Teilungsversteigerung Küche?

  • Hallo,

    zwei Personen trennen sich. Kurz vor der Trennung wurde ein Küche gemeinsam gekauft. Die Frau zieht aus und verlangt vom Mann ihren Anteil an der Küche zurück, die er weiterhin nutzt. Er verneint.

    Mein Chef ist der Meinung, wir müssten eine Teilungsversteigerung zur Trennung der Eigentümergemeinschaft durchführen. Ich stelle mir dies praktisch sehr schwierig vor.

    Gibt es eine Teilungsversteigerung bei derartigen "Dingen"? Ist die Küche nicht Bestandteil des Hauses?

    Mich würde mal ne dritte oder vierte .... Meinung interessieren.

    Danke vorab.

    Liane


  • Gibt es eine Teilungsversteigerung bei derartigen "Dingen"?

    Das für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte einschlägige ZVG ist nicht für die isolierte Versteigerung von Küchen einschlägig.


    Ich fühle mich an einen Anwalt erinnert, der die Teilungsversteigerung hinsichtlich eines PKW beantragte...

  • Eine Einbauküche ist nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, kann jedoch Zubehör sein. Ob es sich um Zubehör handelt, richtet sich nach der lokalen Denke, in München möglicherweise anders als in Mönchengladbach, vergl. BGH vom 20.11.2008, IX ZR 180/07.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn die Küche Zubehör wäre, könnte man sie zusammen mit dem Grundstück (WeG, Haus usw.) versteigern. Die Treaderstellerin hat aber leider nicht gesagt ob die zwei Eigentümer des Gst. sind.
    Genau weiss ich es nicht mehr aber frag mal in der Rubrik Vollstreckung bzw. Verwaltung. Ich glaube mich zu erinnern das man eine sogenannte freiweilige Versteigerung beweglicher Sachen beim Gerichtsvollzieher beantrage kann. Dann müssen aber beide Parteien damit einverstanden sein. Wenn das überhaupt eine Option ist. :teufel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Eine Einbauküche ist nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, kann jedoch Zubehör sein. Ob es sich um Zubehör handelt, richtet sich nach der lokalen Denke, in München möglicherweise anders als in Mönchengladbach, vergl. BGH vom 20.11.2008, IX ZR 180/07.

    Vor allem muss die Einbauküche erstmal eine Einbauküche sein. Eine Einbauküche im eigentlichen Sinne wird fest mit dem Haus verbunden (eingebaut); wird sie ausgebaut, ist sie zumindest zum Teil zerstört.


    Wird eine "Einbauküche" nur auf Maß gefertigt und an bestimmten Punkten am Haus befestigt, und lässt sie sich ohne Zerstörung wieder ausbauen, ist es keine Einbauküche.


    Eine Einbauküche im eigentlichen Sinn wird also immer Teil des Grundstückes.

  • Mein Chef ist der Meinung, wir müssten eine Teilungsversteigerung zur Trennung der Eigentümergemeinschaft durchführen. Ich stelle mir dies praktisch sehr schwierig vor.

    Lies Deinem Chef mal § 1361 a BGB vor und anschließend die Leviten.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Man muss schon immer zwischen Bestandteil und Zubehör unterscheiden. Küchen sind in der Regel Zubehör.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @ Liane: Wenn die beiden nicht Eigentümer des Hauses sind, gibt es noch die Möglichkeit des 190 GVGA. Freiwillige Versteigerung außerhalb der Zwangsvollstreckung durch den GV. Das ist zwar ein Exot, aber eine Möglichkeit.

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  • Es handelt sich leider nicht um Ehegatten. M. E. trifft § 1361 a nicht zu.

    Die beiden bewohnten eine Mietwohnung.

    Unsere Idee ist jetzt noch, einen Antrag bei Gericht auf Duldung der Versteigerung zu stellen (der Ex lehnt die freiwillige Versteigerung ab). Ich habe mit unserem Obergerichtsvollzieher gesprochen. Dieser hat mir gleich erklärt, dass er den Auftrag Versteigerung der Küche ablehnen würde, da er diese im Zweifelsfall ja ausbauen müsste. Kann er das denn so einfach?

  • Die beiden bewohnten eine Mietwohnung.


    Aus dem Bereich der Immobiliarvollstreckung sind wir damit definitiv raus; Stöer Rd-Nr. 3.2 c) zu § 20: "Die nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügte Einbauküche des Mieters ist weder Bestandteil noch Zubehör".

    Unsere Idee ist jetzt noch, einen Antrag bei Gericht auf Duldung der Versteigerung zu stellen (der Ex lehnt die freiwillige Versteigerung ab). Ich habe mit unserem Obergerichtsvollzieher gesprochen. Dieser hat mir gleich erklärt, dass er den Auftrag Versteigerung der Küche ablehnen würde, da er diese im Zweifelsfall ja ausbauen müsste. Kann er das denn so einfach?


    Ich frage mich, wie ihr überhaupt auf das Gebiet der Zwangsvollstreckung kommt. Liegt ein vollstreckbarer Titel vor? Offenbar nicht.
    Zunächst mal wäre wohl der die Küche noch nutzende Ex-Partner zu verklagen, vorzugsweise auf Zahlung des halben Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung bzw. des halben Restwertes. Aber Anspruchgrundlagen im BGB suchen, das sollte ein Anwalt nun wahrlich können ...
    Ansonsten spricht § 753 BGB zunächst von Verkauf und Teilung des Erlöses.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Schau mal im BGB zur Gemeinschaft, §§ 77x ff.

    Ansonsten ist das nun mE das falsche Forum und gehört in die normale ZV oder in ein GV-Forum (gibt es das?)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Einen Antrag nach § 190 GVGA kann der GV ablehnen. Die Küche ausbauen muss dann schon der GV (bzw. ein von ihm beauftragtes und von euch bezahltes Unternehmen).

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • @ hiro: Ein Titel ist nicht nötig. Das läuft alles außerhalb der ZV, daher kann der GV das auch ablehnen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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