Streitwert bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft

  • Kann mir vielleicht einer von euch "auf die Sprünge" helfen?

    Zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Beteiligung an der Gesellschaft liegen im Streit.

    Das Verfahren soll nun vergleichsweise beilegt werden: Ein Gesellschafter scheidet aus und erhält eine Abfindung.

    Maßgeblicher Wert ist mE doch der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Gesellschaft, oder? Falls ja: + Abfindungsbetrag?

    Vielen lieben Dank

  • Zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Beteiligung an der Gesellschaft liegen im Streit.


    Kannst Du das näher ausführen? Es kommt ja nicht darauf an, worauf man sich geeinigt hat, sondern was konkrete Gegenstand des Streites war. Wer wollte was von wem woraus? :D

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  • Kann mir vielleicht einer von euch "auf die Sprünge" helfen?

    Zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Beteiligung an der Gesellschaft liegen im Streit.

    Das Verfahren soll nun vergleichsweise beilegt werden: Ein Gesellschafter scheidet aus und erhält eine Abfindung.

    Maßgeblicher Wert ist mE doch der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Gesellschaft, oder? Falls ja: + Abfindungsbetrag?

    Vielen lieben Dank


    Soweit ich aufgrund Deiner Angaben etwas beisteuern kann: Nicht + Abfindung, denn die Abfindung ist die Bewertung des Wertes, den der ausscheidende Gesellschafter dafür erhält, dass er seinen Gesellschaftsanteil aufgibt. Du würdest diesen Wert(-anteil) daher doppelt berücksichtigen.

    Aber die Höhe der Abfindung könnte ein nicht unrealistischer Ansatz für den Streitwert (aus Sicht des Ausscheidenden Gesellschafters) sein. Möglicherweise dann noch leicht nach oben korrigieren, wenn im Vergleichsweg nachgegeben wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen, könnte evtl. die Entscheidung des OLG München (DStR 2011, 1673 = GmbHR 2011, 1040 = ZIP 2011, 2148 = RNotZ 2011, 620 = MittBayNot 2012, 60 = Volltext: https://openjur.de/u/439014.html) weiterhelfen. Dort hat das OLG München die Klageanträge (Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers, hilfsweise Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Verkehrswertes des Geschäftsanteils) letztlich nach der vom Kläger vorgetragenen (der Gesellschaft gegenüber geforderten) Abfindung für seinen Geschäftsanteil in Höhe des Verkehrswertes nach § 3 ZPO bemessen.

    Schlägt also argumentativ in die Kerbe von AndreasH bei der Ausübung des "billigen Ermessens" des § 3 ZPO. Und über § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG gilt der § 3 ZPO auch für die RA-Vergütung.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (13. Mai 2016 um 11:43)

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