volle Terminsgebühr bei VU?

  • Hallo und guten Morgen,

    im Termin ist ein VU ergangen. Im Protokoll steht,

    "Der Klägervertreter beantragt Erlass eines VU, wobei er die von der Vorsitzenden vorgenommene Auslegung bestätigt, dasser mit den erhobenen Anträgen ... die Feststellung beantragen möchte, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht und dass unter Ziffer 3 beantragt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Mitarbeiter weiterzubeschäftigen."

    Löst diese Erörterung eine volle Terminsgebühr aus?

    Danke vorab.

    Liane

  • 3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ....................................... 1,2
    (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1.
    in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,


    mehr steht dazu nicht

  • Da entsteht m.E. keine volle Terminsgebühr:

    Nr. 3105 VV RVG
    [TABLE='class: inhalte0']

    [tr]


    [TD='class: inhalte1'][/TD]
    [TD='class: inhalte2']
    Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Gebühr 3104 beträgt
    [/TD]
    [TD='class: inhalte3']0,5
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: inhalte1'] [/TD]
    [TD='class: inhalte2']
    (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
    1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
    2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht. (2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.

    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • In der Bestätigung der Auslegung der erhobenen Anträge sehe ich keine Erörterung... :gruebel: Hört sich eher so an, als ob der KV die Anträge evtl. etwas unklar formuliert und die Richterin nur nochmal nachgefragt hat. Dadurch kann mE keine volle TG entstehen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • In der Bestätigung der Auslegung der erhobenen Anträge sehe ich keine Erörterung... :gruebel: Hört sich eher so an, als ob der KV die Anträge evtl. etwas unklar formuliert und die Richterin nur nochmal nachgefragt hat. Dadurch kann mE keine volle TG entstehen.

    Sehe ich auch so. Die Erläuterung (Erklärung) der unklar formulierten Anträge ist keine Erörterung des Sachverhaltes und löst in diesem Fall keine volle TG aus.

  • Zitat aus dem schon von Riljana zitierten Beschluss des BGH vom 24.01.2007 - IV ZB 21/06, Rn. 10:


    "Kommt es mithin entscheidend auf den Aufwand des Rechtsanwalts an, bestehen keine Bedenken, ihm die volle Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG auch dann zuzugestehen, wenn die über die Stellung der in Nr. 3105 VV RVG vorgesehenen Anträge hinausgehende Tätigkeit des Anwalts darin besteht, diese Anträge zuvor nach Erörterung mit dem Gericht angepasst zu haben. Die Antragsänderung muss keineswegs immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und dient jedenfalls auch den Interessen der durch das Versäumnisurteil betroffenen, nicht erschienenen Partei. Es ist nicht einzusehen, warum die bekl. Partei bei einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil die auf der Erörterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht genau so tragen soll, wie wenn das Versäumnisurteil auf Grund eines Termins ergangen wäre, in dem beide Parteien ordnungsgemäß vertreten waren. Eine weitere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar gewesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erreichen (BT-Dr 15/1971, S. 139 f. [144 f., 147])."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zitat aus dem schon von Riljana zitierten Beschluss des BGH vom 24.01.2007 - IV ZB 21/06, Rn. 10:


    "Kommt es mithin entscheidend auf den Aufwand des Rechtsanwalts an, bestehen keine Bedenken, ihm die volle Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG auch dann zuzugestehen, wenn die über die Stellung der in Nr. 3105 VV RVG vorgesehenen Anträge hinausgehende Tätigkeit des Anwalts darin besteht, diese Anträge zuvor nach Erörterung mit dem Gericht angepasst zu haben. Die Antragsänderung muss keineswegs immer auf einer nachlässigen Vorbereitung des Anwalts beruhen und dient jedenfalls auch den Interessen der durch das Versäumnisurteil betroffenen, nicht erschienenen Partei. Es ist nicht einzusehen, warum die bekl. Partei bei einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil die auf der Erörterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht genau so tragen soll, wie wenn das Versäumnisurteil auf Grund eines Termins ergangen wäre, in dem beide Parteien ordnungsgemäß vertreten waren. Eine weitere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar gewesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erreichen (BT-Dr 15/1971, S. 139 f. [144 f., 147])."

    Dann käme es in vorliegendem Fall vielleicht drauf an, wie der ursprüngliche Antrag aussah?

  • Ich meine, wenn es das Gericht schon für erforderlich gehalten hat, zu protokollieren, dass die richterliche "Auslegung" vom Klägervertreter bestätigt wird, kann dem nur eine vorherige Erörterung vorausgegangen sein. Damit ergab sich ein gegenüber der bloßen Antragstellung erhöhter Aufwand des Anwalts, der - unabhängig von der Frage, ob vermeidbar oder nicht - die volle Terminsgebühr auslöst.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich meine, wenn es das Gericht schon für erforderlich gehalten hat, zu protokollieren, dass die richterliche "Auslegung" vom Klägervertreter bestätigt wird, kann dem nur eine vorherige Erörterung vorausgegangen sein. Damit ergab sich ein gegenüber der bloßen Antragstellung erhöhter Aufwand des Anwalts, der - unabhängig von der Frage, ob vermeidbar oder nicht - die volle Terminsgebühr auslöst.

    Kann man so sehen... Allerdings steht auch manches im Protokoll, was da nicht unbedingt rein gemusst hätte....

    In dem Fall würde ich es glaub ich einfach davon abhängig machen, ob die Gegenseite bei der Anhörung meckert oder nicht. Wenn nicht, einen Vermerk schreiben, warum ich die Terminsgebühr voll angesetzt hab und festsetzen.

  • Ich meine, wenn es das Gericht schon für erforderlich gehalten hat, zu protokollieren, dass die richterliche "Auslegung" vom Klägervertreter bestätigt wird, kann dem nur eine vorherige Erörterung vorausgegangen sein. Damit ergab sich ein gegenüber der bloßen Antragstellung erhöhter Aufwand des Anwalts, der - unabhängig von der Frage, ob vermeidbar oder nicht - die volle Terminsgebühr auslöst.

    Das sehe ich nicht so.
    Es kann eine Erörterung vorausgegangen sein und aufgrund der Erörterung die Anträge entsprechend neu/anders gestellt sein.

    Wenn der Richter allerdings fragt:"Sie meinten doch mit Stachelpflanze einen Kaktus, dann sollten wir auch Kaktus schreiben." und der Anwalt antwortet: "Jo, Kaktus war gemeint.", dann meine ich liegt eben keine Erörterung die eine volle Gebühr auslöst vor.

  • Ich meine, wenn es das Gericht schon für erforderlich gehalten hat, zu protokollieren, dass die richterliche "Auslegung" vom Klägervertreter bestätigt wird, kann dem nur eine vorherige Erörterung vorausgegangen sein. Damit ergab sich ein gegenüber der bloßen Antragstellung erhöhter Aufwand des Anwalts, der - unabhängig von der Frage, ob vermeidbar oder nicht - die volle Terminsgebühr auslöst.

    Das sehe ich nicht so.
    Es kann eine Erörterung vorausgegangen sein und aufgrund der Erörterung die Anträge entsprechend neu/anders gestellt sein.

    Wenn der Richter allerdings fragt:"Sie meinten doch mit Stachelpflanze einen Kaktus, dann sollten wir auch Kaktus schreiben." und der Anwalt antwortet: "Jo, Kaktus war gemeint.", dann meine ich liegt eben keine Erörterung die eine volle Gebühr auslöst vor.

    :daumenrau

  • Wenn der Richter allerdings fragt:"Sie meinten doch mit Stachelpflanze einen Kaktus, dann sollten wir auch Kaktus schreiben." und der Anwalt antwortet: "Jo, Kaktus war gemeint.", dann meine ich liegt eben keine Erörterung die eine volle Gebühr auslöst vor.

    Aber das ist doch eine Erörterung, im Übrigen Stachelspalterei. Sehr lesenswert hierzu auch OLG Jena, Beschl. v. 19.01.2015 - 1 W 18/15.

    Möge sich die Gegenseite äußern, wie Boni anregt. Wobei hier wohl eine erstinstanzliche Arbeitsrechtssache vorliegt, also PKH?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Das sehe ich nicht so.
    Es kann eine Erörterung vorausgegangen sein und aufgrund der Erörterung die Anträge entsprechend neu/anders gestellt sein.

    Es geht doch gar nicht darum, dass die Anträge geändert werden. Die 0,5 fällt nur dann an, wenn ausschließlich der VU-Antrag oder ein Antrag zur Prozess-/Sachleitung gestellt wird. Jede Erörterung darüber hinaus löst die 1,2 TG aus.

  • Das sehe ich nicht so.
    Es kann eine Erörterung vorausgegangen sein und aufgrund der Erörterung die Anträge entsprechend neu/anders gestellt sein.

    Es geht doch gar nicht darum, dass die Anträge geändert werden. Die 0,5 fällt nur dann an, wenn ausschließlich der VU-Antrag oder ein Antrag zur Prozess-/Sachleitung gestellt wird. Jede Erörterung darüber hinaus löst die 1,2 TG aus.

    Ja, und was anderes hat der RA ja nicht gemacht? Er hat lediglich bestätigt, dass er die Anträge wie in der Klage aufrecht erhält (die die Richterin so und so interpretiert hat). Oder seh ich das jetzt falsch? :gruebel:

  • Doch, es wurde mehr gemacht. Es wurde nicht lediglich ein Antrag gestellt.

    Der Klägervertreter hat nicht lediglich bestätigt, dass er die Anträge stellt, sondern es wurde über den Inhalt der Klageanträge gesprochen. Der Richter hat nachgefragt, ob er den Antrag so richtig interpretiert hat, der Klägervertreter hat bestätigt, das das so gemeint war. Das ist eine Erörterung. Es ist mehr, als lediglich einen Antrag zu stellen.


  • Es geht doch gar nicht darum, dass die Anträge geändert werden. Die 0,5 fällt nur dann an, wenn ausschließlich der VU-Antrag oder ein Antrag zur Prozess-/Sachleitung gestellt wird. Jede Erörterung darüber hinaus löst die 1,2 TG aus.

    dieses


    0,5 nur wenn der KV reinkommt: "wo ist der andere?" - "nicht da/vertreten" - "ok, dann bitte echtes VU" Verhandlung zu Ende

  • Doch, es wurde mehr gemacht. Es wurde nicht lediglich ein Antrag gestellt.

    Der Klägervertreter hat nicht lediglich bestätigt, dass er die Anträge stellt, sondern es wurde über den Inhalt der Klageanträge gesprochen. Der Richter hat nachgefragt, ob er den Antrag so richtig interpretiert hat, der Klägervertreter hat bestätigt, das das so gemeint war. Das ist eine Erörterung. Es ist mehr, als lediglich einen Antrag zu stellen.


    :zustimm:. Die 1,2 TG entsteht immer schneller. Wenn sich aus dem Protokoll ergibt, dass nicht nur ein Antrag auf Erlass eines VUs gestellt wurde, sondern noch irgendwas anderes besprochen wurde (und sei es das aktuelle Wetter), gibt das schon die 1,2 TG - ob man das gut findet oder nicht. Aber auf diese Kämpfe lasse ich mich nicht - mehr - ein, da dann spätestens mein OLG im Beschwerdeverfahren die 1,2 TG zuspricht. Ich bitte daher nur dann um Erläuterung einer beantragten 1,2 TG, wenn sich aus dem Protokoll nichts anderes ergibt. Problematisch ist dann, wenn die Klägerseite behauptet, im Termin die Klage erörtert zu haben, sich dieses aus dem Protokoll aber nicht ergibt, die Beklagtenseite nicht anwesend war und der Richter sich an den Verhandlungstermin, da schon länger zurück, nicht mehr erinnern kann. :mad:

  • Wenn eine ursprünglich unklare Antragstellung dazu führt, dass im Termin über diese Anträge erörtert werden muss, um sie klarzustellen, hätte ich allerdings -tatsächliche Entstehung einer 1,2-fachen Gebühr angenommen- Zweifel an deren Notwendigkeit und damit Erstattungsfähigkeit!

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