Bestellung Ergänzungspfleger oder Maßnahmen nach § 1666 BGB

  • Hallo Leute,

    ich habe eine Frage und zwar:

    Der Kindesvater verstirbt und wird von seiner Ehefrau (1/2) und seinem volljährigen Sohn (1/4) und minderjährigen Sohn (1/4) beerbt.
    Die Kindesmutter (Erbin zu 1/2) beantragt nun einen Erbschein, obwohl der Nachlass wahrscheinlich in Höhe von 7.000 € überschuldet ist.

    Die Akte habe ich nun vom Nachlassgericht mit oben genannten Sachverhalt vorgelegt bekommen.
    Das Nachlassgericht bittet mich nun zu prüfen, ob eine Ergänzungspflegschaft einzurichten ist, da das Kind durch den beantragten Erbschein wahrscheinlich anteilige Schulden Erben würde.

    Würdet ihr in dieser Angelegenheit etwas veranlassen bzw. kann überhaupt etwas veranlasst werden.
    Meiner Meinung nach kommt nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers, sondern möglicherweise vielmehr Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht.
    Hierzu würde ich die Kindesmutter in Amtsgericht einladen und mit ihr den Sachverhalt näher erörtern.

    Grüße

    Vanessa Korb

  • Ich würde die Anregung des Nachlassgerichts eher auf die Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB umdeuten. Für die Bestellung eines Ergänzungspflegers sehe ich keinen Vertretungsausschluss.

    Dann würde ich die Kindesmutter und auch den minderjährigen Sohn (falls über 14) anhören. Vielleicht gibt es ja einen Grund für die Annahme der Erbschaft...

    Ich hatte z.B. schon mal den Fall, da hatte der Erblasser kurz vor seinem Tod das Hausgrundstück an Kind und Ehefrau übertragen, und die Kindesmutter hatte die Befürchtung, dass bei einer Ausschlagung in einem dann möglicherweise folgenden Nachlassinsolvenzverfahren die Übertragung angefochten werden könnte.

  • Es wird sich wahrscheinlich so verhalten, dass die Witwe ohnehin gesamtschulderisch für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftete und die Erbausschlagung unter dieser Prämisse keinen Sinn macht. Diese Fallkostellation tritt insbesondere bei vorhandenen Hausgrundstücken auf.

    Aber auch im Übrigen bezweifle ich angesichts der relativ geringfügigen Überschuldung, dass familiengerichtliche Maßnahmen in Betracht kommen.

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