volle Terminsgebühr bei VU?

  • Wenn eine ursprünglich unklare Antragstellung dazu führt, dass im Termin über diese Anträge erörtert werden muss, um sie klarzustellen, hätte ich allerdings -tatsächliche Entstehung einer 1,2-fachen Gebühr angenommen- Zweifel an deren Notwendigkeit und damit Erstattungsfähigkeit!

    Dazu hat der oben schon zitierte BGH ja seine Meinung kund getan:

    "Es ist nicht einzusehen, warum die bekl. Partei bei einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil die auf der Erörterung mit dem Gericht beruhenden Anwaltskosten nicht genau so tragen soll, wie wenn das Versäumnisurteil auf Grund eines Termins ergangen wäre, in dem beide Parteien ordnungsgemäß vertreten waren. Eine weitere Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere ob der zusätzliche Aufwand im Termin vermeidbar gewesen wäre oder nicht, widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit eine Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu erreichen (BT-Dr 15/1971, S. 139 f. [144 f., 147])."

    Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, 22. A., Nr. 3105 Rn. 71) und Bischof (Bischof/Jungbauer, 7. A., Nr. 3105 Rn. 46) halten das aber für ungerecht und mit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 93, 97 II ZPO für nicht vereinbar. Da Müller-Rabe aber meint, daß dem BGH sowieso die Gerichte folgen werden, sieht er die Richter/innen in der Pflicht, entsprechende Kostenentscheidung zu fassen: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme einer 0,7 Terminsgebühr des Klägervertreters, die der Kläger trägt." (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 73).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich finde diesen Gedankenganz total fernliegend. Genau so gut könnte dann angezweifelt werden, dass überhaupt ein Klageverfahren notwendig war. Immerhin hat sich die Beklagtenseite nicht zum Termin bequemt. Da hätte wohl auch ein Mahnverfahren gereicht. Zack, 1,3 VG weg, gibt nur ne 1,0. :cool:

  • ... Müller-Rabe ... sieht ... die Richter/innen in der Pflicht, entsprechende Kostenentscheidung zu fassen: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme einer 0,7 Terminsgebühr des Klägervertreters, die der Kläger trägt." (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 73).

    :gruebel: Hand hoch: Wer hat so einen Tenor schon mal in der Praxis gesehen?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich finde diesen Gedankenganz total fernliegend. Genau so gut könnte dann angezweifelt werden, dass überhaupt ein Klageverfahren notwendig war. Immerhin hat sich die Beklagtenseite nicht zum Termin bequemt. Da hätte wohl auch ein Mahnverfahren gereicht. Zack, 1,3 VG weg, gibt nur ne 1,0. :cool:


    Ich persönlich geh mit Dir da auch d'accord :daumenrau Die Meinung des BGH halte ich diesbezüglich auch für überzeugend(er). Deshalb halte ich den vorgeschlagenen Weg, das Gericht soll doch für diese Fälle ggf. eine entsprechende Kostenentscheidung treffen, für sachgerechter, um diesen "Streit" nicht ins KfV zu verlagern. Denn die Gründe für die Notwendigkeit der Erörterung ergeben sich - wie ja hier beispielsweise - eben dann nicht einmal zweifelsfrei aus dem Protokoll.

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  • ... Müller-Rabe ... sieht ... die Richter/innen in der Pflicht, entsprechende Kostenentscheidung zu fassen: "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme einer 0,7 Terminsgebühr des Klägervertreters, die der Kläger trägt." (Gerold/Schmidt, aaO., Rn. 73).

    :gruebel: Hand hoch: Wer hat so einen Tenor schon mal in der Praxis gesehen?

    Passt zwar nicht ganz: aber ein Versäumnisurteil mit der Kostentragung 98 % der Beklagte und 2 % der Kläger habe ich schon mal gesehen. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Es geht doch gar nicht darum, dass die Anträge geändert werden. Die 0,5 fällt nur dann an, wenn ausschließlich der VU-Antrag oder ein Antrag zur Prozess-/Sachleitung gestellt wird. Jede Erörterung darüber hinaus löst die 1,2 TG aus.

    dieses


    0,5 nur wenn der KV reinkommt: "wo ist der andere?" - "nicht da/vertreten" - "ok, dann bitte echtes VU" Verhandlung zu Ende

    Hi zusammen,

    ich habe hier eine (meine ich) grenzwertige Konstellation:

    3 Wochen vor dem Termin teilt der Beklagtenvertreter mit, nicht mehr zu vertreten.

    Im Termin erscheint nur der Klägervertreter, für die Beklagtenseite niemand

    Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte nicht da ist, aber noch ordnungsgemäß geladen wurde (noch an den RA)

    Der Klägervertreter teilt mit, dass sich der Beklagte bei der Mandantschaft gemeldet und Zahlung angekündigt hat. Man braucht mit ihm heute nicht zu rechnen.

    Es wird VU beantragt, es ergeht auch.

    Jetzt wird die volle 1,2 TG beansprucht:

    ich habe Schmerzen in dieser bloßen Mitteilung, dass der Bekl. nicht kommen wird, eine 1,2 TG-auslösende Erörterung zu sehen.

    Auch wenn die Hürden für die 1,2 TG gering sind und stetig geringer werden, muss den gesprochenen Worten doch irgendwie ein verfahrensrechtlicher Sinn zugemessen werden können...

    Was meint ihr`?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich sehe auch nicht, weshalb eine 1,2 TG entstanden sein soll.

    Der Klägervertreter teilt mit, dass sich der Beklagte bei der Mandantschaft gemeldet und Zahlung angekündigt hat. Man braucht mit ihm heute nicht zu rechnen.

    Daraus folgt es jedenfalls nicht. Der Hinweis ist in der Sache nicht von Bedeutung.

  • Ich würde auch nur eine 0,5 TG geben, auch wenn ich mir vorstellen kann, dass angesichts des Umstands, dass die 1,2 TG trotz VU immer schneller entsteht, auch eine 1,2 TG erstattungsfähig wäre.

    Aber das muss dann ggf. das Beschwerdegericht entscheiden.

  • Vielen Dank fürs Mitdenken!:)

    Habs beanstandet- mal sehen was kommt:)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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