Mir liegt ein Kaufvertrag vor, aufgrund dessen zwei Kinder zwei Eigentumswohnungen kaufen.
Als Käufer tritt im Notartermin auf:
2) als Käufer: der Vater, handelnd
a) im eigenen Namen
b) als Bevollmächtigter für seine Ehefrau (Mutter), aufgrund General- und Vorsorgevollmacht, die in Ausfertigung vorliegt,
Vater und Mutter handeln wiederum als gesetzliche Vertreter für die gemeinsamen Kinder.
Die beigefügte Vollmacht ist eine waschechte Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, wonach der Vater alles gesetzlich mögliche für die Mutter tun kann. Laut Innenverhältnis indes nur im Fall, dass sie in Zukunft durch Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit oder aus sonstigen zwingenden Gründen daran gehindert ist, für sich selbst zu entscheiden und zu sorgen. Über die Kinder verlautbart die Vollmacht kein Wort.
Die Mutter ist Baujahr 1966, zu Krankheit, Alter etc. kein Sterbenswörtchen in der Urkunde verlautbart.
Ist es verwegen, die Wirksamkeit dieser Vertretung skeptisch zu betrachten, da
- meines Wissens eine Generalvertretung bei gesetzlichen Vertretungsmachten kritisch ist und
- die Vollmacht zudem die elterliche Sorge mit keinem Wort erwähnt, sondern es in jener nur um die Vorsorge der Mutter geht?
Dann müsste der Vertrag nämlich zunächst einmal von der Mutter, handelnd für beide Kinder, nachgenehmigt werden ...