Terminsvertreterkosten oder Reisekosten

  • Ich habe da noch was!!!!

    Beklagte mit Sitz im Ausland beauftragen eine RA am dritten Ort.
    Der Beklagtenvertreter schickt einen UBV zum Termin.
    Es kommt zum Vergleich und es werden die Kostenausgleichsanträge eingereicht.

    Der Beklagtenvertreter reicht eine Rechnung mit Kostenrechnung des Terminsvertreters ein.
    Aus der Kostenrechnung des Terminsvertreters ist ersichtlich, dass der RA den Terminsvertreter beauftragt hat und nicht die Partei.
    Ich weise den Beklagtenvertreter daraufhin und er reicht mir einen korrigierten KFA ein mit fiktiven Reisekosten und schreibt mir, dass er von der Geltendmachung der Kosten des Terminsvertreters absieht und stattdessen die fiktiven Reisekosten geltend macht.

    Die fiktiven Reisekosten des Beklagtenvertreters übersteigen die Mehrkosten des Terminsvertreters..

    So nun weiß ich nicht weiter!!
    Ich hätte ihm ja nun die Kosten des Terminsvertreters erstattet, aber die hat er zurückgenommen!!

    Kann ich diese trotzdem erstatten? :gruebel::oops:

  • Fiktive Kosten sind nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Da die Reisekosten nicht entstanden sind, sind sie nicht erstattungsfähig - auch nicht die fiktiven. Die Kosten des UBV sind erstattungsfähig, da er sie aber zurückgenommen hat, kannst du sie aus meiner Sicht nicht festsetzen. Ich würde dies dem RA nochmal mitteilen und ansonsten weder Reisekosten noch UBV-Kosten festsetzen.

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