Schlussverteilung

  • Der Insolvenzverwalter will die Schlussverteilung vornehmen.

    Diesbezüglich meldet er sich nun bei mir und teilt mir mit, dass die Auszahlung an einen der Gläubiger nicht erfolgen konnte, da gemäß Registerportalausdruck durch rechtskräftigen Beschluss des Inso- Gerichts die Eröffnung des Inso- Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Ferner ist dort eingetragen: "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.".

    Nun will der Insolvenzverwalter wissen, ob er den Betrag dieses Gläubigers hinterlegen soll.

    Im HRP (hab leider nur die 7. Auflage) steht lediglich drin, dass es Aufgabe des Insolvenzverwalters ist, die Schlussverteilung vorzunehmen (Rn. 1713). Unter Rn. 1714 heißt es weiter, dass der Insolvenzverwalter den entsprechenden Geldbetrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 372 ff. BGB bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen hat. Außerdem ist dort aufgeführt, dass der Insolvenzverwalter keiner gerichtlichen Zustimmung zur Hinterlegung nach § 372 BGB bedarf.

    Ich würde dem Verwalter erst einmal mitteilen, dass es seine Aufgabe ist, die Verteilung vorzunehmen und er somit zu prüfen hat, ob im vorliegenden Fall ein Hinterlegungsantrag gestellt werden kann. Mal sehen, was er dann diesbezüglich macht.

    Mich interessiert aber nun mal eure Meinung:

    Ist eine Hinterlegung in diesem Fall möglich? Es wird ja nie jemanden geben, der die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann.

    Ich kenn mich jetzt mit Hinterlegung leider überhaupt nicht aus, aber ich habe noch aus meiner Tätigkeit in der Nachlassabteilung in Erinnerung, dass das Geld auch für die unbekannten Erben hinterlegt wurde. Falls sich diesbezüglich kein Erbe innerhalb einer gewissen Frist (glaube, dass es 30 Jahre sind) meldet, steht das hinterlegte Geld dem Fiskus zu.

    Danke schon einmal für eure Rückmeldungen.

  • Ist eine Hinterlegung in diesem Fall möglich? Es wird ja nie jemanden geben, der die Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen kann.

    Doch, der Geschäftsführer/Liquidator des Gläubigers.

    Der Blick in die Insolvenzbekanntmachungen hilft da auch nicht weiter. Da muss man schon einmal den Blick ins Handelsregister lenken. Ist die Gesellschaft erloschen (nicht aufgelöst), dann kann man hinterlegen.

    Den Unterschied zwischen erloschen und aufgelöst sollte ein IV eigentlich kennen.

    P.S. Mit Klick auf den richtigen Button, kann man auch Gesellschaften in das Verzeichnis zaubern, welche bereits erloschen sind. Die werden bei einer normalen Suche nicht mehr standardmäßig angezeigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke schon einmal für die schnellen Antworten.

    Ich habe gerade gesehen, dass mir der Insoverwalter zwei Ausdrucke aus dem Handelsregister (Registerportal) übersandt hat.

    In dem einen Ausdruck steht das drin, was ich oben schon geschrieben habe (Die Gesellschaft ist aufgelöst (und nicht gelöscht)).

    In dem zweiten Ausdruck steht drin: "Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht."

    Ist dann bei einer Löschung von Amts wegen eine Hinterlegung möglich?

  • Danke schon einmal für die schnellen Antworten.

    Ich habe gerade gesehen, dass mir der Insoverwalter zwei Ausdrucke aus dem Handelsregister (Registerportal) übersandt hat.

    In dem einen Ausdruck steht das drin, was ich oben schon geschrieben habe (Die Gesellschaft ist aufgelöst (und nicht gelöscht)).

    In dem zweiten Ausdruck steht drin: "Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht."

    Ist dann bei einer Löschung von Amts wegen eine Hinterlegung möglich?

    Ja, das ist ein Hinterlegungsgrund (Obwohl manche Hinterlegungsstellen dann noch dem Verwalter versuchen einzureden, dass er doch die Nachtragsliquidation initiieren solle).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...(Obwohl manche Hinterlegungsstellen dann noch dem Verwalter versuchen einzureden, dass er doch die Nachtragsliquidation initiieren solle).

    Kommt bei uns auch regelmäßig vor: Anregung einer Nachtragsliquidation wegen einer Quotenausschüttung von 12,51 €.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wenn ich mich richtig erinnere, dann muss die Bezahlung des (Nachtrags-)Liquidators sicher gestellt sein. Gibt das Insolvenzgericht hierzu eine entsprechende Haftungserklärung ab?

    Sofern ich mich richtig erinnere, ist die Insolvenzquote eine Holschuld. Wenn der Gläubiger seine Quote nicht abholen will, kann er hierzu wohl nicht gezwungen werden. Warum soll ich ihm dann die Quote nur deshalb aufzwingen, weil er bereits aus dem Register gelöscht wurde?

    Wäre es bei einer Abweisung mangels Masse nicht besser, man informiert einen der üblichen Gläubiger des betroffenen Gläubigers (Finanzamt / Krankenkassen) und trägt denen an, die Quotenzahlung zu pfänden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Wäre es bei einer Abweisung mangels Masse nicht besser, man informiert einen der üblichen Gläubiger des betroffenen Gläubigers (Finanzamt / Krankenkassen) und trägt denen an, die Quotenzahlung zu pfänden.

    Daran würde ich mir nicht die Finger schmutzig machen wollen.

    Wenn da ein Interesse besteht, könnte sicherlich zunächst die Finanzverwaltung, weil hier würde ich einen Wissensvorsprung vermuten, die Quote pfänden. Aber den Hund zur Jagd tragen.....:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, für eine pragmatische Lösung wäre der Parameter "Höhe des Geldbetrags" nicht uninteressant. Bei "Kleinkram" immer gern genommen: "es bestehen keine Bedenken, wenn der betr. Betrag als weiterer Auslagenersatz entnommen wird."
    Ansonsten ließe sich mal abchecken, wieviel Gerichskosten in der Abweisungssache entstandne sind (bei Gesellschaften wird regelmäßig ein Gutachten erholt). Zahlung zum Konto der Gerichtskasse in dem Abweisungsverfahrens und der Drops ist gelutscht.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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