Genehmigung Schenkungsvertrag Wohnung mit RückAV und unwiderruflicher Vollmacht

  • Hallo zusammen,

    über die Suche habe ich nichts passendes gefunden. Ansonsten bin ich über jeden Hinweis dankbar ;).

    Oma und Opa wollen ihren drei Enkeln Tick, Trick und Track eine Wohnung schenken. Ergänzungspfleger wurde bestellt und hat mitgewirkt.
    Wohnung ist lastenfrei und die Kosten übernehmen Oma und Opa, eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen.

    Vorbehalten wollen sich Oma und Opa ein Rückerwerbsrecht, und zwar dann, wenn
    - Über das Vermögen des Eigentümers Insolvenz eröffnet bzw. abgelehnt wird
    - Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird
    oder

    - die Kindesmutter Antrag auf Scheidung der mit dem Sohn der Übergeber geschlossene Ehe stellt oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird.

    Hierfür bevollmächtigen Tick, Trick und Track Oma und Opa, nach Geltendmachung des Verlangens auf Rückübertragung des Eigentums, alle hierzu erforderlichen Erklärungen, einschließlich der Auflassungen, abzugeben. Die Vollmacht ist nicht widerruflich und erlischt nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers, der den Bevollmächtigten von § 181 BGB befreit.

    Es gilt, dass den Erwerbern dann nur die wertsteigernden Aufwendungen bis zu der bei Rückübertragung bestehenden objektiven Werterhöhung zu ersetzen sind und die Ersatzpflicht ausscheidet, wenn die Aufwendungen ohne Zustimmung des Übergebers erfolgt sind.

    Kosten und Steuern gehen aber wieder zu Lasten der Übergeber.


    Alle Beteiligten - inklusive dem Gericht - sind sich einig, dass es der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
    Aber hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit diskutieren wir gerade unter den Kollegen.

    Es gibt die Meinung, der Vertrag sei genehmigungsfähig, weil die Kinder nun eine lastenfreie Wohnung geschenkt bekommen und im Falle einer Rückübertragung zumindest nicht schlechter dastehen als vor der Schenkung.

    Andererseits verursacht gerade der Rückübertragungsgrund betreffend die Scheidung der Kindeseltern und damit verbunden die unwiderrufliche Vollmacht zugunsten von Oma und Opa ein ungutes Gefühl. Denn Oma und Opa können aufgrund der Vollmacht allein handeln und die Wohnung auf sich auflassen, wenn die Kindeseltern, die im Prinzip nichts mit der Wohnung zu tun haben, sich scheiden lassen bzw. wenn die Schwiegertochter sich scheiden lassen möchte.
    Zudem soll ja die Ersatzpflicht ausscheiden, wenn ohne Zustimmung der Großeltern etwas aufgewandt wurde.

    Welche Meinung gibt es denn hierzu im Forum?


  • Es gibt die Meinung, der Vertrag sei genehmigungsfähig, weil die Kinder nun eine lastenfreie Wohnung geschenkt bekommen und im Falle einer Rückübertragung zumindest nicht schlechter dastehen als vor der Schenkung.


    Dem würde ich mich anschließen.

    Ich auch, wobei im Kindesinteresse möglichst auch geregelt werden sollte, dass die Enkel im Fall des Rückerwerbs von den damit verbundenen Kosten freigestellt werden (sofern Oma und Opa sich dazu durchringen können).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Sehe ich ebenso!

    Und:
    Wenn die Bevollmächtigten die Wohnung zurück auflassen, können sie nicht völlig allein handeln. Sie bedürfen - ebenso wie die die Vollmacht erteilenden Eltern es bedüften - der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde schauen, wie die Wohnung genutzt wird/ werden soll (Eigennutzung/ Vermiet.)und wer die lfd. Kosten (wenn Mdj, wovon) trägt. Die unwiderrufl. VM ist unwirksam, vgl. Pal., § 1629 Rdn. 5 und muss raus.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde schauen, wie die Wohnung genutzt wird/ werden soll (Eigennutzung/ Vermiet.)und wer die lfd. Kosten (wenn Mdj, wovon) trägt. Die unwiderrufl. VM ist unwirksam, vgl. Pal., § 1629 Rdn. 5 und muss raus.

    Ich denke auch, dass man das zunächst klären sollte, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit geht. Und die Unwiderruflichkeit der Vollmacht muss in der Tat aus dem Vertrag, weil sie unzulässig ist und man sich ansonsten über die Wirksamkeit des gesamten Vertrages streiten könnte. M.A. reicht es ja auch, dass die Forderung auf Rückübertragung bei Eintritt bestimmter Bedinungen festgehalten und gesichert wird. Es sollte auch ohne eine solche Vollmacht möglich sein, denn an einer widerruflichen Vollmacht werden die Übergeber wohl nicht das große Interesse haben.

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Die Wohnung wird von den Erwerbern bzw. mit deren Eltern genutzt. Besitz-, Nutzungen-, Lasten-, und Gefahrübergang mit Wirkung vom Tag der Beurkundung auf die Erwerber, sprich die Kinder.
    Die Kindeseltern übernehmen derzeit die laufenden Kosten (nicht vertraglich vereinbart).


  • Die Kindeseltern übernehmen derzeit die laufenden Kosten (nicht vertraglich vereinbart).


    Schon alleine das lässt mich eine Genehmigungsfähigkeit zumindest anzweifeln. Für das Hausgeld beispielsweise besteht eine persönliche und keine dingliche Haftung. Wo also ist das ausschließlich rechtlich vorteilhaft für die Kinder?

  • Eine Geschäft ist aber doch nicht nur dann genehmigungsfähig, wenn es nur rechtlich vorteilhaft ist. Bei der Genehmigungsfähigkeit geht es doch zunächst mal darum, dass es rechtlich nicht gefährlich und wirtschaftlich vernünftig ist. Wenn also ein vernünftiger Erwachsener das Geschäft abschließen würde, kann das FamG es auch für den Mdj. genehmigen.

    Oder würdest Du einen Vertrag nicht genehmigen, bei dem ein Mdj. eine Villa im Wert von 1 Mio. Euro zum Preis von 1.000 Euro "kauft"?1 Auch ein solcher Vertrag wäre ja nicht nur rechtlich vorteilhaft, weil das Kind die Verpflichtung treffen würde, den "Kaufpreis" zu bezahlen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei einer Villa habe ich einen anderen Fall, Ulf. Hier geht es um eine Eigentumswohnung. Ich verweise da auf eine Entscheidung des BGH V ZB 206/10. Wenn ein RG also nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, müssen schon besondere Gründe vorliegen (hier z.B. die vertragliche Übernahme aller Kosten, inklusive Hausgeld, durch einen Dritten), die mich eine Genehmigungsfähigkeit erkennen lassen.

  • Das halte ich - mit Verlaub - für Unsinn.

    Wenn die ETW gut vermietet ist und sich selbst finanziell trägt, ist gegen eine Genehmigungsfähigkeit überhaupt nichts einzuwenden. Oder will man jetzt schon so weit gehen, einen lebenslangen Nießbrauchs des Übergebers für erforderlich (!) zu halten, nur damit der Minderjährige einerseits keine Kosten trägt, aber andererseits bis zum Tod des Übergebers nichts von der Wohnung hat?

    Die wirtschaftliche Einordnung von Rechtsgeschäften scheint mir hier etwas zu kurz zu kommen.

  • Das halte ich - mit Verlaub - für Unsinn.

    Wenn die ETW gut vermietet ist und sich selbst finanziell trägt, ist gegen eine Genehmigungsfähigkeit überhaupt nichts einzuwenden. Oder will man jetzt schon so weit gehen, einen lebenslangen Nießbrauchs des Übergebers für erforderlich (!) zu halten, nur damit der Minderjährige einerseits keine Kosten trägt, aber andererseits bis zum Tod des Übergebers nichts von der Wohnung hat?

    Die wirtschaftliche Einordnung von Rechtsgeschäften scheint mir hier etwas zu kurz zu kommen.


    Ich finde es immer gut, wenn man eine Entscheidung des BGH fundiert begründet als "Unsinn" bezeichnet. Das geht mir oft genug genauso.
    Weniger gut finde ich es, wenn man andere Rechtsauffassungen als "Unsinn" bezeichnet.
    Egal.
    btt

  • Dass ein Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, besagt überhaupt nichts über die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern führt nur dazu, dass ggf. ein Ergänzungspfleger zu handeln hat.

    Was die (angeblich) entbehrliche familiengerichtliche Genehmigung im Falle einer Rück-AV angeht, wurde die Entscheidung des BGH bereits an anderer Stelle des Forums mehrfach "zerlegt". Der BGH hat schlichtweg übersehen, dass die persönliche schuldrechtliche Verpflichtung zur Rückübereignung ohne weiteres das Genehmigungserfordernis des § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB auslöst. Also Problem nicht erkannt, nicht erörtert und demzufolge insoweit falsch entschieden.

  • Das ein Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, besagt überhaupt nichts über die Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern führt nur dazu, dass ggf. ein Ergänzungspfleger zu handeln hat.


    Das ist mal eine innovative Auffassung.

  • Das ist keine innovative, sondern die zutreffende Rechtsauffassung.

    Ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft oder nicht, ist nur für die Frage des Vertretungsausschlusses von Bedeutung, weil die §§ 181 und 1795 BGB bei lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften nicht greifen. Es geht dabei also lediglich um die Frage, wer als gesetzlicher Vertreter zu handeln hat. Ob das von einem Ergänzungspfleger abgeschlossene nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäft dann genehmigungsfähig ist, hat mit seiner lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit somit überhaupt nichts zu tun.

  • Das ist keine innovative, sondern die zutreffende Rechtsauffassung.

    Ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft oder nicht, ist nur für die Frage des Vertretungsausschlusses von Bedeutung, weil die §§ 181 und 1795 BGB bei lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften nicht greifen. Es geht dabei also lediglich um die Frage, wer als gesetzlicher Vertreter zu handeln hat. Ob das von einem Ergänzungspfleger abgeschlossene nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäft dann genehmigungsfähig ist, hat mit seiner lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit somit überhaupt nichts zu tun.


    Muss ich im Studium nicht aufgepasst haben. Ich dachte immer, die Bestellung eines Ergänzungspflegers richtet sich nach den Voraussetzungen des § 1909 BGB. Mithin dürfte es weniger eine Frage des rechtlichen Vorteils, als vielmehr des Vertretungsausschlusses sein, wenn ein Ergänzungspfleger bestellt werden soll.

    Aber ok, wie gesagt, da habe ich wohl nicht aufgepasst ^^

  • Für mich müsste auf jeden Fall die Übernahme der Kosten rein. (Mind.) Bis zur Volljährigkeit sind die Eltern ohnehin zur Wohnraumgewährung allein auf ihre Kosten verantwortlich, die einzigen, die dadurch bis dahin die Miete sparen, sind sie. Das Kind hat erstmal nix von der ETW.

    btw. Ulf, Cromwell haben klar Recht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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