Anhörung im Insolvenzverfahren.

  • Hallo,

    der Insolvenzverwalter beantragt, den möglichen Inhaber über den Verbleib eines Inhabergrundschuldbriefes anzuhören.

    Folgender Fall:
    Die Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft. Demnächst wird wohl der Versteigerungstermin anberaumt. In Abt. 3 des Wohnungsgrundbuches lastet eine Inhabergrundschuld für den jeweiligen Inhaber des Grundschuldbriefes. Versteigerungstechnisch stellt das kein Problem dar. Notfalls wird hinterlegt.
    Jedoch soll die Wohnung nunmehr freihändig veräußert werden. Problem: Niemand weiß, wer Gläubiger der Grundschuld ist bzw. wo sich der Brief befindet.
    Der Brief wurde von dem Grundbuchamt dem damaligen Notar übersandt.

    Ist es möglich, einen vom Insolvenzverwalter benannten möglichen Inhaber des Briefes über den Verbleib anzuhören? Wenn ja, nach welcher Vorschrift? Ich finde, dass Pragraph 5 InsO die Anhörung von irgendwelchen Personen nicht hergibt. Aber vllt. werde ich ja gleich eines Besseren belehrt. :)

  • Ich hänge mich hier mal rein, es geht um einen Antrag nach § 850f ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Problem ist, dass die Schuldnerin unter Betreuung steht und nun ins Heim kam, sie erhält Rente, Versorgungsbezüge und Beihilfe für die Heimkosten. Letztlich hat sie rein tatsächlich nur den Barbetrag zur Verfügung. Problematisch ist, dass der Beihilfebetrag monatlich schwankt, je nachdem wieviele Heimtage aberechnet werden. Die Treuhänderin ist nicht bereit monatlich zu prüfen, welcher Betrag der Masse zusteht. Die Betreuerin ist auch mit der Festsetzung eines Durchschnittsbetrages einverstanden, damit nicht jeden Monat ein neuer Beschluß erforderlich ist. Die große Frage ist jedoch, ob zu dem Antrag auch die Gläubiger angehört werden müssen? In einem Parallelverfahren ist dies immer erfolgt. Allerdings sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür.
    Vielen Dank

  • Ich sehe auch keine Grundlage für eine Anhörung der Gläubiger. § 850f ZPO ist ursprünglich in der Einzel-ZV angesiedelt. Da muss man natürlich den betroffenen Gläubiger anhören. Im Insolvenzverfahren tritt in den §§ 850 ff ZPO immer der Treuhänder/Verwalter an die Stelle der Gläubiger, denn es stehen sich nicht ein Gläubiger und ein Schuldner sondern quasi die Insolvenzmasse und der Schuldner gegenüber.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • im Ergebnis machen wir das nicht anders. So wirklich geklärt ist dies allerdings nicht. Der 2001'er Gesetzgeber hat die Verweise auf die Pfändungsvorschriften der ZPO in § 36 implementiert. Das Angtragsrecht des Insolvenverwalters für Entscheidungen, die der Masse förderlich sind, ist logische Konsequenz, da wir uns in der Generalvollstreckung befinden. Geht es jedoch um für den Schuldner günstige Entscheidungen ist das Verhältnis zu § 100 InsO (Gläubigerversammlung) und den Vorschriften der Einzel-ZW nicht wirklich geklärt, wer anzuhören ist. Hiervon zu trennen ist, dass der Insolvenzverwalter rechtsbehelfsbefugt ist. Seine Rechtsbehelfsbefugnis gibt nicht die Antwort auf die Frage, wer anzuhören ist. Wir haben das "praktisch" so gelöst, nur den Verwalter anzuhören, in dem Bewußtsein, dass nicht klar, ist, ob dies "ausreichend" ist. Vieles spricht dafür, dass eine Nichteinbeziehung der einzelnen Gläubiger "in Ordnung" ist. Eine Einbeziehung von Gläubigern erfolgt grds. über Gläubigerversammlungen. Diese fassen Beschlüsse, jedoch dürfte eine Beschlussfassung, der Schuldner möge unterhalb des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs leben, doch bedenklich sein.... (oki, bin in der Begründung etwas kompliziert unterwegs, komme aber noch aus einer Zeit, in der die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften z.T. hochstreitig waren) :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!