unentgeltliche Grundstücksübertragung (ungerechtfertigte Bereicherung)

  • Ich habe jetzt einen ziemlich komplexen Fall.

    Genehmigen soll ich die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks eines minderjährigen Kindes an einen Dritten.
    Beide Elternteile haben das Sorgerecht und das notariell beurkundet.

    Hintergrund:

    2013 wurde von diesem Dritten ein Klage beim Landgericht (SW= 100.000 €) eingereicht gegen die Kindesmutter und ihre Schwester sowie hilfsweise gegen das Kind.
    Danach sollen KM und Schwester verurteilt werden, das bezeichnete Grundstück an den Kläger aufzulassen und, für den Fall dass sie hierzu außer Stande sind, Wertausgleich von 100.000 € zu zahlen. Nur für den Fall, dass beides nicht möglich ist, soll hilfsweise das minderjährige Kind verurteilt werden zur Übertragung des Grundstückes an den Kläger.
    Die Klagebegründung umfasst ca. 10 Seiten. Es wird zunächst auf komplexe erbrechtliche Zusammenhänge wie Festlegungen in Erbverträgen, Irrümer in Willenserklärungen eingangen. Irgendwann auf Seite 8 wird dann vorgebracht, die Kindesmutter und ihre Schwester hätten in der Absicht, den Dritten in seinem Recht (Vermächtnis) zu beinträchtigen, dem Kind das Grundstück schenkungsweise übertragen. Die Ansprüche werden nun auf Grundlage von § 2288 BGB geltend gemacht, hilfsweise auch nach § 826 BGB. Ich kann das jetzt natürlich nicht alles im einzelnen hier darstellen.

    Nunmehr wurde die Übertragung des Grundstücks durch das Kind beurkundet in Erfüllung dieser Klageansprüche. Kein Wort wurde darüber verloren zu den Erfolgsaussichten der Klage, zu den darin dargestellten Rechtsverhältnissen oder Vorwürfen, auch nicht dazu, dass KM und Schwester den Anspruch nicht erfüllen können, sodass zwingend der hilfsweise geltend gemachte Anspruch greift. Es wurde nicht einmal etwas zum Stand des Verfahrens (ist wohl nicht abgeschlossen, ruht ... oder was auch immer) vorgetragen.

    Ich habe zunächst erst einmal einen Ergänzungspfleger (Rechtsanwalt) bestellt. Zudem habe ich ein umfangreiche Zwischenverfügung erlassen, zu allem, was mir an Erklärungen fehlt, wieso das Verfahren nicht beim LG zu einer Entscheidung geführt wird, aber auch zu meiner Ansicht, dass ich nicht nachvollziehen kann, dass man die gesamte rechtliche Würdigung, die eigentlich der Kammer des Landgerichts obliegt, nunmehr auf das Familiengericht verschiebt. Wenn das Verfahren beim Landgericht nicht weiter betrieben wird, würde ich wohl ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, denn wieso sollte ich, sofern theoretisch die Möglichkeit besteht, dass das Kind nicht verurteilt wird, eine solche unentgeltliche Übertragung des Grundstücks genehmigen?

    Was meint Ihr zu einem solchen Fall bzw. was würdet Ihr da im weiteren Verlauf noch veranlassen? Natürlich kann ich mir auch die Akte vom LG zusenden lassen, um ggf. zu sehen, was für Rechtsauffassungen darin die Richter geäußert haben. Wenn sie es genau so empfohlen haben wie geschehen, könnte man ja ggf. dann doch genehmigen?

  • Ich würde zunächst die LG-Akte beiziehen und die damalige Übertragung nachvollziehen. Sollte sich daraus ergeben, dass die Klage vermutlich Aussicht auf Erfolg hätte, könnte man m.E. genehmigen. Ansonsten bleibt nur der von Dir angedachte Weg mit dem Gutachten, da das FamG meiner Ansicht nach nicht verlangen darf, dass der Rechtsstreit zu Ende geführt wird. (Mal abgesehen davon: Wo wäre das Ende? Mit Urteil des LG oder erst nach Ausschöpfung des vollen Rechtswegs?)

    Bei der hier vorliegenden besonderen Konstellation der Interessen würde ich außerdem wohl einen Ergänzungspfleger für das Kind für den Vertragsabschluss bestellen wollen, da hier ja schon die Kindesinteressen gegen die von Mutter und Tante laufen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Puh, das ist ja mal ein Fall zur Genehmigung, den man sich nicht wünscht... Ich denke aber, dass Du mit Deinen Gedanken auf dem richtigen Weg bist - jedenfalls würde ich genauso an die Sache rangehen.

    Warum reagieren die Eltern aufgrund der Klage schon mit einer notariellen Übertragung ? Wurde ihnen im Prozess des Landgerichts dies durch den Richter schon nahe gelegt ? Sind die Erfolgsaussichten der Klage so hoch ?

    Das alles kann man vielleicht der Akte entnehmen, die ich also zunächst anfordern würde.

    Mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit müsstest Du Dich letztlich ja mit der Frage beschäftigen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat und dafür ziemlich tief in die materiell-rechtliche Materie begeben... Also das Gleiche machen, was der Richter beim Landgericht vor seiner Entscheidung auch machen muss... Und das als Rechtspfleger... :eek:

    Um was für ein Grundstück handelt es sich denn ? Und musst Du das Kind wegen des Alters anhören ?

  • Mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit müsstest Du Dich letztlich ja mit der Frage beschäftigen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat und dafür ziemlich tief in die materiell-rechtliche Materie begeben... Also das Gleiche machen, was der Richter beim Landgericht vor seiner Entscheidung auch machen muss... Und das als Rechtspfleger... :eek:

    Ja und?

    Wenn man sich selbst so gering schätzt, braucht man sich nicht zu wundern, wenn auch unser Berufsstand als solcher gering geschätzt wird.

    In der Sache selbst kommt man ohne konkrete Hintergrundinformationen nicht weiter.

  • Mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit müsstest Du Dich letztlich ja mit der Frage beschäftigen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat und dafür ziemlich tief in die materiell-rechtliche Materie begeben... Also das Gleiche machen, was der Richter beim Landgericht vor seiner Entscheidung auch machen muss... Und das als Rechtspfleger... :eek:

    Ja und?

    Wenn man sich selbst so gering schätzt, braucht man sich nicht zu wundern, wenn auch unser Berufsstand als solcher gering geschätzt wird.

    In der Sache selbst kommt man ohne konkrete Hintergrundinformationen nicht weiter.

    Diese Aussage von mir hat nichts mit Geringschätzung zu tun, und Du bist vorschnell in Deinem Urteil, wenn Du den Absatz so auslegst !

    Es gibt vom Gesetzgeber vorgegebene funktionelle Zuständigkeiten, die solche Entscheidungen beim Landgericht in die Hände eines Volljuristen legen und das nicht ohne Grund. Den :eek: gab's für die Tatsache, dass so eine Entscheidung auf einmal beim Rechtspfleger landen kann...

    Dass ein Rechtspfleger diese Entscheidung treffen muss und nach entsprechenden Ermittlungen auch kann steht für mich außer Frage. Alltäglich ist solch eine Herausforderung dennoch nicht.

  • In allen Genehmigungsverfahren wird üblicherweise das materielle Recht geprüft, weil es um die Genehmigung materiellrechtlicher Rechtsgeschäfte geht. Und was dabei zu prüfen ist, das ist eben zu prüfen. Das ist also gar nichts Besonderes und deswegen verstehe ich auch nicht, weshalb man so verschreckt tut, nur weil die Sache im Einzelfall - und nicht selten in vielen Fällen - etwas schwieriger oder erheblich schwieriger wird.

  • Wie intensiv müssen den die Erfolgsaussichten tatsächlich geprüft werden, wenn man berücksichtigt, dass durch ein einfaches "Stimmt" (als Anerkenntnis im parallelen Zivilprozess) tatsächlich ein entsprechender Titel geschaffen werden könnte und anschließend nur noch diese jetzt titulierte Verbindlichkeit zu zu erfüllen wäre?

    Würde es nicht, um ein arglistiges Verhalten auszuschließen, ausreichen, zu überprüfen, ob das Grundstück zuvor mal dem Erblasser zustand und nach einem Erbvertrag zugunsten des Dritten an das Kind übertragen wurde? Also Prüfung nur dreier Umstände:
    - früheres Eigentum des Erblassers
    - Abschluss eines Erbvertrags mur dem Dritten
    - Übertragung des Grundstücks an das Kind


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hm, ich hätte da auch große Probleme mit der Prüfung, der § 2288 spricht von einem vertragsmäßigem Vermächtnis, war es das? Und er spricht von einer absichtlichen Beeinträchtigung des Bedachten.

    Im Nachlass kommt es schon immer wieder mal vor, dass Testamente mit Zuwendungen, egal ob im Wege des Erbrechts oder als Vermächtnis ins Leere laufen, weil die Sachen zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkt oder verkauft oder verbraucht wurden oder einfach nicht mehr da sind.

    Die EL wissen doch um solche Vorschriften regelmäßig nichts. Die gehen doch davon aus, dass der Erbe zu Lebzeiten mit seinem Eigentum machen kann was er will, vererbt oder weiter gegeben wird was am Tag des Todes da ist.
    Eine Beeinträchtigungsabsicht hier zu unterstellen, zumal wenn es noch ein handschriftliches Testament war, wo man davon ausgehen kann, dass keinerlei Beratung zum Inhalt stattgefunden hat....

    Das finde ich auch happig in einen Genehmigungsverfahren. Allein im Palandt §§ 2287, 2288 sieht man wie oft sich Obergerichte und der BGH damit beschäftigt haben. Das zeigt doch eher wie Komplex das Problem im Einzelfall ist und das soll jetzt im Genehmigungsverfahren so mit nebenbei geklärt werden???

    Ich würde mir auch die Akten erst mal alle holen, Nachlass, Grundbuch, LG und wenn das LG nicht weiter macht ... Rechtsgutachten.

  • Für ein Rechtsgutachten ist - außer bei der hier nicht in Betracht kommenden Anwendung ausländischen Rechts - kein Raum. Rechtskenntnisse hat das Gericht selbst zu haben und wenn es sie nicht hat, muss es sie sich eben durch eigenes Zutun beschaffen.

    Ansonsten bliebt es dabei, dass ohne Hintergrundinformationen keine Stellungnahme abgegeben werden kann. Als Hinweis sei aber vorab bemerkt, dass der Notar bei der Beurkundung eines Erbvertrags sehr wohl über die mit ihm verbundene Bindungswirkung belehrt.

  • 1. Warum sollte das LG den Fall zu Ende bringen, wenn die beklagte Partei den Anspruch erfüllen will? Das LG ist für eine streitige Entscheidung zuständig, derer es dann nicht mehr bedarf.

    2. Ein Rechtsgutachten ist m.E. schon deswegen der völlig falsche Ansatz, weil die Rechtslage klar ist (§ 2288 BGB). Ob der Sachverhalt die Anwendung zulässt, ist eine Tatsachenfrage, keine Rechtsfrage. Es wären dann ggf. die entsprechenden Beweise zu erheben, um diese Frage zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hm, und der Rpfl prüft dann im Genehmigungsverfahren ob der Anspruch überhaupt besteht?
    Nur weil hier u.U. "freiwillig" erfüllt werden soll, muss ja nicht heißen, dass der Anspruch besteht....kann ja sein die Betroffenen haben es nur satt und wollen ihre Ruhe...

  • Hm, und der Rpfl prüft dann im Genehmigungsverfahren ob der Anspruch überhaupt besteht?
    Nur weil hier u.U. "freiwillig" erfüllt werden soll, muss ja nicht heißen, dass der Anspruch besteht....kann ja sein die Betroffenen haben es nur satt und wollen ihre Ruhe...


    Kann ohne weiteres sein. Ändert aber nichts daran, dass für das LG damit kein Handlungsbedarf mehr besteht.
    Merke: Ich kann auch Ansprüche anerkennen, die nicht bestehen.

    Und deswegen hatte ich ja oben nachgefrag, ob ihr wirklich so tief prüfen müsst, denn nach drei kleinen Anerkenntnissen handelt es sich nzr noch um die Erfüllung einer Verbindlichkeit.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nun ja, ich lasse mir jetzt erst einmal ausführlich begründen, warum man dieses Rechtsgeschäft so beurkundet hat (die Kindeseltern waren ja sicherlich im Verfahren des LG anwaltlich vertreten, sodass man das schlüssig auch vortragen kann). Zudem beschaffe ich mir die Akte vom Landgericht. Mit diesen neuen Erkenntnissen werde ich dann die Angelegenheit mit den Beteiligten, insbesondere dem bestellten Ergänzungspfleger erörtern. Dann kann ich auch weitere Hintergrundinformationen liefern.
    Entscheidend ist sicher, ob hier in der Absicht, die Rechte anderer zu schmälern, an das Kind etwas veräußert wurde. Wenn diejenigen, die damals die entsprechenden Erklärungen hierzu abgegeben haben, dies mir so bestätigen (ggf. geht das ja so auch schon aus der LG-Akte hervor), so besteht ja nach 2288 immerhin ein Anspruch, den man nicht ignorieren kann, wenngleich es sich bei dem Anspruch gegen den Beschenkten zunächst immer noch um einen hilfsweisen Anspruch geht.

    Ich will dennoch mal anhand der mir vorliegenden Klage das Vorbringen zusammenfassen:

    Urgroßmutter des Klägers hat per Testament zu 1/2 den Großvater und zu 1/2 den Kläger eingesetzt. Zum Vermögen gehörten mehrere Grundstücke, nicht nur das streitgegenständliche.
    Nach dem Tod der Urgroßmutter wird notariell ein Auseiandersetzungsvertrag beurkundet, der Kläger sei angeblich als 18-jähriger hierzu überredet worden. Demnach fiel der gesamte Grundbesitz an den Großvater, dem Kläger wurde an dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wohnrecht zugebilligt.
    Zur Sicherung weiterer Rechte schlossen die Großeltern einen Erbvertrag, wonach sie sich gegenseitig einsetzten und als Schlusserben diverse Abkömmlinge einsetzten, u.a. auch den Kläger. Für diesen wurde zudem für das streitgegenständliche Grundstück ein Vermächtnis angeordnet.
    Der Erbvertrag enthält eine Öffnungsklausel, wonach vom überlebenden Ehegatten einseitig weitere Vermächtnisse angeordnet werden und bereits Grundstücke zu Lebzeiten veräußert werden dürfen ... und zwar jeweils nur an einen bestimmten Personenkreis von Abkömmlingen. Nach dem klägerischen Vorbringen, soll sich die Öffnungsklausel nicht darauf erstrecken, dass den eingesetzten Erben die Vermächtniserfüllung an den Kläger auferlegt wurde.

    Sodann verstirbt die Großmutter.

    Der Großvater hat nun wohl versucht, dem Kläger Rechte zu entziehen und verfasste ein neues Testament. Demnach soll der Kläger nicht mehr Miterbe sein, das Vermächtnis wird ihm dadurch entzogen.
    Sodann überträgt der Großvater 17/24 seines Grundstücksanteils unentgeltlich an das minderjährige Kind (die Beklagte zu 3). Für den restlichen Anteil wird ein Vermächtnis zugunsten des minderjährigen Kindes angeordnet.

    2010 verstarb auch der Großvater. Es geht jetzt nicht aus der Klage hervor, aber offensichtlich haben die eingesetzten Erben die Vermächtnisse erfüllt, sodass das Kind jetzt Alleineigentümer ist.

    Der Kläger bringt nun vor, dass sich die Öffnungsklausel lediglich auf weitere Zuwendungen erstreckt, nicht aber auf den Entzug bereits ausgesprochener Vermächtnisse. Die Rückforderung hinsichtlich der 17/24 Anteile basiert nun auf Grundlage von § 2288 Abs. 2 BGB, im Übrigen nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.

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    Zu dem bisherigen Vorbringen hinsichtlich der Zuständigkeit der Richter des Landgerichts für den Zivilstreit möchte ich nur nochmal ergänzend anmerken, dass selbst im Nachlassbereich zumindest in den Fällen der Erteilung eines Erbscheins, in dem die Auslegung eines Testaments (z.B. wegen existierender Öffnungsklauseln) zwischen den Beteiligten streitig ist, die Sache dem Richter vorzulegen ist, der das dann abschließend würdigt. Insoweit ist es schon erstaunlich, dass bei einem solchen Streit - so er dann lt. Aktenlage überhaupt noch besteht - hier abschließend über die gleichen Fragen der Rechtspfleger zu entscheiden hat, der das betreffende Rechtsgeschäft genehmigen soll. Das hat jetzt nichts mit einer Minderwertigkeit gegenüber Richtern zu tun, es wird ganz einfach aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abgeleitet. Da passt etwas ganz einfach nicht zusammen.

    Nichts desto trotz werde ich aber die Angelegenheit zu Ende bringen, auch den entsprechenden Erbvertrag selbst würdigen. Schlussendlich steht den Beteiligten ja noch das Beschwerderecht zur Seite, wie auch immer meine Entscheidung ausfallen wird.

  • Zwischenstand:
    - Eltern haben sich telefonisch geäußert, dass sie ihre Erfolgsaussichten im Zivilverfahren eher gering sind nach Erläuterung ihres Anwalts; darum und wegen der ständigen Drohungen durch den Kläger haben sie
    nunmehr versucht, den Klageanspruch zu erfüllen (sie selbst haben keinerlei Geld); angeblich sollte diese Woche beim Landgericht das Urteil verkündet werden
    - anwaltlicher Ergänzungspfleger wurde von mir verpflichtet
    - die angeforderte Zivilakte wird nunmehr erwartet
    - die Eltern haben nun über ihren Anwalt gegen meinen Beschluss auf Bestellung eines Ergänzungspflegers Beschwerde eingelegt - sodass ich jetzt meine Akte an das OLG zur Entscheidung sende (Steinkauz war ja
    damals der Auffassung, es handele sich nicht um eine beschwerdefähige Endentscheidung, was ich aber anders sehe, lediglich vorsorglich helfe ich der Beschwerde jedoch mal nicht ab)


  • s. o.

    Die von dir als Zusatz aufgeworfene Problematik betrifft auch andere Konstellationen, z. B. den Abschluss eines jetzt zu genehmigenden Vergleiches. Da musst du auch als Rechtspfleger prüfen, wie der Richter oder die Richter des Landgerichtes die Rechtslage beurteilt hätten.

    Ansonsten gibt es schon in manchen BL eine Vollübertragung in Nachlasssachen auf den Rechtspfleger.

  • Warten wir mal die Zivilakte ab. Lt. der Beschwerde gegen meinen Beschluss auf Bestellung eines Ergänzungspflegers soll es ein PKH-Verfahren beim OLG gegeben haben, in dem die Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussichten für die Beklagten abgelehnt worden sei. Dies deutet ja daraufhin, dass bereits ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts vorliegen muss.
    Die Beschwerde gegen meinen Beschluss (Ergänzungspfleger) wird im Übrigen ausschließlich damit begründet, dass der rechtliche Sachverhalt auf Grund der Entschätzung der Richter des OLG eindeutig sei, eine Genehmigung somit zu erteilen sei. Aus diesem Grunde wäre im Genehmigungsverfahren ein Ergänzungspfleger entbehrlich. Also ob das damit etwas zu tun hätte!


    Ansonsten gibt es schon in manchen BL eine Vollübertragung in Nachlasssachen auf den Rechtspfleger.

    Die Vollübertragung hat in Sachsen auch stattgefunden. Es ist aber unbedingt § 19 Abs. 2 RpflG zu beachten, wonach eine Richtervorlage zu erfolgen hat, wenn zwischen den Beteiligten Streit besteht im Hinblick auf eine beantragte Entscheidung (Erbschein), was wohl häufig die Auslegung eines Testaments betrifft.

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