Hallo miteinander,
ich habe einen Genehmigungsantrag betreffend die Eintragungeines Wohnrechts vorliegen.
Es gibt ein notarielles Testament, in welchem u.a.minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt wurden. Zudem wurde ein Vermächtnisfür eine weitere Person ausgesetzt:
„Hinsichtlich der Wohneinheit im 1. OG setze ich folgendesVermächtnis aus:
XY erhält in diesem Wohnungseigentum ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht.
Lediglich die üblichen Nebenabgaben (Wasser, Abwasser,Heizung, Elektrizität, Müllabfuhr u.ä.) trägt er selbst bzw. anteilig.
Dieses Wohnrecht ist entsprechend §1090 BGB im Grundbuch einzutragen.“
Die Bewilligung hat folgenden Inhalt:
„… die Eintragung eines lebenslangen kostenlosen Wohnrechtsgem. § 1090 BGB an der Liegenschaft… beschränkt auf die Wohneinheit im 1. OG bestehend aus…
Dieses Wohnrecht besteht mit folgendem Inhalt. Es besteht aus dem Recht der ausschließlichen Benutzung der oben genannten Räumen – unter Ausschluss des Eigentümers – und dem Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinsamen Gebrauchder Hausbewohner bestimmten Einzelanlagen, …
Der Eigentümer ist verpflichtet, die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume auf eigene Kosten in gut bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu halten und in den üblichen Abständen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Der Berechtigte trägt lediglich die üblichen Nebenabgaben (Wasser, Abwasser, Heizung, Elektrizität, Müllabfuhr) und zwar selbst bzw.anteilig.
Eine Übertragung der Ausübung des Wohnungsrechts ist dem Berechtigten nicht gestattet, eine Vermietung oder Untervermietung somit ausgeschlossen.
Die bewilligt und beantragte Eintragung des Wohnrechts gem.§ 1090 BGB soll…“
Der Notar argumentiert, die Regelung zur Kostentragung betr. Schönheitsreparaturen beruht auf der Bestimmung, wonach XY lediglich die üblichen Nebenabgaben zu tragen hat- ich habe damit ein echtes Problem...
Außerdem ist die Bewilligung (und auch der bisherige Schriftverkehr - ich bin der bereits der 4. Bearbeiter dieser Akte und der Antrag stammt aus dem letztem Sommer) ein einziges Durcheinander, soweit es um die rechtliche Trennung zwischen Wohnrecht (§ 1090 BGB) und Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) geht.
Was meint ihr?