Hallo zusammen,
über die Suche habe ich nichts passendes gefunden. Ansonsten bin ich über jeden Hinweis dankbar ;).
Oma und Opa wollen ihren drei Enkeln Tick, Trick und Track eine Wohnung schenken. Ergänzungspfleger wurde bestellt und hat mitgewirkt.
Wohnung ist lastenfrei und die Kosten übernehmen Oma und Opa, eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen.
Vorbehalten wollen sich Oma und Opa ein Rückerwerbsrecht, und zwar dann, wenn
- Über das Vermögen des Eigentümers Insolvenz eröffnet bzw. abgelehnt wird
- Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird
oder
- die Kindesmutter Antrag auf Scheidung der mit dem Sohn der Übergeber geschlossene Ehe stellt oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird.
Hierfür bevollmächtigen Tick, Trick und Track Oma und Opa, nach Geltendmachung des Verlangens auf Rückübertragung des Eigentums, alle hierzu erforderlichen Erklärungen, einschließlich der Auflassungen, abzugeben. Die Vollmacht ist nicht widerruflich und erlischt nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers, der den Bevollmächtigten von § 181 BGB befreit.
Es gilt, dass den Erwerbern dann nur die wertsteigernden Aufwendungen bis zu der bei Rückübertragung bestehenden objektiven Werterhöhung zu ersetzen sind und die Ersatzpflicht ausscheidet, wenn die Aufwendungen ohne Zustimmung des Übergebers erfolgt sind.
Kosten und Steuern gehen aber wieder zu Lasten der Übergeber.
Alle Beteiligten - inklusive dem Gericht - sind sich einig, dass es der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Aber hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit diskutieren wir gerade unter den Kollegen.
Es gibt die Meinung, der Vertrag sei genehmigungsfähig, weil die Kinder nun eine lastenfreie Wohnung geschenkt bekommen und im Falle einer Rückübertragung zumindest nicht schlechter dastehen als vor der Schenkung.
Andererseits verursacht gerade der Rückübertragungsgrund betreffend die Scheidung der Kindeseltern und damit verbunden die unwiderrufliche Vollmacht zugunsten von Oma und Opa ein ungutes Gefühl. Denn Oma und Opa können aufgrund der Vollmacht allein handeln und die Wohnung auf sich auflassen, wenn die Kindeseltern, die im Prinzip nichts mit der Wohnung zu tun haben, sich scheiden lassen bzw. wenn die Schwiegertochter sich scheiden lassen möchte.
Zudem soll ja die Ersatzpflicht ausscheiden, wenn ohne Zustimmung der Großeltern etwas aufgewandt wurde.
Welche Meinung gibt es denn hierzu im Forum?