Zwangssicherungshypothek der Gemeinde wegen Unterhaltsvorschuss

  • Hallo,

    ich habe hier ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwasi am Grundstück des Vollstreckungsschuldners auf Grund Zahlung von Unterhaltsvorschuss der Gemeinde im Rahmen § 7 UVG. Mit einer Aufklärungsverfügung habe ich um Vorlage des Vollstreckungstitels (Festsetzung UVG-Familiengericht für JA oder Titel mit Rechtsnachfolgeklausel) gebeten. Die Gemeinde teilte mir mit, dass ein Titel nicht notwendig sei, da die Vollstreckung im Rahmen § 42 ThürVwZVG stattfindet. Nach langem Ringen und dem Lesen des Gesetzesentwurfs könnte ich mich damit abfinden, dass tatsächlich die Eintragung der Zwasi vorgenommen werden kann. Eine Meinung von Euch wäre mir allerdings wichtig oder hat jemand schon mal so was gehabt.

  • Zum Thüringischen Vollstreckungsrecht kann ich nicht sagen aber ich frage mich bei dem Sachverhalt im Moment, wer denn als Gläubiger eingetragen werden soll? Leistungsträger für UV ist immer das Land. Die Gemeinde kann also allenfalls Vertreter aber nicht Gläubiger sein, denke ich.

    Ulf

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  • Das Land ist Gläubiger vertreten durch die Gemeinde.

    Ich finde es sehr befremdlich ohne Titel vollstrecken zu wollen. Zumal auch die Höhe des Unterhalts (Abzug Kindergeld - hälftig) bzw. bei vorhandenen Titel der Forderungsübergang einen Nachweises bzgl. der Höhe des geleisteten Unterhalts bedarf.

  • Ich würde aber nur "Land Thüringen" als Gläubigerin eintragen, dass es sich um die Gemeinde XY handelt, ergibt sich ja aus "gemäß Ersuchen vom ... der Gemeinde XY...".

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Seid Ihr wirklich sicher? Ohne die thüringischen §§ zu kennen...ich kann das gar nicht glauben. Das Land/die Gemeinde hat Anspruch doch nur insoweit, als ein bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes übergegangen/übergeleitet ist. Voraussetzung ist also ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater. Die Höhe richtet sich auch nach der Leistungsfähigkeit des Vaters, der Anspruch geregelt im BGB. Das kann eine Ländervorschrift einfach aushebeln?

  • ... der Anspruch geregelt im BGB. Das kann eine Ländervorschrift einfach aushebeln?

    In Thüringen gibt es eben die (verlinkte) Ermächtigung, die privatrechtlichen Forderungen nach § 7 UVG im Verwaltungszwangsverfahren zu vollstrecken. Vielleicht sollte man bei der Gelegenheit noch auf die Bestätigung nach § 322 Abs. 3 AO hinweisen.

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