Aufhebung Stundung und § 298 InsO seit 01.07.2014

  • Hallo,

    ich wollte mal in die Runde fragen, wie nunmehr nach fast zwei Jahren neues Recht mit folgenden typischen Fällen umgegangen wird:

    Schuldner in der WVP. Er reagiert auf keine Nachfragen zu seinen Einkommensverhältnissen.

    Hebt Ihr noch die Stundung auf und dann als Konsequenz § 298 InsO ?

    Ich bin da (immer noch) völlig unentschlossen. Dadurch, dass es keine Sperrfrist gibt, schreibt man sich die Finger wund und versagt schlussendlich die RSB. Nur damit der Schuldner 3 Monate später einen neuen Antrag stellt und wieder die ganzen Kosten entstehen (hatte ich bereits 3mal innerhalb kürzester Zeit). Andererseits: lässt man das einfach so alles laufen?

    Wie handelt Ihr das?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :dito:

    Die Anzahl der "Wiederholungsanträge" hält sich bislang hier auch sehr in Grenzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Als Insolvenzgericht trete ich nach wie vor überhaupt nur ausnahmsweise in ein (in der Regel zeitraubendes und nebenbei weitestgehend sinnfreies) Überprüfungsverfahren der gewährten WP-Kostenstundung ein gem. §§ 4a "allerletzter" Satz, 4b Abs. 2, 4c Nr. 1 InsO.

    Nämlich nur dann, wenn der Sachverhalt im Einzelfall es nicht als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Stundungsvoraussetzungen tatsächlich nicht mehr vorliegen könnten.

    Das ist - wie ich finde - eher selten der Fall, aber darüber kann man natürlich in jedem Einzelfall auch verschiedener Meinung sein.;)

    Wie schon an anderen Stellen gesagt und diskutiert: § 4c InsO ist jedenfalls nicht das vorgesehene Instrument, um den Schuldner im Hinblick auf seine Obliegenheitsverpflichtungen gerichtlicherseits zu überprüfen.

    (Bereits rein zeitlich trete ich - egal wie sich der SV darstellen mag - bestimmt nicht mehr ab dem vierten Jahr der WP in ein solches Überprüfungsverfahren ein, um ggf. oder eben nach langem Hin und Her auch nicht der Landeskasse restliche 119 € / 238 € zu "ersparen", niemals !)

  • Ich versuche auch, die Überprüfungsverfahren weitgehend zu vermeiden, wenn mir der Treuhänder jedoch mitteilt, dass der Schuldner auf freundliche Anfragen so gar nicht reagiert, überprüfe ich, hebe ggf. die Stundung auf und versage dann irgendwann.

  • Ich mache keine explizite Stundungsüberprüfung mit allem Tamtam, sondern die Treuhänder teilen uns im jährlichen Bericht immer mit, ob der Schuldner mitmacht und wenn nicht, kriegt er
    die Aufforderung mitzumachen. Ignoriert er diese wird die Stundung aufgehoben und dann auf Antrag versagt.
    Ob die Schuldner danach einen neue Insolvenzantrag stellen entzieht sich ehrlich gesagt meiner Kenntnis. .

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich versuche auch, die Überprüfungsverfahren weitgehend zu vermeiden, wenn mir der Treuhänder jedoch mitteilt, dass der Schuldner auf freundliche Anfragen so gar nicht reagiert, überprüfe ich, hebe ggf. die Stundung auf und versage dann irgendwann.

    ..., die der TH in der Regel gar nicht machen müsste ... ;)

  • Ich fasse diese Sachen nicht mehr an, sondern schreibe nur noch "z.d.A." drauf. Wenn ein Gläubiger Akteneinsicht nimmt, ist es ihm unbenommen, einen Versagungsantrag zu stellen.

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in der WVP eine nicht erfolgte Beauftragung der Treuhänders mit der Überwachung der Obliegenheiten und auch sonst fehlendes Teilnahmeinteresse der Gläubiger am Verfahren durch eigene Überwachungs- und Sanktionierungsaktivitäten zu ersetzen.

    Mit einer bewusst herbeigeführten Versagung nach § 298 InsO werden an Vergütung für die Schuldnerberatung (bei Fallpauschale) sowie IV und TH je nach Zeitpunkt unter Umständen € 3.000,00 - € 3.500,00 in den Wind geschossen. Der unredliche Schuldner ist durch die zehnjährige Sperrfrist nach RSB-Erteilung vermutlich mehr "bestraft". :teufel:

    Die Versagung nach § 298 InsO und der nächste Versuch ohne Unterbrechung vermittelt den Eindruck, dass eine aufwands- und kostenintensive Leistung nach Belieben so lange in Anspruch genommen werden kann, bis das gewünschte Ergebnis RSB erreicht wird. Es handelt sich in der Regel um Verfahren, die nur um ihrer selbst willen durchgeführt werden, soweit angesichts der Quotenaussichten kein Gläubiger auch nur einen Cent sehen wird.

    Ob der Schuldner dann unverzüglich den nächsten Insolvenzantrag stellt oder nicht, halte ich in diesem Kontext für unerheblich. Vielleicht ja (wenn die Schuldnerberatung wieder von irgendwo bezahlt wird), vielleicht nein (und er versinkt in Gleichgültigkeit), vielleicht nimmt er pro forma einen Wohnsitz an einem anderen Ort (falls am ursprünglichen Ort die Schuldnerberatung nicht wieder bezahlt wird, aber dort). In allen Fällen ist es so: mit § 298 InsO zerschießt man ein Verfahren, bei dessen ordnungsgemäßem Ende alles geregelt gewesen wäre und sich niemand beschwert hätte. Eine mögliche erzwungene Neuauflage bringt aber keinen Mehrwert (außer weiterer Vergütung für den damit befassten Insolvenzverwalter :D).

  • Halte es da auch mit Zsear und BREamter.
    Wir hatten das Übereinkommen mit den Treuhändern, dass die einmal im Jahr anschreiben und uns kurz was "berichten". Dies natürlich jenseits gesetzlicher Verpflichtungen. In Stundugsfällen müsste das Gericht ja nachhaken....
    Auf Vorschlag eines Kollegen und mir: abgeschafft !
    Nur dort, wo es ewas zu verteilen gibt, kommt noch ein Jahresbericht. Stundungsfälle sind damit ausschließlich Sache des Gerichts. Umgang damit: in Glasklarfällen wird mit Aufhebung gestundet und die Akte geht auf lange Frist (sprich: bis Ablauf der WVP). In nicht "Glasklarfällen" wird nach einem Jahr aufgefordert, sich zu erklären und dann über die Stundung entschieden. 298 nun eher selten.
    Was aber bleibt: einige 298'er Fälle und immer wieder gerne bei mir 207'er wg. Nichtmitwirkung und Stundungsaufhebung.
    Da bedarf es bei Folgeanträgen mal einer Rechtsprechung i.S.v. "Mutwilligkeit" betreffend der Verfahrenskostenstundung; ich habe dies leider nicht zu entscheiden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wir haben hier das gegenteilige Problem von Jamie: Wir versuchen krampfhaft, die Treuhänder davon zu überzeugen, offensichtlich hoffnungslose Fälle nicht mehr ständig wegen Belegen anzuschreiben, aber teilweise können sie das nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren.

  • Wir haben hier das gegenteilige Problem von Jamie: Wir versuchen krampfhaft, die Treuhänder davon zu überzeugen, offensichtlich hoffnungslose Fälle nicht mehr ständig wegen Belegen anzuschreiben, aber teilweise können sie das nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren.

    Vielleicht hat das Insolvenzgericht zuvor genau die gegenteilige Schiene gefahren, nach dem Motto, dem TH sind von der Gläubigerversammlung zwar keine Überwachungspflichten auferlegt worden, gleichwohl wird dazu aufgefordert, x und y zu besorgen und auch die Petzentscheidung des BGH sei hingewiesen. Dann wäre dann die Ernte..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir haben hier das gegenteilige Problem von Jamie: Wir versuchen krampfhaft, die Treuhänder davon zu überzeugen, offensichtlich hoffnungslose Fälle nicht mehr ständig wegen Belegen anzuschreiben, aber teilweise können sie das nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren.


    Ich überlege auch schon seit längerem, bei der 200er einen weiterführenden Standardtext zu erarbeiten und mitzugeben an die TH zum (meist eingeschränkten) "Berichtshandling" während der WP, je nach pauschalierter Fallkonstellation a) oder b).
    Bislang sage ich dazu halt schlicht gar nix; man will den TH ja schließlich auch nichts Grundsätzliches "vorschreiben".
    Aber ggf. haben ja auch beide was davon.

    Könnte ich daher wohl tatsächlich mal in Angriff nehmen und ausprobieren.

  • Wir haben hier das gegenteilige Problem von Jamie: Wir versuchen krampfhaft, die Treuhänder davon zu überzeugen, offensichtlich hoffnungslose Fälle nicht mehr ständig wegen Belegen anzuschreiben, aber teilweise können sie das nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren.


    Ich überlege auch schon seit längerem, bei der 200er einen weiterführenden Standardtext zu erarbeiten und mitzugeben an die TH zum (meist eingeschränkten) "Berichtshandling" während der WP, je nach pauschalierter Fallkonstellation a) oder b).
    Bislang sage ich dazu halt schlicht gar nix; man will den TH ja schließlich auch nichts Grundsätzliches "vorschreiben".
    Aber ggf. haben ja auch beide was davon.

    Könnte ich daher wohl tatsächlich mal in Angriff nehmen und ausprobieren.

    Für solche Sachen gibt es Treffen zwischen dem Insolvenzgericht und der Verwalterschaft (kann ich nur empfehlen, sowas ab und an mal zu machen).

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Viel Spaß. Wir teilen den Verwaltern mit, wenn wir keinen Bericht haben wollen (also in den meisten Fällen), und seitdem kommen die unterschiedlichsten Varianten. Manches ist doch anscheinend viel komplizierter, als man sich das so vorstellt.

  • Wir teilen den Verwaltern mit, wenn wir keinen Bericht haben wollen (also in den meisten Fällen)

    Es gibt keine Notwendigkeit, in der WVP überhaupt einen Bericht einzureichen. Was hat man auch von einem solchen Bericht? Ziemlich genau nichts (außer Aufwand), würde ich sagen. Wenn Geld verteilt wurde, kann zur Anreicherung der Akte und zum Abheften in dieser eine Abrechnung geschickt werden, aber mehr ist schlicht überflüssig.

    und seitdem kommen die unterschiedlichsten Varianten. Manches ist doch anscheinend viel komplizierter, als man sich das so vorstellt.

    Liegt, wie schon von LfdC gesagt, wahrscheinlich daran, dass irgendwann mal mitgeteilt wurde, dass unbedingt und auf jeden Fall Berichte eingereicht werden müssen.

  • Nach dem Gesetz ist kein jährlicher Bericht erforderlich, wir verlangen diesen auch nicht. Wenn jemand unbedingt die 119,-- Euro im Jahr haben will, dann kann er es bei uns beantragen.

    Teilt der TH mit, dass der Schuldner keine Auskünfte erteilt, dann wird dieser aufgefordert Auskünfte zu erteilen, tut er dies nicht, wird die Stundung aufgehoben und evtl. die RSB nach § 298 Inso versagt.

    Neuanträge halten sich in Grenzen.

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