Beiordnung PV - Verbindung von 11 Verfahren - Erstreckung

  • Hallo,

    ich bräuchte mal Hilfe, also:

    RA reicht KFA ein.

    Er wurde im Nov. 2015 zum Pflichtverteidiger bestellt, war davor NICHT als Wahlanwalt tätig. Danach wurden im Laufe der Zeit weitere 11 Verfahren hinzuverbunden, jeweils mit Erstreckung. Nun begehrt er für alle Verfahren jeweils Grundgeb., Verfahrensgeb., Postpauschale und für 4 Verfahren noch jeweils eine Vorverfahrensgeb. Insgesamt knappe 7000 Euro. Aus den Akten ist KEINE anwaltlicheTätigkeit der hinzuverbundenen Verfahren ersichtlich. Ich habe mit dem RA telefoniert, er sagte, er hat natürlich mit dem ( inhaftierten ) Mandanten sämtliche Fälle besprochen und wird mir dies noch schriftlich versichern.

    Nun meine Frage: Reicht solch eine anwaltliche Versicherung aus? Muss ich ihm tatsächlich für jedes einzelne Verfahren die Gebühren auszahlen???

    Bin etwas verwirrt:confused:
    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen...DANKE!!!

  • Die Frage ist ja nicht nur, ob die Fälle besprochen wurden, sondern wann. Die Erstreckung nützt nur etwas, wenn die Tätigkeit schon vor der Verbindung stattfand. Das erscheint mir hier eher unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich unmöglich. Wenn der Verteidiger Dir die Tätigkeit vor Verbindung glaubhaft vermitteln kann, wirst Du wohl oder übel :wechlach: zahlen müssen. Es sind schließlich bis zur Verbindung jeweils gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S. des §15 RVG.

    Ansonsten reg ich mich über die Formulierung jetzt mal nicht auf, weil ja schon fast Pfingsten ist. Ich weiß, Du hast es sicher gar nicht so gemeint, aber... dann lass doch bitte die empörten Mehrfach-Fragezeichen weg. :cool:

  • Vielen lieben Dank für die Antwort. Dann werde ich zunächst den Schriftsatz des Rechtsanwaltes abwarten.

    Die Fragezeichen bedeuteten keine Empörung, ich gönn ihm doch die Kohle:D

  • Ich häng mich mal dran:

    Mehrere Verfahren werden verbunden.
    In zwei Verfahren hat sich der Verteidiger nicht zu den Akten legitimiert.
    Beiordnung am 12.07. erfolgte in beiden Verfahren; am 12.07. erfolgte auch die Verbindung. (Beiordnung und Verbindung in getrennten Beschlüsse)

    Sind nun in den beiden Verfahren jeweils Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstanden (neben den Gebühren für das führende Verfahren)?

  • Ich häng mich mal dran:

    Mehrere Verfahren werden verbunden.
    In zwei Verfahren hat sich der Verteidiger nicht zu den Akten legitimiert.
    Beiordnung am 12.07. erfolgte in beiden Verfahren; am 12.07. erfolgte auch die Verbindung. (Beiordnung und Verbindung in getrennten Beschlüsse)

    Sind nun in den beiden Verfahren jeweils Grundgebühr und Verfahrensgebühr entstanden (neben den Gebühren für das führende Verfahren)?


    Die Beiordnung erstreckt sich nur auf beide Verfahren, wenn die Verbindung vor dieser erfolgte oder ausdrücklich eine Erstreckung ausgesprochen wurde.

    Falls diese Voraussetzungen vorliegen, muss natürlich der Verteidiger auch in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung Tätigkeiten erbracht haben. Bloß durch die Beiordnung fallen keine Gebühren an.

  • Erst einmal Dank für die Antwort.

    Um noch einmal klarzustellen (solange mache ich noch keine Strafsachen):

    Beide Verfahren wurden einem führenden Verfahren hinzuverbunden. Der Verbindungsbeschluss und die beiden Beiordnungsbeschlüsse wurden am selben Tag getroffen. Der Pflichtverteidiger will nun Grund- und Verfahrensgebühr für beide hinzuverbundenen Verfahren haben; vermutlich weil er der Auffassung ist, dass die Beiordnungen vor der Verbindung beschlossen wurden. Ich meine, dieses sei zeitgleich passiert und daher sind (auch weil keine Tätigkeit in den hinzuverbundenen Verfahren ersichtlich ist) beide Gebühren nicht entstanden.
    Kann man das irgendwie mit einer Vorschrift untermauern oder ist das mein Bauchgefühl? Das es für das Beiordnungsverfahren nichts gibt, auch dabei war der Verteidiger nicht beteiligt (vermutlich tel. Absprache mit dem Richter), war mir schon klar.

  • Wenn der RA keine Tätigkeiten in den hinzu verbundenen Verfahren erbracht hat, entstehen auch keine gesetzliche Gebühren nach § 48 RVG. Dann ist ja auch nichts da, auf das man erstrecken könnte.
    Allerdings müsste man schon aufklären, ob das so der Fall. Ist denn telefoniert worden. Das wäre ja ggf. eine Tätigkeit........

  • Mein Amtsgericht ist für alles gut:

    Beiordnung in November 15 für Verfahren A.

    Im März 16 werden 5 weitere Anklagen zugelassen und dem Verfahren A hinzuverbunden. Eine Erstreckung der Beiordnung ist nicht erfolgt. In drei hinzuverbundenen Verfahren werden jetzt jeweils Grund- und Verfahrensgebühr nebst Auslagen geltend gemacht. Am 21.04.16 war Hauptverhandlung.

    Tätigkeiten in den verbundenen Verfahren sind nicht ersichtlich.

    Ich neige dazu, die Gebühren gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG, (Gerold/Schmidt, Rn. 64 zu § 48) nicht zu erstatten, da eine Beiordnung nicht erfolgt ist.
    Liege ich da richtig?

  • Das stimmt :), aber: GS, § 48 Rn. 64 (jetzt wohl 65 [?] bringt nichts. Da geht es PKH, hier aber um Pflichtverteidigung, also § 48 Abs. 6 RVG und GS, § 48 Rn. 194 ff. und dann die Rn. 203 ff. Ob hier nun erstreckt ist oder nicht, ist egal. Erforderlich sind eben Tätigkeiten des RA im hinzuverbundenen Verfahren. Aber: Die müssen sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben.

  • Das stimmt :), aber: GS, § 48 Rn. 64 (jetzt wohl 65 [?] bringt nichts. Da geht es PKH, hier aber um Pflichtverteidigung, also § 48 Abs. 6 RVG und GS, § 48 Rn. 194 ff. und dann die Rn. 203 ff. Ob hier nun erstreckt ist oder nicht, ist egal. Erforderlich sind eben Tätigkeiten des RA im hinzuverbundenen Verfahren. Aber: Die müssen sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben.


    Da muss ich doch widersprechen. ;)

    Tätigkeiten des Verteidigers in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung sind erforderlich, damit Gebühren entstanden sein können.

    Wenn jedoch im führenden Verfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und erst anschließend die Hinzuverbindung weiterer Verfahren (ohne Beiordnung) erfolgt, muss die Beiordnung des führenden Verfahrens auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden (ansonsten kein Anspruch gegen die Staatskasse).

  • Habe ich etwas anderes behauptet? In dem vorgestellten Fall ist es aber völlig egal, ob erstreckt wurde oder nicht. Denn es sind in den hinzuverbundenen Verfahren keine Tätigkeiten erbracht worden. Also kommt es auf die Frage einer Erstreckung nicht an. Da ist nichts, auf das erstreckt werden könnte.

  • Habe ich etwas anderes behauptet? In dem vorgestellten Fall ist es aber völlig egal, ob erstreckt wurde oder nicht. Denn es sind in den hinzuverbundenen Verfahren keine Tätigkeiten erbracht worden. Also kommt es auf die Frage einer Erstreckung nicht an. Da ist nichts, auf das erstreckt werden könnte.


    Ja richtig, hatte diesen Satz "Ob hier nun erstreckt ist oder nicht, ist egal." falsch aufgefasst (als generell geltend).

  • Das stimmt :), aber: GS, § 48 Rn. 64 (jetzt wohl 65 [?] bringt nichts. Da geht es PKH, hier aber um Pflichtverteidigung, also § 48 Abs. 6 RVG und GS, § 48 Rn. 194 ff. und dann die Rn. 203 ff. Ob hier nun erstreckt ist oder nicht, ist egal. Erforderlich sind eben Tätigkeiten des RA im hinzuverbundenen Verfahren. Aber: Die müssen sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben.


    Wenn jedoch im führenden Verfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und erst anschließend die Hinzuverbindung weiterer Verfahren (ohne Beiordnung) erfolgt, muss die Beiordnung des führenden Verfahrens auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden (ansonsten kein Anspruch gegen die Staatskasse).


    Gibt es hierzu eine Fundstelle oder Rechtsprechung? Ich finde das so nirgendwo.

  • Hallo, was finden Sie nicht?
    Wenn Sie
    "Wenn jedoch im führenden Verfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde und erst anschließend die Hinzuverbindung weiterer Verfahren (ohne Beiordnung) erfolgt, muss die Beiordnung des führenden Verfahrens auf die hinzuverbundenen Verfahren erstreckt werden (ansonsten kein Anspruch gegen die Staatskasse)."
    meinen: Das steht im Gesetz.
    Sie finden dazu aber auch Rechtsprechung auf meiner HP bei § 48 RVG und im Gerold/Schmidt und in unserem RVG-Kommentar, jeweils zu § 48 RVG.

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