Handeln für die Kinder aufgrund General(vorsorge-)vollmacht

  • Mir liegt ein Kaufvertrag vor, aufgrund dessen zwei Kinder zwei Eigentumswohnungen kaufen.

    Als Käufer tritt im Notartermin auf:
    2) als Käufer: der Vater, handelnd
    a) im eigenen Namen
    b) als Bevollmächtigter für seine Ehefrau (Mutter), aufgrund General- und Vorsorgevollmacht, die in Ausfertigung vorliegt,
    Vater und Mutter handeln wiederum als gesetzliche Vertreter für die gemeinsamen Kinder.

    Die beigefügte Vollmacht ist eine waschechte Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus, wonach der Vater alles gesetzlich mögliche für die Mutter tun kann. Laut Innenverhältnis indes nur im Fall, dass sie in Zukunft durch Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit oder aus sonstigen zwingenden Gründen daran gehindert ist, für sich selbst zu entscheiden und zu sorgen. Über die Kinder verlautbart die Vollmacht kein Wort.

    Die Mutter ist Baujahr 1966, zu Krankheit, Alter etc. kein Sterbenswörtchen in der Urkunde verlautbart.

    Ist es verwegen, die Wirksamkeit dieser Vertretung skeptisch zu betrachten, da
    - meines Wissens eine Generalvertretung bei gesetzlichen Vertretungsmachten kritisch ist und
    - die Vollmacht zudem die elterliche Sorge mit keinem Wort erwähnt, sondern es in jener nur um die Vorsorge der Mutter geht?

    Dann müsste der Vertrag nämlich zunächst einmal von der Mutter, handelnd für beide Kinder, nachgenehmigt werden ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich gehe ebenfalls davon aus, dass die Vollmacht nur für die eigenen Angelegenheit der Mutter gilt, nicht aber auch für ihre Stellung als gesetzliche Vertreterin, ganz abgesehen davon, dass insoweit nur eine Vollmacht für eine einzelne oder einen Kreis von einzelnen Angelegenheiten in Betracht käme. Man wird daher davon ausgehen müssen, dass "spätestens" das Grundbuchamt die Vollmacht nicht als ausreichend ansieht. Im Übrigen sollte man immer auf der sicheren Seite sein und sich nicht auf Unwägbarkeiten stützen, die das Ganze hinterher - und vielleicht erst nach Jahren - in die Luft fliegen lassen.

  • sehe ich wie Cromwell. Als ehemaliger Grundbuch- und aktuell Familienrechtspfleger würde ich auch nach der Mutter nachfragen. Spätestens im Grundbuchamt wird die Vorlage der Nachgenehmigung der Mutter erforderlich sein. Dann kann man sie auch gleich am Familiengericht für die Genehmigung anfordern.

  • Im Sachverhalt steht aber unter # 1, es sei eine "General- und Vorsorgevollmacht". während sich der Rest der Ausführungen in diesem Thread nur zur Vorsorgevollmacht verhält.

  • Ja und?

    Selbst wenn sich die Generalvollmacht auch auf die gesetzliche Vertretung erstrecken würde - was ich schon nicht sehe -, bliebe immer noch das Problem, dass die gesetzliche Vertretung nicht in Bausch und Bogen delegiert werden kann.

  • Das sehe ich immer noch genauso und stimme auch hier wieder Cromwell zu: Die gesetzliche Vertretung kann nicht einfach komplett im Rahmen einer Vollmacht delegiert werden; hierzu wäre eine Sorgerechtserklärung beim Notar oder Jugendamt oder eine gerichtliche Alleinübertragung der elterlichen Sorge erforderlich.

    Mit Vollmacht können einzelne Handlungen delegiert werden, aber nicht die komplette gesetzliche Vertretung für immer und ewig (genauer bis zur Volljährigkeit des jüngsten gemeinsamen Kindes) und für alle Sachverhalte.

  • Ich gehe schon mal davon aus, dass sich die Vollmacht überhaupt nicht auf die elterliche Sorge erstreckt, sondern nur auf die persönlichen Angelegenheiten der KM, denn die eSo wird ja ausdrücklich gar nicht erwähnt. Und ansonsten könnten es dann ja nur einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge sein, die genau zu bezeichnen sind. Und sollte ein Grund wie Krankheit, Alter, Gebrechlichkeit vorliegen, kann dann ja noch immer eine erweiternde Vollmacht erteilt werden oder im schlimmsten Fall das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt werden.
    Und habe ich es richtig verstanden: Vater, Mutter und Kinder wollen hier gemeinsam ein Grundstück kaufen? Kommt zwar sicherlich sehr selten vor, aber warum auch nicht.

  • Ich verstehe die Einwendungen gegen meine Nachfrage ehrlich gesagt nicht.

    Wir unterhalten uns hier nicht über die in Bausch und Bogen erfolgte rechtsgeschäftliche Übertragung der elterlichen Sorge als solche. Das ist mit Sicherheit ebenso wenig möglich wie die rechtsgeschäftliche Einschränkung der elterlichen Sorge, als eine Abrede dahin, ein anderer übe sie global aus oder man selbst übe sie nicht aus. Im Ausgangsfall geht es dagegen um die Einräumung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht durch einen Vertreter, also um eine mehrstufige Vertretung bei Rechtsgeschäften. Damit ist die elterliche Sorge nicht per se, sondern nur in einem Ausschnitt betroffen, und zwar einem, der sich auf die Vertretung in Vermögensangelegenheiten bezieht.

    Reetz, in: Beck'sches Notarhandbuch, 6. Aufl. 2015, Rn. 6 ff. zu F III nennt diese mehrstufige Vertretung auch dann begrifflich "Untervollmacht", wenn der Hauptvertreter nicht "bevollmächtigt", sondern gesetzlicher Vertreter ist, d. h. die rechtsgeschäftliche Erteilung der Vollmacht erst auf der zweiten Stufe erfolgt.

    Die Erteilung einer Untervollmacht ist grundsätzlich einfacher bei der gesetzlichen Vertretung zu haben als bei der rechtgeschäftlichen Vertretung. Denn bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist der Hauptvertreter zur Erteilung der Untervollmacht nur berechtigt, wenn sich dies aus dem Inhalt der Hauptvollmacht ergibt. Demgegenüber kann der gesetzliche Vertreter Untervollmacht grundsätzlich ohne Einschränkungen erteilen, es sei denn, die gesetzliche Vertretung könne im Einzelfall nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Reetz a. a. O. nennt hierfür Beispiele. Mir will bisher nicht einleuchten, dass unser Fall in diese Fallgruppe gehört.

    Weiter irritiert mich, dass Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis (falls man auf die Vorsorgevollmacht abstellt) ein Prüfungsrecht auslösen sollen, ob die so gezogenen Grenzen überschritten sind. Warum?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!