Wie ist es mit der Vergleichsgebühr bei PKH?

  • Hallo Leute,

    mal ne kurze Frage: unsere Mandantin hat PKH bewilligt bekommen ohne Ratenzahlung. Nun wurde ein Vergleich geschlossen, wonach die Kosten
    des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden. Wie sieht das bei der
    PKH-Beantragung aus? Kann ich die Vergleichsgebühr ansetzen oder nicht?
    Ich meine nein.:(

  • es kommt darauf an, ob sich die Beiordnung auf den Vergleich erstreckt. Wenn der Vergleich von der VKH nicht erfasst ist, gibt es auch keine Vergleichsgebühr als VKH-Vergütung.
    Berichtigt mich, wenn ich falsch liege :) bei uns ist es Usus, dass bei Vergleichsschluss die VKH durch Beschluss auf den Vergleich erstreckt wird. (Falls das mal wieder ein Fall von -das haben wir schon immer so gemacht, ist aber rechtlich nicht korrekt- ist, bin ich für entsprechende Hinweise dankbar)

  • es kommt darauf an, ob sich die Beiordnung auf den Vergleich erstreckt. Wenn der Vergleich von der VKH nicht erfasst ist, gibt es auch keine Vergleichsgebühr als VKH-Vergütung. ...

    Der Vergleich ist automatisch von der VKH-Bewilligung erfasst, soweit er über anhängige Ansprüche geschlossen worden ist.

    Sind auch oder nur nicht anhängige Ansprüche verglichen worden, bedarf es grundsätzlich (Ausnahmen in Familiensachen: §§ 48 Abs. 3 RVG, 149 FamFG) einer ausdrücklichen Erstreckung der VKH-Bewilligung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hoffe mal, dass die Kollegen dann prüfen, ob sie erforderlich ist.
    Ich würde :D

    Das haben wir noch nie so gemacht und das haben wir schon immer so gemacht sind einfach 2 Phänomene die aus dem Arbeitsalltag (nicht nur bei Gerichten) kaum wegzudenken sind.

  • Ich hoffe mal, dass die Kollegen dann prüfen, ob sie erforderlich ist. ...

    Das mache ich. Führt diese Prüfung allerdings zu dem Ergebnis, dass die Erstreckung notwendig gewesen wäre, lässt sich diese oft nicht mehr nachholen, weil es an einem darauf gerichteten Antrag des RA fehlt und die VKH erst ab Antragstellung bewilligt werden kann. Wenn der Termin dann schon stattgefunden hat und das Verfahren beendet ist, ist es zu spät.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wie verhält es sich mit der Vergleichsgebühr, wenn ein Vergleich geschlossen wird (Kl.75 %, Bekl. 25 %, Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben) und die PKH-Partei die geringere Quote hat. Sind dann bei der Prüfung des Überganges auf die Staatskasse die vollen PKH-Gebühren in Ansatz zu bringen oder zumindest um die Vergleichsgebühren zu bereinigen?

  • Wie verhält es sich mit der Vergleichsgebühr, wenn ein Vergleich geschlossen wird (Kl.75 %, Bekl. 25 %, Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben) und die PKH-Partei die geringere Quote hat. Sind dann bei der Prüfung des Überganges auf die Staatskasse die vollen PKH-Gebühren in Ansatz zu bringen oder zumindest um die Vergleichsgebühren zu bereinigen?


    In diesem Fall ist die Einigungsgebühr mMn nicht ausgleichsfähig. Das heißt, die hat in den Kostenfestsetzungsanträgen der Rechtsanwälte nichts zu suchen und darf bei deinen Berechnungen nicht berücksichtigt werden. Die Anwälte können die Einigungsgebühr nur im Verhältnis zum Mandanten (oder im weniger günstigen Fall gegenüber der Staatskasse nach § 45 RVG ;)) geltend machen.

  • Wie verhält es sich mit der Vergleichsgebühr, wenn ein Vergleich geschlossen wird (Kl.75 %, Bekl. 25 %, Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben) und die PKH-Partei die geringere Quote hat. Sind dann bei der Prüfung des Überganges auf die Staatskasse die vollen PKH-Gebühren in Ansatz zu bringen oder zumindest um die Vergleichsgebühren zu bereinigen?


    In diesem Fall ist die Einigungsgebühr mMn nicht ausgleichsfähig. Das heißt, die hat in den Kostenfestsetzungsanträgen der Rechtsanwälte nichts zu suchen und darf bei deinen Berechnungen nicht berücksichtigt werden. Die Anwälte können die Einigungsgebühr nur im Verhältnis zum Mandanten (oder im weniger günstigen Fall gegenüber der Staatskasse nach § 45 RVG ;)) geltend machen.


    Weshalb soll die Staatskasse hinsichtlich der EG keinen Übergang geltend machen können, diese aber im Rahmen der PKH-Vergütung auszahlen? :gruebel:

  • Im KfB bei der Ausgleichung wird die Einigungsgebühr nicht berücksichtigt. Bei dem Übergang wird geprüft, welche Gebühren aus der Staatskasse gezahlt worden sind und der Übergang gegen den Gegner festgestellt. Insoweit wäre es doch hier auch konsequent, die Einigungsgebühr außen vor zu lassen und nur bei der PKH in die Schlusskostenrechnung aufzunehmen und im Zuge der Überprüfung zu schauen, ob man diese z.B. z.B. mittels Raten einziehen kann :gruebel:

  • Im KfB bei der Ausgleichung wird die Einigungsgebühr nicht berücksichtigt. Bei dem Übergang wird geprüft, welche Gebühren aus der Staatskasse gezahlt worden sind und der Übergang gegen den Gegner festgestellt. Insoweit wäre es doch hier auch konsequent, die Einigungsgebühr außen vor zu lassen und nur bei der PKH in die Schlusskostenrechnung aufzunehmen und im Zuge der Überprüfung zu schauen, ob man diese z.B. z.B. mittels Raten einziehen kann :gruebel:

    Genau, ein Übergang kann nur insoweit stattfinden, wie überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht. Der Rest geht dann nur über die PKH Prüfung.

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