Kostenfestsetzung, Sachverständigenkosten, Vorschuss

  • Sachverhalt: gewöhnliches Zivilrechtsverfahren; mündliche Verhandlung; das Gericht will Sachverständigenbeweis erheben; Kläger stellt unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung bereits Antrag auf Kostenfestsetzung/Ausgleichung (Verfahrensgebühren, Terminsgebühren, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer) mit zusätzlichem folgendem Text:

    "Weiter beantrage ich, die entstandenen Gerichtskosten,
    einschließlich der Sachverständigenkosten hinzuzusetzen, die festgesetzten Kosten
    vom Eingang dieses Antrags ab mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
    verzinsen und dem Berufungsbeklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
    zu erteilen."


    DANACH ergeht ein Beweisbeschluss, in dem das Gericht Vorschusszahlung für den Sachverständigen anordnet (25.000 EUR); Der Vorschuss wird vom Kläger gezahlt; es entsteht Unsicherheit, ob der Sachverständigenbeweis noch erforderlich ist; das Verfahren verzögert sich aus anderen Gründen knapp drei Jahre; der Sachverständige wird dann doch nicht beauftragt, da der Sachverständigenbeweis nicht mehr erforderlich ist.


    Fragen:
    - Wie erhält der Kläger den Vorschuss schnell zurück?
    - Kann der Kläger für die Vorschusszahlung Zinsen gegen den Beklagten festsetzen lassen und wenn ja, wie? Immerhin ist das Geld seit knapp drei Jahren weg.

  • Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung eingezahlter Auslagenvorschüsse gem. § 15 Abs. 2 S. 2 KostVfg erst bei Beendigung des Rechtszugs.

    Eingezahlte Auslagenvorschüsse sind zunächst auf die Auslagen zu verrechnen ( die hier nicht anfallen ). Eine Rückzahlung erfolgt nur, soweit das Gericht den Vorschuss nicht verbraucht hat oder nicht auf eine andere Kostenschuld des Einzahlers verrechnet. Die Staatskasse darf einen nichtverbrauchten Vorschuss nicht für künftig eventuell entstehende Forderungen gegen den Antragsteller einbehalten ( Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, Rd.-Nr. 17, 19 zu § 17 GKG )

    Der Kläger sollte hier unter Hinweis auf den Nichtverbrauch des Vorschusses die Rückerstattung beantragen. Sofern die Verfahrensgebühr oder andere Auslagen gedeckt sind, muss ihm das Gericht den Vorschuss zurückerstatten.

  • Danke für die Antwort. Aber wie sieht es mit einer Verzinsung zulasten des Beklagten aus. Es geht um einen beachtlichen Betrag sowie um einen langen Zeitraum.

  • § 5 Abs. 4 GKG
    keine Verzinsung

    Auch nicht zu Lasten des Beklagten, da die Rückerstattung aus der Landeskasse direkt erfolgt.
    Lediglich soweit Verrechnung auf eine Kostenschuld des Beklagten erfolgt, kann dieser Betrag dann im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt und entsprechend verzinst werden.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

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