Zustellung bei bekanntem Aufenthalt unter unzustellbarer Adresse

  • Dass die Post das nicht zu entscheiden hat, war mir auch klar, allerdings haben die mich dadurch ziemlich verwirrt...:oops:

    Also ist meine Zustellung durch Niederlegung wirksam, weil die Mitteilung gem. § 181 I 3 ZPO in der bei gewöhnlichen Briefen in meinem Fall üblichen Weise unter der Haustür durchgeschoben wurde.

    Dann mach ich einen entsprechenden Vermerk und dann geht's weiter mit der Vollstreckung...:teufel:

    Werde allerdings die Post nochmal drauf hinweisen und fragen, aus welchem Grund das jetzt beim Postfach auch nicht ging...

    Ich danke euch für die schnelle und kompetente Hilfe!

  • Dass die Post das nicht zu entscheiden hat, war mir auch klar, allerdings haben die mich dadurch ziemlich verwirrt...:oops: passiert

    Also ist meine Zustellung durch Niederlegung wirksam, weil die Mitteilung gem. § 181 I 3 ZPO in der bei gewöhnlichen Briefen in meinem Fall üblichen Weise unter der Haustür durchgeschoben wurde. ja

    Dann mach ich einen entsprechenden Vermerk und dann geht's weiter mit der Vollstreckung...:teufel: ja, und Hinweis an Post für die Zukunft

    Werde allerdings die Post nochmal drauf hinweisen und fragen, aus welchem Grund das jetzt beim Postfach auch nicht ging... voll, aufgelöst...

    Ich danke euch für die schnelle und kompetente Hilfe! schon ok :abklatsch

    s o

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zustellungen an ein Postfach sind nicht zulässig. Da die ZPO eine zwingende Reihenfolge der Zustellungsversuche vorgibt. Zunächst muss immer die persönliche Übergabe versucht werden. Das ist bei einem PF nicht möglich. Erst wenn die persönliche Übergabe nicht möglich ist, dann kommt die Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner/Beschäftigten, wenn ich keinen antreffe, ist der Briefkasten dran und wenn das nicht möglich ist, dann die Niederlegung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das Postfach ist möglich, wenn es der Schuldner selbst angegeben hat. BGH?

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  • SG Trier: Andere Gerichtsbarkeit, anderes Bundesland. Da halte ich mich lieber an "meinen" BGH.
    Es gibt ja auch "gutgläubige" Parteien, die ein Postfach zB deswegen haben, weil ein lustiger Nachbar immer die Post entwendet, die Briefkastenanlage regelmäßig Vandalismus unterworfen ist.... Die müssen doch auch eine Möglichkeit haben, an ihre Post zu kommen. Freunde und Familie wohnen ev auch weiter weg, so dass das auch ausscheidet undundund.

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  • SG Trier: Andere Gerichtsbarkeit, anderes Bundesland. Da halte ich mich lieber an "meinen" BGH.

    Wie meisterst Du den Bocksprung, § 180 ZPO anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des in Bezug genommenen § 178 ZPO gar nicht vorliegen? Kritisch dazu etwa Zöller/Stöber, ZPO, § 180 Rz. 3. Der BGH hat es sich leicht gemacht und den Weg beschritten, der zum richtigen, will heißen zum gewollten Ergebnis führt. (Das macht der V. Senat öfter, scheint's.) Dogmatisch ist die Entscheidung aus meiner Sicht de lege lata nicht zu halten.

  • Um sich an den BGH zu halten, sind keine Bocksprünge nötig ;). Und dass mir auch nicht alles passt, was dort entschieden wird, ist auch klar. Klar ist auch, dass der BGH BGH ist und kein Gesetzgeber. Genauso klar ist aber auch, im Hinblick auf folgende Beschwerdeverfahren, dass es schwer wird, gegen den BGH zu entscheiden, wenn man nicht wirklich gute Argumente hat. Und was gute Argumente taugen, zeigen die LGs ja auch hin und wieder. Und letztlich halte ich eine Zustellung an ein Postfach, das vom Schuldner, aus welchen Gründen auch immer, es können ja auch gute sein, angegeben und genutzt wird, auch rechtsstaatlich für sinnvoller, als eine öffentliche Zustellung, die an die Gerichtstafel gehängt wird, wo jeden Tag dutzende Leute nachsehen, ob ihnen etwas zugestellt wird.

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