Widerspruch gem. § 53 GBO - Beseitigung nach Verfahrenseröffnung

  • Schuldner S hat ein Grundstück. Im Grundbuch wurde vorinsolvenzlich eine Zwangssicherungshypothek des Gläubigers G eingetragen, allerdings auch ein Widerspruch hiergegen gem. § 53 GBO (ebenfalls vorinsolvenzlich eingetragen).

    Sonst ist das Grundstück unbelastet.

    Kann dieser Widerspruch auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt werden oder kann der IV das Grundstück als unbelastet behandeln und Verwertungserlöse ohne Rücksicht auf Drittrechte zur Masse ziehen?

  • Widerspruch ... gem. § 53 GBO

    Sollte da eigentlich nicht sein.

    Beschluss des OLG Köln vom 25.02.2015; 2 Wx 29/15:

    ... Auch die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kommt nicht in Betracht, weil die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht unter der Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. ...

    Danke für die Antwort, passt hier leider nicht, da sowohl die Sicherungshypothek als auch der Widerspruch dagegen schon sechs Jahre vor dem Insolvenzantrag ins Grundbuch eingetragen wurden.

  • Bedingter Reflex. Insolvenz, § 53 GBO ... :idee:=> Rückschlagsperre. Wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen wurde, kann es mit der Wirksamkeit der Hypothek trotzdem nicht weit her sein. §§ 892, 894 BGB?

    Hallo 45, ich denke auch, dass der G derzeit mit der Hypothek nichts anfangen kann und auch bei einer erfolgreichen Verwertung durch den IV leer ausginge. Ich frag mich halt. ob ihn das eröffnete Insolvenzverfahren daran hindert, den Widerspruch zu beseitigen, damit seine Hypothek dann doch zur Geltung kommt.

  • Eigentlich müßte es andersrum sein. Der Eigentümer hat gegen den Hypothekengläubiger, weil die Hypothek vermutlich nie wirksam entstanden ist, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (= Aushändigung einer Löschungsbewilligung; § 894 BGB, § 19 GBO). Während der Dauer des Verfahrens kann sich der Eigentümer gegen einen gutgläubigen Erwerb der Hypothek durch einen Widerspruch nach § 899 BGB sichern. Hier wurde der Widerspruch zwar nach § 53 GBO von Amts wegen eingetragen, das macht im Ergebnis aber keinen Unterschied. Theoretisch könnte die Hypothek natürlich auch wirksam enstanden sein, weil Voraussetzung für die Eintragung des Amtswiderspruchs "nur" war, dass die Grundbuchunrichtkeit glaubhaft ist. Dann wäre man bei § 88 InsO und den sechs Jahren. Der Hypothekengläubiger hätte sich in dem Fall aber mit Sicherheit schon längst gemeldet. Ich würde mal schauen, warum der Widerspruch eingetragen wurde.

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