Umgehung von § 181 BGB?

  • Ich habe hier einen Vertrag, bei dem ich Bedenken wegen § 181 BGB habe.
    Veräußererin ist die A-KG, vertreten durch den phG Herrn X. Dieser ist nicht von § 181 BGB befreit. Erwerberin ist die B-KG, vertreten durch die C-GmbH, diese vertreten durch die Prokuristin Frau Y. Sowohl die GmbH als auch die Prokuristin sind von § 181 BGB befreit. Die Vertretungsverhältnisse wurden vom Notar bescheinigt, zunächst alles schick.
    Mich hat interessiert, warum die C-GmbH nicht vom GF vertreten wird, wie das ja normalerweise der Fall ist, und deshalb habe ich ins Handelsregister geschaut. Der GF der C-GmbH ist ebenfalls Herr X! Als GF ist er auch von § 181 BGB befreit. Da er es als phG der Veräußerin aber nicht ist, konnte er nicht allein für beide Seiten handeln.
    Meine Frage ist jetzt: Ist die Vertretung der Erwerberin durch die Prokuristin evtl. eine unzulässige Umgehung von § 181 BGB? Irgendwie habe ich damit Bauchschmerzen...

  • Ich ziehe die Frage hiermit zurück!

    Nach intensiver Suche bin ich im Münchener Kommentar zum BGB, § 181 Rn. 44, fündig geworden: "Eine Analogie zu § 181 scheidet aus, wenn das Rechtsgeschäft zwischen mehreren Vertretern einer Person geschlossen wird, wobei einer davon zugleich Vertreter einer anderen Person ist und im konkreten Rechtsgeschäft für diese handelt. Das gilt zB für ein Rechtsgeschäft eines Prokuristen einer GmbH mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eines Vereins, das zugleich alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH ist [BGHZ 91, 334]. Der Prokurist und das Vorstandsmitglied sind personenverschieden und der Prokurist wurde nicht als Untervertreter zur Vermeidung des Selbstkontrahierens bestellt. Zulässig sind auch Verträge zwischen einem Insolvenzverwalter und der Sozietät, der er angehört, solange ein anderer vertretungsberechtigter Sozius den Vertrag schließt." Die Fundstelle stimmt auch und enthält eine gute Begründung.

    Problem gelöst - der Vertrag geht so :)

  • Ich hatte das gar nicht als Link wahrgenommen und habe einfach online gesucht :oops: Der Link funktioniert natürlich und der Aufsatz bestätigt die Ansicht im MüKo!
    Vielen Dank noch mal! Ich trage dann jetzt ein...

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