Genehmigung eines Wohn(ungs)rechts

  • Hallo miteinander, :)
    ich habe einen Genehmigungsantrag betreffend die Eintragungeines Wohnrechts vorliegen.
    Es gibt ein notarielles Testament, in welchem u.a.minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt wurden. Zudem wurde ein Vermächtnisfür eine weitere Person ausgesetzt:
    „Hinsichtlich der Wohneinheit im 1. OG setze ich folgendesVermächtnis aus:
    XY erhält in diesem Wohnungseigentum ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht.
    Lediglich die üblichen Nebenabgaben (Wasser, Abwasser,Heizung, Elektrizität, Müllabfuhr u.ä.) trägt er selbst bzw. anteilig.
    Dieses Wohnrecht ist entsprechend §1090 BGB im Grundbuch einzutragen.“

    Die Bewilligung hat folgenden Inhalt:
    „… die Eintragung eines lebenslangen kostenlosen Wohnrechtsgem. § 1090 BGB an der Liegenschaft… beschränkt auf die Wohneinheit im 1. OG bestehend aus…
    Dieses Wohnrecht besteht mit folgendem Inhalt. Es besteht aus dem Recht der ausschließlichen Benutzung der oben genannten Räumen – unter Ausschluss des Eigentümers – und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauchder Hausbewohner bestimmten Einzelanlagen, …
    Der Eigentümer ist verpflichtet, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume auf eigene Kosten in gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu halten und in den üblichen Abständen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
    Der Berechtigte trägt lediglich die üblichen Nebenabgaben (Wasser, Abwasser, Heizung, Elektrizität, Müllabfuhr) und zwar selbst bzw.anteilig.
    Eine Übertragung der Ausübung des Wohnungsrechts ist dem Berechtigten nicht gestattet, eine Vermietung oder Untervermietung somit ausgeschlossen.
    Die bewilligt und beantragte Eintragung des Wohnrechts gem.§ 1090 BGB soll…“

    Der Notar argumentiert, die Regelung zur Kostentragung betr. Schönheitsreparaturen beruht auf der Bestimmung, wonach XY lediglich die üblichen Nebenabgaben zu tragen hat- ich habe damit ein echtes Problem...
    Außerdem ist die Bewilligung (und auch der bisherige Schriftverkehr - ich bin der bereits der 4. Bearbeiter dieser Akte und der Antrag stammt aus dem letztem Sommer) ein einziges Durcheinander, soweit es um die rechtliche Trennung zwischen Wohnrecht (§ 1090 BGB) und Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) geht.
    Was meint ihr? :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von OhneRat (21. Mai 2016 um 21:01)

  • Die Verpflichtung zur Unterhaltung ergibt sich in der Regel bereits aus den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen. Im übrigen ist es eine Frage der Testamentsauslegung, was der Vermächtnisnehmer und was der Eigentümer (d.h. hier die Erben) zahlen muss. Je nach Ergebnis ist das Rechtsgeschäft gar nicht genehmigungsbedürftig - nämlich dann, wenn es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Frage, ob es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, hat doch keine Auswirkungen auf die Genehmigungspflicht?! :gruebel:

    Und so kurz, wie die Ausführungen im Testament zum Vermächtnis sind, fällt mir die Testamentsauslegung dahingehend, dass die Erben sämtliche Schönheitsreparaturen übernehmen sollen, doch eher schwer...

  • ... Und so kurz, wie die Ausführungen im Testament zum Vermächtnis sind, fällt mir die Testamentsauslegung dahingehend, dass die Erben sämtliche Schönheitsreparaturen übernehmen sollen, doch eher schwer...



    Da hätte ich eher weniger Probleme: Vergleiche es doch z.B. mit dem gesetzlichen Leitbild einer Miete. Da trägt der Mieter die laufenden Nebenkosten und der Vermieter alles, was zum Erhalt erforderlich ist, und damit auch die Schönheitsreparaturen. Dieser Aufteilung scheint mir die hier relevante Aufteilung nachempfunden, denn der Berechtigte soll nur die "üblichen Nebenkosten" tragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ..

    Da hätte ich eher weniger Probleme: Vergleiche es doch z.B. mit dem gesetzlichen Leitbild einer Miete. Da trägt der Mieter die laufenden Nebenkosten und der Vermieter alles, was zum Erhalt erforderlich ist, und damit auch die Schönheitsreparaturen. Dieser Aufteilung scheint mir die hier relevante Aufteilung nachempfunden, denn der Berechtigte soll nur die "üblichen Nebenkosten" tragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Die Kosten für die gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen würden nach §§ 1093 Absatz 1 Satz 2 i.V. mit § 1041 BGB aber auch den Wohnungsberechtigten treffen. Dazu gehören auch die Schönheitsreparaturen (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 06.06.2003, V ZR 392/02; zitiert bei Staudinger/Frank, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1041 RN 10).

    Allerdings soll der Wohnungsberechtigte nach der testamentarischen Anordnung lediglich die üblichen Nebenabgaben wie Wasser, Abwasser, Heizung, Elektrizität, Müllabfuhr u.ä. tragen. Dabei handelt es sich um Kosten, die nicht durch das Wohn(ungs)recht, sondern durch seine Ausübung verursacht werden, also um Verbrauchskosten (s. dazu BGH, Urt. v. 21. 10. 2011, V ZR 57/11 mwN), wobei den Kosten der Müllabfuhr aber eigentlich kein „Verbrauch“ im Wortsinne zugrunde liegt (LG Kiel 9. Zivilkammer, Urteil vom 09.11.2010, 9 O 284/06).

    Folglich hat für die übrigen Kosten der Eigentümer aufzukommen (s. entsprechend zum Nießbrauch: Reymann im jurisPK-BGB Band 5, 7. Auflage 2014, Stand 13.11.2015, § 2174 RN 36 (Zitat: „Als Alternative kann er dem Nießbraucher die gesetzlichen Pflichten erlassen (§§ 1041, 1045, 1047 BGB), mit der Folge, dass der Eigentümer alle Kosten und Lasten zu tragen hätte“..).

    Dem wird die Eintragungsbewilligung gerecht.

    Allerdings sieht das Testament lediglich ein Wohnungsrecht nach § 1090 BGB vor, also ein solches, bei dem der Eigentümer von der Mitbenutzung der Räumlichkeiten nicht ausgeschlossen ist. Das würde auch erklären, warum der Wohnungsberechtigte die Verbrauchskosten „selbst bzw. anteilig“ tragen soll. Eine anteilige Tragung dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn es weitere Mitbenutzer gibt. Hingegen wird nunmehr ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB bestellt, bei dem der Eigentümer von der Mitbenutzung der Räumlichkeit ausgeschlossen ist. Dass der Notar dieses Wohnungsrecht in der Eintragungsbewilligung als ein solches nach § 1090 BGB bezeichnet, ist schon erstaunlich. Es wird daher darauf ankommen, ob sich aus dem Testament Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser tatsächlich ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB gemeint haben könnte. Dazu wird die Frage, ob neben den Minderjährigen auch anderweitige Personen zu Erben berufen wurden und möglicherweise auch die Frage der Größe der Wohnung eine Rolle spielen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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