Vertretungsberechtigung einer "Interessengemeinschaft" (NRW)

  • Hallo liebe Kollegen,
    ich habe hier in einer Grundbuchsache als Eigentümer "die Teilungsinteressenten der Steverheide" eingetragen.
    Nunmehr soll ein Grundstück an die Gemeinde aufgelassen werden.
    Für die "Teilungsinteressenten" ist auch die Gemeinde als Vertreter aufgetreten.

    Ich habe mir schon den Wolf gesucht, aber finde nichts zur Vertretungsberechtigung von derartigen Interessengemeinschaften.
    Lediglich für die neuen Bundesländer habe ich Art. 233 § 10 EGBGB gefunden, der aber hier für Nordrhein-Westfalen wohl nicht gilt.

    Daher meine Fragen:
    a) Woraus ergibt sich die Vertretungsberechtigung der Gemeinde für die Interessentengemeinschaft? (in NRW)
    b) Besteht nicht ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB, da die Gemeinde auf beiden Seiten des Vertrages steht?
    (die Gemeinde hat der Bürgermeisterin Befreiung von § 181 BGB durch Ratsbeschluss erteilt, aber für die
    Interessentengemeinschaft liegt keine Erklärung vor)

    Danke für die Hilfe vorab.

  • In Nds. wird das durch das Realverbandsgesetz geregelt. Evtl. auch in NRW? Hier stellt der Landkreis - als Aufsichtsbehörde nach dem RealVG - eine Vertretungsbescheinigung aus.

  • Hilft der hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1047391

    zitierte Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat vom 11.09.2001, 15 A 2823/01 ?

    Im dortigen Fall gehörten zum Vermögen einer durch einen Rezess aus dem 19. Jahrhundert entstandenen Interessentengemeinschaft Grundstücke. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9.4.1956 (GV. NRW. S. 134) vertrat der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten verwaltete, die Gemeinschaft. Er veräußerte ein Grundstück der Gemeinschaft an die Stadt in der Form, dass er die Interessentengemeinschaft vertrat und ein Stadtbaurat und ein Stadtbauoberamtsrat der städtischen Verwaltung die Stadt vertraten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mal schauen, ob das von Prinz erwähnte Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen
    Angelegenheiten Anwendung findet. Ich bin nicht sicher, ob es sich bei meinem Grundstück um Grundstücke
    handelt, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen.

    Aber es ist schon mal eine Spur. Werde mal in den Vorbänden nachforschen.


    Besten Dank schonmal für die Tips

  • Falls das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 Anwendung finden würde, solltest Du aber mal prüfen, ob es derzeit noch fortbesteht. Bislang war in § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vorgesehen, dass es mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft tritt.

    Diese Befristung sollte mit der Landtags- Drucksache 16/9078 aufgehoben werden.

    Dazu wird in der Drucksache 16/9078 des Landtags von NRW - 16. Wahlperiode -
    https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dok…/MMD16-9078.pdf
    ausgeführt:

    „Das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sichert die wirksame Vertretung der Gesamthandgemeinschaft im allgemeinen Rechtsverkehr, die ordnungsgemäße Verwaltung, insbesondere die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sowie die sachgerechte Zuordnung der im Zusammenhang mit der Verwaltung entstehenden Kosten und Einnahmen. Als eine der Kernbestimmungen des Gesetzes hat der Rezess für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen sind, die Wirkung einer Gemeindesatzung. Sie können, etwa bei Wegfall des gemeinschaftlichen Interesses, mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert werden. Die gesetzgeberische Entscheidung von 1956, die Wahrnehmung der Interessen der durch Rezesse nach preußischem Recht begründeten Interessentengemeinschaften den Gemeinden zu übertragen, hat sich in der Praxis bewährt und ist nach wie vor aktuell.“

    Zur Beschlussfassung über die Aufhebung der Zweckbestimmungen des Interessentenvermögens und Übertragung des Eigentums auf die Stadt Billerbeck s. hier:
    https://ratsinfo.billerbeck.de/net/buergerinf…hp?__kvonr=1337

    Vielleicht können die dortigen Grundbuchbeamten weiterhelfen.

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  • Das Gesetz besteht noch. Die zeitliche Befristung wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
    Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung gesetzlicher Befristungen im Zusammenhang mit der ländlichen Bodenordnung vom 1. Oktober 2015
    (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 13.10.2015 Seite 697 bis 704)


    Ich habe jetzt mit dem Notar Kontakt aufgenommen und die Problematik besprochen.
    Er wird die Sache auch selbst nochmal prüfen und evtl. dann die Bestellung eines Pflegers für die "Interessentengemeinschaft" beantragen.
    Er meinte, dass ein vergleichbarer Fall schon einmal vorlag und dass die betroffene Gemeinde Rechtsprechung vorgelegt hatte, wonach § 181 BGB in diesem Fall nicht greifen würde. Er will sich auch mit der Gemeinde in Verbindung setzen und dort nachfragen, ob die Fundstellen dort noch bekannt sind.
    Sollte sich da was ergeben, werde ich es posten.

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