Pfändung des durch Verzicht entstandenen Eigentümer(brief)rechts

  • Hallo in die Runde!

    Nachdem ich jetzt eine ganze Weile gesucht, aber irgendwie nichts Passendes gefunden habe (oder auch übersehen habe), folgendes Problem:

    Das Versteigerungsverfahren wird von der Stadt aus Rangklasse 3 betrieben.
    Im Grundbuch waren u.a. mehrere Briefgrundschulden eingetragen.
    Zum Verteilungstermin meldet die eingetragene Gläubigerin zu den Rechten Abt. III Nr. 1 – 5 ausdrücklich nur das Kapital an.
    Zu III/6 wird ausdrücklich der Verzicht auf den einen Betrag X übersteigenden Betrag erklärt und zu III/7 wird auf den kompletten Kapitalbetrag verzichtet.
    Da die Gläubigerin auch alle Briefe vorgelegt hat, nehme ich bei III/6 bzw. 7 den Betrag lt. Verzicht als Eigentümerrecht in den Teilungsplan auf. Soweit so gut!
    Nach dem Zuschlag wurde von Seiten der Gerichtskasse per Pfändungs- und Einziehungsverfügung das nach Verzicht entstandene Eigentümerrecht aus III/6 und 7 gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
    Außerdem legt mir die Stadt einen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, mit der bereits lange vor dem Zuschlag hinsichtlich der Rechte III/1-6 die Rückgewähransprüche, sowie die „nach Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Abtretung oder Verzicht entstehende Eigentümergrundschuld“ gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
    Ich war schon drauf und dran, die Pfändungen in den Teilungsplan aufzunehmen, als mir einfiel, dass wir es ja mit Briefrechten zu tun haben.
    Zur Pfändung der Eigentümerbriefgrundschuld ist die Briefübergabe erforderlich.
    Gilt das auch, für den nach Zuschlag durch Verzicht entstandenen Eigentümerlösanspruch (wie ihn der BGH 2004 so schön kreiert hat)?

    Schon mal vielen Dank fürs Mitdenken!

  • Steht die Antwort nicht bei Stöber ZVG 21. Aufl. § 114 Anmerk. 7.4 a)?

    M.E. erfordern Verfügungen/Pfändungen über den Erlösanspruch, der auf eine zuschlagsbedingt erloschene (Eigentümer-)Grundschuld entfällt weder GB-Eintragung (die ohnehin nicht mehr möglich ist) noch Briefübergabe/Briefwegnahme.

  • Vielen Dank für den Hinweis!:daumenrau
    Soweit von der Gerichtskasse nach dem Zuschlag in den Erlösanspruch der Eigentümerin gepfändet wurde, ist das klar.

    Bei der vor Zuschlagserteilung ausgebrachten Pfändung hadere ich noch…
    Ich habe mir den Aufsatz von Stöber (damals noch Justizinspektor!:D) aus dem Jahr 1958 herausgesucht.
    Er vertritt die Meinung, dass der vor Zuschlag wegen der fehlenden Briefübergabe nicht wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, nicht mit dem Zuschlag wirksam wird. Zur Wirksamkeit müsse er erneut dem Eigentümer zugestellt werden (RPfleger 1958, 259 - und auch Forderungspfändung, 16. Auflage, RNr. 1986).

    Ich werde die Gläubigerin auf diesen Mangel hinweisen. Mal sehen, ob sie es schafft den Pfüb noch bis zum Verteilungstermin zustellen zu lassen.

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