Tod der PKH-Partei

  • Wie macht ihr das?

    PKH wurde der Partei mit Beschluss vom 11.06.2012 bewilligt mit Ratenzahlung in Höhe von 225,00 EUR.
    Ratenplan wurde mit Datum vom 19.10.2012 übersandt.
    Eine Zahlung in Höhe von 200,00 EUR erfolgte im November 2013.

    Nun bekomme ich die Akte aufn Tisch und fordere die Partei im März 2016 auf den rückständigen Betrag unverzüglich zu begleichen.

    Daraufhin meldet sich die Tochter und schreibt mir, dass der Beklagte im Februar 2016 verstorben sei.

    Ich habe in § 124 ZPO gelesen, dass die offenen Beträge von den Erben zu zahlen sind. Nun wollte ich die Erben auffordern, den offenen Betrag zu zahlen! Ratenzahlungsvereinbarung müssen sie dann mit der LZK vereinbaren oder?
    Muss ich die Erben ermitteln? Die Tochter hat geschrieben, dass kein Testament gibt.
    Macht ihr dort sofort eine Sollstellung? :gruebel:

  • Wenn das Gericht über 1 Jahr braucht, um die erste Rate zu bekommen, und dann weitere 2 Jahre braucht, um rückständige Raten anzufordern, dann würde ich die Erben nicht mehr behelligen...

  • :gruebel: § 212 I Nr. 1 BGB? 1.Rate nach einem Jahr, also innerhalb der Verjährungsfrist. Neubeginn 1.1.2014, Ende also 31.12.2016, Zeit genug, um den Rest beizutreiben.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich sehe keine!
    Zusätzliche Überlegung: Bei dieser Ratenhöhe liegt höchstwahrscheinlich eine Anmeldung von Wahlanwaltsvergütung vor. Wie willst Du rechtfertigen, dass Du in einem Zeitpunkt, in dem der Fehler des Gerichts noch problemlos behoben werden kann, auch seine Forderung so einfach aufgibst? Kann der sich seine Forderung dann beim Gericht holen?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Das müssen Dir andere beantworten :)!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hallo,

    also ich sehe das etwas anders. Ich habe nichts gefunden, dass eine Sollstellung gegen Erben hergibt. In einem Aufsatz im Rechtspfleger 2003, Seite 637 wird auch die Haftung von Erben erläutert.

    Wenn die PKH-Partei hier mit der Ratenzahlung in Verzug ist, so müsste zuerst die PKH aufgehoben werden, damit überhaupt eine Sollstellung möglich wäre. Mit dem Tod der PKH-Partei ist die PKH aber beendet (siehe Aufsatz oben), so dass diese nicht mehr aufgehoben werden kann. Somit besteht auch kein Anspruch gegen Erben.

    Etwas anderes könnte nur geltend, wenn die PKH wegen dem Zahlungsverzug bereits aufgehoben worden wäre. Dann würden die Erben wohl haften.

    Ich lasse mich aber eines Besseren belehren.

  • a) Ich würde die Erben ermitteln. Evtl. hilft die Tochter und eine Lösung ergibt sich, wenn ihr der Umfang der angefallenen/anfallenden Kosten mitgeteilt wird. Das Verfahren ist abgeschlossen und der zu fordernde Endbetrag steht fest?
    b) Fällige Raten können ggf. in Rechnung gestellt und beigetrieben werden - § 1 Nr. 4a JBeitrO. In manchen Ländern läuft das über das Programm JOKER automatisiert und von Anfang an.

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