Kann mir jemand sagen, wie sich "Angehöriger" i.S.d. Art. 81 Abs. 2 BayBG definiert bzw. wo die Grenzen für das Wort "Angehörige" enden? Außer zum Strafrecht habe ich bislang nichts gefunden.
Wenn Geschwister noch Angehörige sind, dann sind es deren Kinder folglich nicht mehr? Demnach bedürfte die Übernahme einer Ergänzungspflegschaft für Neffen/Nichten der Genehmigung des Dienstherrn (§ 1784 BGB)?