Beratungshilfe und andere Möglichkeit

  • An alle begeisterten Beratungshilfebearbeiter!:unschuldi

    Ich habe hier folgendes Problem:
    Die Antragstellerin beantragt für "Beratung wg. Unterhalt" die Erteilung eines Berechtigungsscheines. Auf Nachfrage und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Hilfe durch das Jugendamt erklärt diese, dass eine Beistandschaft anhängig ist bzw. war, jedoch seit Jahren sich nichts ereignet hat.
    Nun gibt es einen wunderbaren Beschluss meines Landgerichtes aus dem Jahr 2001 :ironie: in welchem die Inanspruchnahm des Jugendamtes als andere zumutbare Möglichkeit klargestellt wird. Weiterhin heißt es im Beschluss "Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt kann erst gewährt werden, wenn die Rechtssuchende nach Inanspruchnahme dieser primären Beratungsmöglichkeit ... geltend machen kann, dass sich für sie Zweifel an der Richtigkeit des Beratungsergebnisses ergeben und hierfür Anhaltspunkte bestehen."
    Wie würdet ihr an die Sache herangehen? Reicht die bloße Behauptung der Antragstellerin oder muss sie Nachweise für ihr Vorbringen vorlegen? Woher soll sie denn wissen, ob die Beratung durch das Jugendamt falsch war, wenn nicht durch eine Anwaltsberatung?

    Bereits jetzt :2danke für die Denkanstöße!

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Also ich bin schon der Meinung, dass die Antragstellerin etwas genauer darlegen müsste, was das denn heißt: ..."dass eine Beistandschaft anhängig ist bzw. war, jedoch seit Jahren sich nichts ereignet hat."

    Wie weit ist man dort gegangen? Gab es ein Unterhaltsverfahren? Eine Auskunftsklage?
    Das JA kann sich nicht so einfach aus seiner Verpflichtung entziehen. Eventuell empfiehlt sich auch mal ein grundsätzliches Gespäch mit dem örtlichen JA.

    Eine ausführliche Diskussion zu diesem Thema gibts es auch hier:
    http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic.php?t=953

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ich kann da Tina nur zustimmen. In meiner Zeit, wo ich diese Anträge noch bearbeiten durfte, habe ich zum Telefonhörer gegriffen und die zuständige Stelle des Jugendamtes angerufen. So hatte ich relativ schnell die Tatsachen auf dem Tisch und konnte entscheiden ob der Schein erteilt wird oder ob der Bürger erstmal zum Jugendamt gehen musste.

  • Bei uns würde wohl auch kein Berechtigungsschein ausgestellt werden. Vor allen Dingen, weil hier das JA gute Arbeit leistet. Im Rahmen einer Beistandschaft wird hier normalerweise alles erledigt.Anders sieht es dann aus, wenn die Gegenseite schon einen RA hat. Da würde wohl nach dem Grundsatz "Gleichheit der Waffen" ein Schein erteilt werden.

  • @ Uwe

    "Gleichheit der Waffen" ist ja nicht schlecht. Aber woher weiß man das die Gegenseite einen Anwalt hat. Die Erklärung des Bürgers der einen Beratungshilfeschein haben möchte reicht meines Erachtens da nicht aus.
    Also ich würde, solange mir nicht nachgewiesen wurde, dass das Jugendamt nicht weiterkommt, keinen Schein erteilen

  • Wir verweisen in solchen Fällen die Bürger auch erst mal an die zuständigen Ämter.

    Sollte sich das Jugendamt nicht in der Lage sehen, zu helfen oder ähnliches, soll die Ast. darlegen, bei wem sie konkret vorstellig geworden ist und warum ihr das JA nicht helfen konnte.

    Aus der Erfahrung heraus weiß ich, dass viele lediglich vorgeben beim JA gewesen zu sein, weil es einfacher für sie ist zum RA zu gehen und weil es eben schicker ist zu sagen. "Aber mein Anwalt hat folgendes gesagt ..."

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