Reisekosten des UBV nachträglich festsetzen?

  • Was haltet ihr davon?

    Ich habe einen KFB § 106 ZPO für I. und II. Instanz letztes Jahr im August erlassen.

    Nun kommt jetzt ein Antrag nach § 104 ZPO von der Beklagtenseite, die 85 % der Kosten zu tragen haben, auf Erstattung von Reisekosten des UBV für die I. und II. Instanz.

    Zum Fall:

    Der Beklagtenvertreter ist Rechtsanwalt am dritten Ort. Er beauftragt zur Terminswahrnehmung einen RA am Wohnsitz der Beklagtenpartei.
    Damals im KFB hat er keine Reisekosten geltend gemacht. Nur eine 1,3 VG, 1,2 TG + Auslagenpauschale und Mwst. für jeweils I. und II. Instanz.
    Die Beträge habe ich so in die Ausgleichung genommen.

    Nun kommen diese Anträge!! Kann ich das jetzt noch festsetzen nach § 106 ZPO oder 104 ZPO mit 85 % Kostentragung?
    Gegenseite hat nur mitgeteilt, dass die Kosten bereits damals mitgeteilt wurden.

    Und nun? :gruebel:

  • Warum sollte jetzt keine (Nach-)Festsetzung mehr möglich sein?

    Du musst nun prüfen, ob die Kosten erstattungsfähig sind und wenn ja, würde ich eine neue Ausgleichung (unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Beträge) vornehmen. Auf Klägerseite die damals berücksichtigten Kosten, auf Beklagtenseite die Summe der damaligen Kosten zzgl. der nun weiter angemeldeten. Verzinsung seit jetziger Antragsstellung.

    Eigentlich kein Problem. Oder übersehe ich das was?:gruebel:

  • Du musst nun prüfen, ob die Kosten erstattungsfähig sind und wenn ja, würde ich eine neue Ausgleichung (unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Beträge) vornehmen. Auf Klägerseite die damals berücksichtigten Kosten, auf Beklagtenseite die Summe der damaligen Kosten zzgl. der nun weiter angemeldeten. Verzinsung seit jetziger Antragsstellung.

    Da die "alte" Ausgleichung rechtskräftig sein dürfte, würde ich an dieser nicht rühren, sondern - Erstattungsfähigkeit vorausgesetzt - 15 % der nachgemeldeten Kosten gegen den Kläger festsetzen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich meinte mit "Berücksichtigung der bereits festgesetzten Beträge" auch keine Änderung des damaligen Beschlusses, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Dennoch würde ich zum besseren Verständnis in den Gründen auf den bisherigen Beschluss Bezug nehmen. Im Ergebnis kommt ja das gleiche raus. 15% sind 15% ;)

  • Nach langem überlegen und lesen habe ich mich dann gestern doch entschieden und dem RA mitgeteilt, dass er, wenn er Reisekosten geltend machen möchte, nur die Reisekosten erstattet bekommt vom Wohnsitz der Partei zum Gerichtsort. :cool:

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