Betroffenen das Thema Vermietung der Wohnung besprochen hat, wird auch das Gericht anhören könne.

    Ich würde erst mir erst einmal vom Verfahrenspfleger berichten lassen.

    Der Vermietung zuzustimmen, ohne den Willen der Betroffenen erkundet zu haben, erscheint mir nicht möglich zu sein. Da hätte dann der Verfahrenspflwger sein Amt missverstanden. Denn zustimmen muss er gar nicht. Aber den ermittelten Willen der Beteoffenen wahren und der Beteoffenen zu ihrem Recht verhelfen.

    Erscheint ein gängiger Fehler der Verfahrenspfleger zu sein, Handlungen zuzustimmen, weil sie der Auffassung sind, die Handlung sei gut für den Betroffenen, ohne den Willen der Betroffenen zu kennen.

  • Zwingend vorgeschrieben ist hier erst mal die Anhörung, § 299 FamFG.
    Die Ausnahme § 34 Abs. 2 FamFG muss glaubhaft gemacht werden, §§ 26, 29 FamFG.

    Die bloße Behauptung des Betreuers genügt normalerweise nicht.
    Ein aktuelles Gutachten ist m.E. auch übertrieben und auch nicht zwingend erforderlich, § 280 FamFG.
    Einfaches aber aktuelles ärztliches Attest würde ich aber schon gern haben.

    Dass sich der Betreute evtl. darüber aufregt ist klar, aber für sich genommen noch keine erhebliche Gesundheitsgefahr, sonder nur ärgerlich für alle Beteiligten, die mit dem Betreuten NACH der Anhörung zu tun haben ;)

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