Beseitigung Widerspruch in Judica vermerken

  • Hallo,
    ich habe hier eine angemeldete Forderung, die laut der Forderungsaufstellung teilweise tituliert (Vollstreckungsbescheid) und teilweise nicht tituliert (Kosten nach §788 InsO) worden ist. Der Schuldner hat der angemeldeten Forderung insgesamt widersprochen, jedoch keine negative Feststellungsklage erhoben. Der Gläubiger beantragt die Berichtigung der Tabelle. Meine Frage an die Kollegen (aus NRW) die Judica nutzen:
    Wie tragt Ihr in Judica ein, dass der Widerspruch nur teilweise als nicht erhoben gilt? In Judica gibt es nur die Möglichkeit einzutragen, dass insgesamt der "Widerspruch des Schuldners (gilt) wegen § 184 Abs. 2 als nicht erhoben" gilt.

    Liebe Grüße

  • freitext geht (Bemerkungsspalte); hatten das Prob auch mal, werd mal nachfragen, wie es gelöst wurde.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,
    ich habe hier eine angemeldete Forderung, die laut der Forderungsaufstellung teilweise tituliert (Vollstreckungsbescheid) und teilweise nicht tituliert (Kosten nach §788 InsO) worden ist. Der Schuldner hat der angemeldeten Forderung insgesamt widersprochen, jedoch keine negative Feststellungsklage erhoben. Der Gläubiger beantragt die Berichtigung der Tabelle. Meine Frage an die Kollegen (aus NRW) die Judica nutzen:
    Wie tragt Ihr in Judica ein, dass der Widerspruch nur teilweise als nicht erhoben gilt? In Judica gibt es nur die Möglichkeit einzutragen, dass insgesamt der "Widerspruch des Schuldners (gilt) wegen § 184 Abs. 2 als nicht erhoben" gilt.

    Liebe Grüße

    Könnte man die Forderung als zwei Teilforderungen erfassen, nämlich den titulierten Teil und den nicht titulierten Teil?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn man die nachträgliche Änderung erfasst, dann müsste es da ein Eingabefeld "Zusatz zum Erklärenden" geben. Das Feld ist weiß und nicht gelb. Da könnte man irgendwie in Parenthese eintragen "beschränkt auf einen Teilbetrag in Höhe von ..." und dann irgendwie so fassen, dass es grammatikalisch halbwegs da rein passt.
    Das kann man dann auch beurkunden, sodass es nicht mehr abänderbar ist.

    P.S.: Ich glaube, ich handhabe es so, dass ich die Kosten auch als tituliert im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO betrachte, wenn die HF tituliert ist. Bin mir aber nicht mehr sicher.

  • Wenn man die nachträgliche Änderung erfasst, dann müsste es da ein Eingabefeld "Zusatz zum Erklärenden" geben. Das Feld ist weiß und nicht gelb. Da könnte man irgendwie in Parenthese eintragen "beschränkt auf einen Teilbetrag in Höhe von ..." und dann irgendwie so fassen, dass es grammatikalisch halbwegs da rein passt.
    Das kann man dann auch beurkunden, sodass es nicht mehr abänderbar ist.

    P.S.: Ich glaube, ich handhabe es so, dass ich die Kosten auch als tituliert im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO betrachte, wenn die HF tituliert ist. Bin mir aber nicht mehr sicher.

    Hallo und vielen Dank.

    Ich könnte zwar eine nachträgliche Erklärung des Schuldners erfassen, unter Zusatz zum Erklärenden könnte ich auch eintragen, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt. Die Eintragung würde dann aber eine Erklärung des Schuldners ausweisen und sprachlich missglückt sein.

    Ich befürchte, dass ich tatsächlich über die Bemerkungsspalte (vgl. Defaitist) eine Beschränkung eintragen muss. Ich versuche möglichst wenige Dinge über diese Spalte zu erledigen, weil die Spalte einfach so abgeändert werden kann. Einen Hinweis darauf, wer die Änderung vorgenommen hat, gibt die Bemerkungsspalte nicht her.

  • Wenn man die nachträgliche Änderung erfasst, dann müsste es da ein Eingabefeld "Zusatz zum Erklärenden" geben. Das Feld ist weiß und nicht gelb. Da könnte man irgendwie in Parenthese eintragen "beschränkt auf einen Teilbetrag in Höhe von ..." und dann irgendwie so fassen, dass es grammatikalisch halbwegs da rein passt.
    Das kann man dann auch beurkunden, sodass es nicht mehr abänderbar ist.

    P.S.: Ich glaube, ich handhabe es so, dass ich die Kosten auch als tituliert im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO betrachte, wenn die HF tituliert ist. Bin mir aber nicht mehr sicher.

    Hallo und vielen Dank.

    Ich könnte zwar eine nachträgliche Erklärung des Schuldners erfassen, unter Zusatz zum Erklärenden könnte ich auch eintragen, dass der Widerspruch als nicht erhoben gilt. Die Eintragung würde dann aber eine Erklärung des Schuldners ausweisen und sprachlich missglückt sein.

    Ich befürchte, dass ich tatsächlich über die Bemerkungsspalte (vgl. Defaitist) eine Beschränkung eintragen muss. Ich versuche möglichst wenige Dinge über diese Spalte zu erledigen, weil die Spalte einfach so abgeändert werden kann. Einen Hinweis darauf, wer die Änderung vorgenommen hat, gibt die Bemerkungsspalte nicht her.

    Stimmt, da hast du Recht. Man macht das ja über das Setzen eines Häkchens. Auf was für einem Dampfer bin ich denn hier gerade?:gruebel:

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