Vollstreckung derb? Wenn du zum ersten mal einen Schuldner hast, der nichts an dich zahlt, wird sich deine Meinung schon ändern
Na ich hoffe doch sehr, dass der Schuldner NICHTS an den Rechtspfleger zahlt!
Vollstreckung derb? Wenn du zum ersten mal einen Schuldner hast, der nichts an dich zahlt, wird sich deine Meinung schon ändern
Na ich hoffe doch sehr, dass der Schuldner NICHTS an den Rechtspfleger zahlt!
du sollst als Rechtspfleger Recht anwenden und nicht für Gerechtigkeit sorgen
Da kann man über die Frage philosophieren, was Recht bzw. Gerechtigkeit ist. Ich zumindest verstehe meine Aufgabe so, das Recht gerecht anzuwenden. Alles andere wäre mE ein Verstoß gegen unsere rechtsstaatlichen Grundsätze. "Gerecht" ist für mich aber natürlich mein Maßstab aufgrund meiner Aus- und Fortbildung. Der deckt sich nicht zwingend (bei Schuldnern meist sogar eher gar nicht) mit dem "Gerechtigkeitssinn" der Normalbevölkerung. Das nur mal zur Klarstellung.
schon klar araya, aber Recht hat nicht immer etwas mit Gerechtigkeit zu tun
ich denke an die 80jährige Omi die aufgrund geringer Ausgaben keinen Beratungshilfeschein bekommt, weil sie die Voraussetzungen nicht erfüllt
Gesetz sagt nein, dein inneres Wesen und deine Vorstellung von Gerechtigkeit sagt ja
Du warst nur der letzte zum Zitieren, andere haben vorher ja schon ähnliches gesagt.
(Wenn jemand nicht bedürftig ist, ist er nicht bedürftig. Das ist für mich schon gerecht. Andernfalls würde die Allgemeinheit die Kosten tragen. Auch das kann ungerecht sein. Grenzfälle, wo es knapp ist, mag es geben. Da muss man dann halt entscheiden.)
du sollst als Rechtspfleger Recht anwenden und nicht für Gerechtigkeit sorgen
Da kann man über die Frage philosophieren, was Recht bzw. Gerechtigkeit ist. Ich zumindest verstehe meine Aufgabe so, das Recht gerecht anzuwenden. Alles andere wäre mE ein Verstoß gegen unsere rechtsstaatlichen Grundsätze. "Gerecht" ist für mich aber natürlich mein Maßstab aufgrund meiner Aus- und Fortbildung. Der deckt sich nicht zwingend (bei Schuldnern meist sogar eher gar nicht) mit dem "Gerechtigkeitssinn" der Normalbevölkerung. Das nur mal zur Klarstellung.
Darüber zu philosophieren ist eine nette private Beschäftigung, im Dienst hat sie nichts verloren. "Das Recht gerecht anzuwenden" impliziert nahezu, dass du Recht, welches deiner Ansicht nach "ungerecht" ist, nicht anwendest. Das hat, auch wenn du es so nicht gemeint hast, etwas von Rechtsbeugung.
ja schon ok @ Araya
Allerdings. Man kann auch was bewusst falsch verstehen. Vorne steht "Recht" erst danach kommt "gerecht", man, wir haben doch alle dasselbe studiert und sind keine Politiker, denen das BVerfG nicht passt, wenn es mal wieder ein Gesetz aufgehoben hat.
Rechtspfleger zu sein, ist bestimmt keine leichte Tätigkeit, insbesondere, wenn diese in den Bereichen Zwangsversteigerung/Zwangsvollstreckung eingesetzt sind. Personen mit einem extremen Helfersyndrom werden sich da sicherlich schwer tun, denn gegenüber dem Erkenntnisverfahren, in dem die Berechtigung streitiger Ansprüche im Mittelpunkt steht, gibt es im Zwangsversteigerungsverfahren, in dem es um die Realisierung titulierter Ansprüche geht, deutlich eingeschränkte Prüfungs-, damit wenige Hilfsmöglichkeiten durch den Rechtspfleger.
Der Rechtspfleger entscheidet innerhalb des ihm nach § 3RPflG übertragenen Aufgabenkreises. Das Prozessgrundrecht auf eine Entscheidung durch einen unparteiischen Rechtspfleger folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (BVerfGE 101, 397, 405 m.w.Nachw.).
Dieser Maßstab gilt auch im Zwangsversteigerungsverfahren, das dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 1 Buchst. i RpflG übertragen ist. Die Durchführung dieses Verfahrens, in dem der Staat durch den Hoheitsakt des Zuschlags Eigentum entzieht und auf den Meistbietenden überträgt, verlangt vom Rechtspfleger Unabhängigkeit, Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. für die Auseinandersetzungsversteigerung unter Eheleuten BVerfGE 42, 64, 75; für dasFGGVerfahren BVerfGE 21, 139, 146). Das Zwangsversteigerungsverfahren erfordert wegen seiner weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen und seinen, den Beteiligten zumeist nicht leicht zugänglichen rechtlichen Schwierigkeiten und strengen Formerfordernissen, eine verantwortungsvolle Verfahrensgestaltung. Dem Rechtspfleger kommt die Aufgabe zu, durch die Beachtung der Verfahrensvorschriften im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners als Träger des Eigentumsrechtes Rechtssicherheit bei gleichmäßiger Wahrung der unterschiedlichen Belange der Verfahrensbeteiligten zu schaffen (Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 5, 6; BGH Beschluss vom 14. März 2003 Az.: IXa ZB 27/03).
Hier bleibt also, so grausam das für Betroffene vielleicht auch klingen mag, kein Raum für Rechtspfleger mit Helfersyndrom. Als Folge kann es sonst leicht zu Depressionen oder zum Burnout-Syndrom kommen.
Das hört sich gut an. Da fühle ich mich heute als ZVG-Rpfl. gleich besser. So was steht im Stöber. toll.
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