Schenkung Grundstücksanteil an Minderjährigen

  • Ich habe hier folgenden Fall:

    Der KV überträgt seinen 1/2 Grundstücksanteil auf das mdj. Kind (13). Der KV ist nicht sorgeberechtigt. Der andere Anteil gehört der KM (allein sorgeberechtigt).

    KM tritt im Vertrag für den Mdj. auf. Auf dem Grundstück lastet noch eine Grundschuld, diese wird zur dinglichen Haftung übernommen; persönliche Schuldner bleiben bestehen. Die Zuwendung ist auf den Pflichtteil anzurechnen, höchstens mit dem Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Versterbens der KV.

    M.E. ist hier keine fam. Genehmigung erforderlich. Was meint Ihr ?

  • Wurde ähnlich mal unter

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…auf-Pflichtteil

    diskutiert.

    Ich persönlich neige ja dazu, mich der dort unter #4 genannten Auffassung anzuschließen, und zwar:


    Ich würde auch sagen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Kind geht damit keinerlei Risiken ein. Der Wert des Grundstücksanteils wird ja nur insoweit angerechnet, als er dem Todeszeitpunkt entspricht. Das ist kein wirtschaftlicher Unterschied zu der Konstellation, dass der Vater den Grundstückanteil bis zu seinem Tode behielte.

    Man könnte natürlich auf den Gedanken kommen, dass jetzt entgeltlich ein Grundstück erworben wird, wobei die Gegenleistung in dem teilweisen Verzicht auf den Pflichtteil liegt. Aber eine solche Forderung besteht ja zu Lebenzeiten noch gar nicht. Das Kind erbringt aus seinem derzeitigen Vermögen somit keinerlei Gegenleistung.
    Ansonsten liegt ja auch kein Pflichtteilsverzicht insgesamt gegen Leistung einer Abfindung vor, vgl. § 2347 BGB. In solchen Fällen besteht ja immer die Unklarheit, wie der Wert der Abfindung in Relation des später zu erwartenden Erb- oder Pflichtteils steht. Die vorab empfangene Leistung soll hier aber nur angerechnet werden mit dem Wert, den sie zum Zeitpunkt des Todes hat, es besteht somit immer eine +/- 0 Relation. Rechnerisch entspricht das genau der gesetzlichen Regelung in § 2315 BGB. Das Kind hat zudem die Möglichkeit, während der Lebenszeit des Vaters noch die Nutzungen zu ziehen.

    Hier geht es im Übrigen ja nur um die Genehmigungspflicht und nicht um die Frage des Vertretungsausschlusses.

    Ich kann mir dennoch gut vorstellen, dass es hierzu auch gegenteilige Meinungen gibt.

  • Unterstellt, dass der KV nicht mit der KM verheiratet ist, sehe ich keinen gesetzlichen Vertretungsausschluss. Die KM (als Miteigentümerin) ist am Übertragungsvertrag ja nicht beteiligt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie gesagt, ich beziehe mich auf den untersten Link "Besprechung Notare Bayern" .... (mit dem Ergebnis, dass allein hinsichtlich der Anrechnung auf den Pflichtteil ohne sonstige weitere Klauseln ein Genehmigungserfordernis nicht mehr gesehen werden sollte).

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