Schuldner S hat ein Grundstück. Im Grundbuch wurde vorinsolvenzlich eine Zwangssicherungshypothek des Gläubigers G eingetragen, allerdings auch ein Widerspruch hiergegen gem. § 53 GBO (ebenfalls vorinsolvenzlich eingetragen).
Sonst ist das Grundstück unbelastet.
Kann dieser Widerspruch auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt werden oder kann der IV das Grundstück als unbelastet behandeln und Verwertungserlöse ohne Rücksicht auf Drittrechte zur Masse ziehen?