Rechtspflegerin will Gebühren für 2015; Betreuter jetzt aber mittellos

  • Hallo liebe Kollegen,


    Ich habe hier ein Schreiben bzw. eine Rechnung vor mir, in dem die Rechtspflegerin für den Betreuten die Jahrespauschale des Gerichts für 2015 gezahlt haben möchte.


    Ich habe ihr daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Betreute mittlerweile mittellos ist und ein Sozialhilfebescheid in den nächsten Tagen vom Sozialhilfeträger ausgestellt wird.


    Sie wusste bereits seit längerem, dass er demnächst mittellos wird ich habe dies auch schriftsätzlich hineingereicht. Er hat jetzt er noch den Selbstbehalt von 2600 €.


    Ich habe daraufhin schriftlich gebeten, die Forderung niederzuschlagen. Die Rechtspflegerin schreibt mir nun das wäre ihr egal. Die Jahrespauschale wäre für 2015. In diesem Zeitraum wäre der Betreute noch vermögend gewesen und deshalb ist der Betrag zu zahlen. Es handelt sich um ca. 500 €.


    Was soll ich aus eurer Sicht nun tun; nirgendwo war eine Rechtsbehelfsbelehrung daran geheftet.


    Danke fürs Mitdenken.


    Gruß c.

  • Zunächst: Es erscheint, dass die Mitteilung der Rechtspflegerin keine Kostenrechnung an sich darstellt sondern eher eine Vorabmitteilung. Eine Kostenrechnung mit Zahlungsziel und entsprechenden Anweisungen sollte regelmäßig auch eine Belehrung über die Kostenerinnerung nach § 81f. GNotKG enthalten.

    Im Zuge der Erinnerung wird geprüft, ob der Kostenansatz gerechtfertigt ist.
    Geht des denn nur um die Jahresgebühr nach KV 11100 GNotKG? Wie hoch war denn das Vermögen des Betreuten zum 01.01.2016?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo Felgentreu,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort.


    Du hast Recht, es ist ein Hinweis auf die Erinnerung auf der zweiten Seite. Daran merkt man, dass ich das noch nie hatte. und das scheint nicht fristgebunden *gottseidank*.


    Das Guthaben zum 1.1.2016 waren ca. 6000 €.


    Ja es geht nur um diese Jahresgebühr.


    Der Betreute hatte ursprünglich eine kleine Erbschaft gemacht in Höhe von ca. 36.0000 € und sich davon in der Folge seine monatlichen Heimkosten und sein Taschengeld selbst bezahlt.

    und jetzt hat er noch ca. 2.400 EUR.

  • Also, bei uns würde es so laufen:
    Ich würde die Jahresgebühr für 2015 erheben, wenn am 01.01.2015 über 25.000 € vorhanden war. Die Gebühr ist schließlich entstanden.
    Der Betreuer könnte sich dann an die Gerichtskasse wenden, wenn der Betroffene nun nicht mehr zahlungsfähig ist. Diese schlägt dann ggf. nieder.

  • Ich muss mich korrigieren: Stand zum 01.01.2015 ist entscheidend. Und wenn da mehr als 25.000 EUR vorhanden waren (s. a. KV Nr. 11000 GNotKG) ist eine Jahresgebühr in Ansatz zu bringen.
    Ob die heute noch zahlbar ist (s. st679) steht auf einem anderen Blatt. Für das Inansatzbringen der Gebühr ist die Vermögens- und Rechtslage vom 01.01.2015 entscheidend.

    Ergo: Sieht schlecht aus für die Erinnerung...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn zum Stichtag Vermögen vorhanden war sind die Gebühren zu erheben.
    Sollstellung machen inkl. Mitteilung an Kasse, dass Kostenschulder mittellos ist, die Kasse schlägt die Kosten dann nieder.
    Keiner zahlt was und alles ist korrekt gelaufen ;)

  • Die Kasse schlägt nicht einfach für alle Zeit nieder. Das darf sie gar nicht. Ich hatte das mit der Niederschlagung auch geglaubt...bis ich selber hier angefangen habe zu arbeiten.
    An der Kasse wird nur intern niedergeschlagen, wenn es grad keine Pfändungsansätze gibt. Das hat keinerlei Außenwirkung. Die Niederschlagung wird wieder aufgehoben (auch intern), wenn neue Kostenrechnungen reinflattern oder sich irgendwelche Pfändungsmöglichkeiten ergeben. Der Kostenschuldner bekommt hierüber keine Mitteilungen, weil das wie gesagt nur intern ist.

    Und hier hat der Betroffene ja noch 2.400,00 EUR. In dieser Höhe besteht kein Pfändungsschutz. Der Betroffene kann den Betrag also zahlen.
    Der Betreuer/Betroffene kann bei der Landeskasse um Ratenzahlung bitten, die i.d.R. auch gewährt wird. Dann werden keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, solange regelmäßig gezahlt wird. Das ist das Einzige, was helfen könnte, wenn die 500,00 EUR nicht auf einmal gezahlt werden können/wollen.

  • Man könnte hier auch selbst nach der KostVfg absehen.

    Und da es grad gut passt, OLG Karlsruhe, 2 VAs 71/15, 2 VAs 69/15 (m.v.w.N. zum Stand der Rspr.)

    "Sieht der Kostenbeamte nicht nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten ab, unterliegt dies bei einer Erinnerung des Kostenschuldners grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Rechtlich ist es so, dass gem. Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 GNotKG die Gebühr entsteht, wenn der Betroffene zum Stichtag ein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten von 25.000 € hat. Nur das selbstbewohnte angemessene Haus gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt unberücksichtigt. Die §§ 1908i, 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII spielen ansonsten keinerlei Rolle. Wenn der Betreute die Gebühr jetzt nicht mehr zahlen kann, kann das Gericht tatsächlich nur nach § 10 KostVfg entscheiden, ob es von der Kostenerhebung absieht. Wenn es das nicht tut, läuft der Rest über die Gerichtskasse (Ratenzahlungen, Niederschlagung etc).

  • Ich muss mich korrigieren: Stand zum 01.01.2015 ist entscheidend. Und wenn da mehr als 25.000 EUR vorhanden waren (s. a. KV Nr. 11000 GNotKG) ist eine Jahresgebühr in Ansatz zu bringen.
    Ob die heute noch zahlbar ist (s. st679) steht auf einem anderen Blatt. Für das Inansatzbringen der Gebühr ist die Vermögens- und Rechtslage vom 01.01.2015 entscheidend.

    Ergo: Sieht schlecht aus für die Erinnerung...


    :daumenrau

  • hi Stimmt, es waren noch angemessene Kosten des Verfahrenspflegers dabei.


    Die Sache ist jetzt anders ausgegangen. Ich hab mit der Sachbearbeiterin beim Sozialhilfeträger gesprochen und die hat das jetzt "indirekt" übernommen.
    Die Kosten wurden vom Betreuten überwiesen und die Sozialhilfe entsprechend x Tage früher übernommen.
    Die Dame vom Sozialamt hat geschmunzelt .... :)


    Grüße, c.

  • hi Stimmt, es waren noch angemessene Kosten des Verfahrenspflegers dabei.


    Die Sache ist jetzt anders ausgegangen. Ich hab mit der Sachbearbeiterin beim Sozialhilfeträger gesprochen und die hat das jetzt "indirekt" übernommen.
    Die Kosten wurden vom Betreuten überwiesen und die Sozialhilfe entsprechend x Tage früher übernommen.
    Die Dame vom Sozialamt hat geschmunzelt .... :)


    Grüße, c.


    Das ist doch erfreulich. So humorvoll sind die Mitarbeiter der Sozialämter leider nicht immer, vor allem wenn vor deren Forderung (Heimkosten) Regress wegen der Betreuervergütungen angeordnet wird.

  • Für Frog: Der ehemals mittellose Betreute kommt zu Vermögen - Betreuer stellt seinen Vergütungsantrag bei Gericht, kurz darauf stellt das Sozialamt seine Rückforderungsbeträge dem Betreuer zu. Der hat sich aber aufgrund des gerichtlichen Beschluss schon aus dem Vermögen bedient, sodass das Sozialamt auf seinen ausgelegten Beträgen sitzen bleibt.
    Da klingelt manchmal das Telefon: Wieso darf der Betreuer das? Und warum genehmigt das Gericht das?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Für Frog: Der ehemals mittellose Betreute kommt zu Vermögen - Betreuer stellt seinen Vergütungsantrag bei Gericht, kurz darauf stellt das Sozialamt seine Rückforderungsbeträge dem Betreuer zu. Der hat sich aber aufgrund des gerichtlichen Beschluss schon aus dem Vermögen bedient, sodass das Sozialamt auf seinen ausgelegten Beträgen sitzen bleibt.
    Da klingelt manchmal das Telefon: Wieso darf der Betreuer das? Und warum genehmigt das Gericht das?


    :daumenrau

    ergänzend:

    Noch häufiger klingelt das Telefon, wenn man einen Regressbeschluss erlassen hat, weil der Betreute (z. B. durch Erbschaft) nunmehr vermögend wurde. Manchmal reicht auch schon die Ankündigung des Regress, wenn der Betreuer das entsprechende Schreiben dem Sozialhilfeträger vorlegt.

  • in meinem Fall war es so, dass alle rechtzeitig darauf geschaut haben, dass sie zu ihrem Geld kommen.
    also ich als Betreuer, der Sozialhilfeträger usw.
    nur das Gericht hat "geschlafen", obwohl ich mehrere Schreiben reingeleitet habe, dass das Geld jetzt langsam zur Neige geht und dass ich schon mal die Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen beantragt habe ....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!