Frage zu: WEG im Umlegungsverfahren

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier ein Umlegungsverfahren, bei dem unter anderem WEG beteiligt ist. Zum einen ändern sich Flurstücke etc.
    Zum anderen soll ein Wohnungsblatt komplett gelöscht werden. Das bereitet mir Schwierigkeiten.
    Bei der ersten Vorlage war mein Problem, dass der Miteigentumsanteil 33/100 der betreffenden Wohnung (nennen wir sie Wohnung 5) einfach sang-und klanglos auf die anderen WEG-Einheiten verteilt wurde, ohne dass ich wusste, wie es mit Sonder/Gemeinschaftseigentum aussieht usw.

    Nachdem mir eine Änderung des Teilungserklärung und Plan nachgereicht wurden, kann man erkennen, dass die meisten Zimmer der Wohnung 5 tatsächlich auf den Teil des Grundstückes fallen, welches nach Umlegungsplan nicht mehr dazugehören wird, alle anderen Räume sind künftig Gemeinschaftseigentum. So weit so gut.

    Dazu muss ich sagen, dass auf einem Wohnungseigentum Grundpfandrechte lasten.
    Problem: in der Änderung der Teilungserklärung wird nicht nur klargestellt, was Sonder-, was Gemeinschaftseigentum ist, sondern es gibt auch eine Auflassung und Bewilligung hinsichtlich des 33/100, der auf die Einheiten verteilt wurde. [Ehrlich gesagt hätte ich das gar nicht gebraucht, da es sich m.M.n um Eigentumsübertragung im Rahmen des Umlegungsverfahren handelt? Der erhöhte Miteigentumsanteil ist jeweils im Umlegungsbeschluss enthalten.]

    Jetzt erst frage ich mich: brauche ich eine Pfanderstreckungserklärung der Gläubiger in Abt. III? Oder fällt das im Rahmen § 61 BauGB unter "Neubegründung von Rechten", dass sich die Grundpfandrechte automatisch auf den erhöhten Miteigentumsanteil erstrecken? :confused: Da die erhöhten Miteigentumsanteile ja im Umleg.-Beschluss enthalten sind.

    Und da eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung brauche ich doch nicht oder? Die Räume, die von Wohnung 5 übrig bleiben und in Gemeinschaftseigentum übergehen, ändern sich von der Aufteilung her nicht.

    Ich würd mich über Anregungen freuen und hoffe, ich habe es nicht zu umständlich erklärt.

  • Bei einem durch Grundstücksteilung entstehenden Überbau steht zwar in der Regel der Erhalt der wirtschaftlichen Einheit im Vordergrund (s. Fritzsche im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2016, § 94 RN 13 mwN) und es kommt auf einen abweichenden Willen der Beteiligten nicht an (s. BGH, Urteil vom 10. 10. 2003 - V ZR 96/03: „Ebenso wenig wie die Absicht des Überbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuordnen, die Eigentumslage beeinflusst (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Grundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird, der Wille der Bet. von Bedeutung, Räume eigentumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitliches Ganzes bilden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sachenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, NJW 2002, 54).

    Da aber im Umlegungsverfahren anderweitige Fakten geschaffen worden sind (und wohl auch geschaffen werden können, insoweit habe ich nichts geprüft), würde ich davon ausgehen wollen, dass der Vorgang mit der Entstehung isolierten Miteigentums (durch Aufhebung des SE an der Einheit Nr. 5) vergleichbar ist (s. dazu BGH, Urteil vom 30. 6. 1995, V ZR 118/94) und bei der Vergrößerung der MEA der anderen Einheiten durch Zuordnung der isolierten Miteigentumsanteile eine gesetzliche Pfanderstreckung stattfindet; s. dazu hier:

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981428

    sowie den Beschluss des OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, vom 18.09.2012, 11 Wx 4/12 (Leitsatz 1: „Die Vergrößerung des Miteigentumsanteils führt dazu, dass sich die auf dem Wohnungseigentum lastenden dinglichen Rechte auch auf den hinzukommenden Miteigentumsanteil erstrecken“) und das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 7/2015, 49 ff, 50 wonach es nach jüngerer Ansicht zu einer gesetzlichen Pfanderstreckung kommt..

    Und wenn die geänderte Teilungserklärung die bisher der Einheit Nr. 5 als SE zugewiesenen Räume nunmehr als Gegenstand des Gemeinschaftseigentum beschreibt, dann wird wegen der eingeschränkten Bezugnahme auf den Aufteilungsplan ein neuer Aufteilungsplan nicht benötigt (s. BGH, aaO, und das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 9/2002, 68 ff), vorausgesetzt, die Änderung der Teilungserklärung, d. h. die eingeschränkte Bezugnahme wird im GB auch vollzogen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für das ausführliche Material! :)
    Leider ist diese neuere Rechtsprechung der gesetzlichen Pfanderstreckung überhaupt noch nicht Praxis bei uns. Auch wenn ich mich jetzt mal damit auseinandersetzen werde. Aber mir ist nach wie vor ein wenig unwohl dabei; was, wenn die Kollegen bei der Zwangsversteigerung das dann nicht so sehen? :gruebel:

    Einen schönen Feiertag wünsche ich.

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