Hallo zusammen,
auch ich habe mal eine Frage.
Folgender SV:
Kindesvater verpflichtet sich in Urkunde der Stadt zur Zahlung von Unterhalt. Nach mehreren Jahren zieht das Kind zum Vater; der RA des KV verlangt den Titel heraus; die KM folgt dem auch. Der KV vernichtet daraufhin die Urkunde. Ende 2015 zieht das Kind wieder zur Mutter. Diese möchte natürlich wieder den Unterhalt aufgrund der ursprünglichen Urkunde ab Januar 2016 beziehen; die Stadt stellt entsprechend Antrag und möchte gerne die Genehmigung zur Erteilung einer weiteren (zweiten) vollstreckbaren Ausfertigung. Der Kindesvater wendet ein, dass er die erste Ausfertigung nicht mehr habe; es gab auch keine rückständigen Beträge. Dem widerspricht die KM.
Ich bin jetzt mit mir am hadern: Kann ich bedenkenlos eine zweite Ausf. erteilen oder hat die KM durch Herausgabe des Titels ihren Anspruch "verwirkt" (sie hat ihn ja nicht "versehentlich herausgegeben)? Kommt es drauf an, ob tatsächlich Rückstände vorhanden sind? Oder muss sie tatsächlich einen neuen Titel für die Zeit ab 2016 erwirken?
Bin gespannt auf Eure Meinungen...
Besten Gruß