Hallo zusammen,
ich habe hier ein Umlegungsverfahren, bei dem unter anderem WEG beteiligt ist. Zum einen ändern sich Flurstücke etc.
Zum anderen soll ein Wohnungsblatt komplett gelöscht werden. Das bereitet mir Schwierigkeiten.
Bei der ersten Vorlage war mein Problem, dass der Miteigentumsanteil 33/100 der betreffenden Wohnung (nennen wir sie Wohnung 5) einfach sang-und klanglos auf die anderen WEG-Einheiten verteilt wurde, ohne dass ich wusste, wie es mit Sonder/Gemeinschaftseigentum aussieht usw.
Nachdem mir eine Änderung des Teilungserklärung und Plan nachgereicht wurden, kann man erkennen, dass die meisten Zimmer der Wohnung 5 tatsächlich auf den Teil des Grundstückes fallen, welches nach Umlegungsplan nicht mehr dazugehören wird, alle anderen Räume sind künftig Gemeinschaftseigentum. So weit so gut.
Dazu muss ich sagen, dass auf einem Wohnungseigentum Grundpfandrechte lasten.
Problem: in der Änderung der Teilungserklärung wird nicht nur klargestellt, was Sonder-, was Gemeinschaftseigentum ist, sondern es gibt auch eine Auflassung und Bewilligung hinsichtlich des 33/100, der auf die Einheiten verteilt wurde. [Ehrlich gesagt hätte ich das gar nicht gebraucht, da es sich m.M.n um Eigentumsübertragung im Rahmen des Umlegungsverfahren handelt? Der erhöhte Miteigentumsanteil ist jeweils im Umlegungsbeschluss enthalten.]
Jetzt erst frage ich mich: brauche ich eine Pfanderstreckungserklärung der Gläubiger in Abt. III? Oder fällt das im Rahmen § 61 BauGB unter "Neubegründung von Rechten", dass sich die Grundpfandrechte automatisch auf den erhöhten Miteigentumsanteil erstrecken? Da die erhöhten Miteigentumsanteile ja im Umleg.-Beschluss enthalten sind.
Und da eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung brauche ich doch nicht oder? Die Räume, die von Wohnung 5 übrig bleiben und in Gemeinschaftseigentum übergehen, ändern sich von der Aufteilung her nicht.
Ich würd mich über Anregungen freuen und hoffe, ich habe es nicht zu umständlich erklärt.