Bindung WEG Beschluss iVm Betreuung

  • Guten Morgen,
    ich kann mir nicht vorstellen, dass ich die erste mit so einem Fall bin, allerdings habe ich in der Suchfunktion nichts gefunden. Falls ihr einen passenden Thread kennt, bitte Bescheid geben.

    Ich habe folgenden Sachverhalt auf dem Tisch:
    Der Betroffene lebt in seiner Eigentumswohnung. Nun wurde in der Eigentümerversammlung (anwesend waren 600/1000 MEA; lt. Protokoll beschlussfähig) beschlossen, dass 2 Wohnung im Haus, bei denen es immer wieder Probleme mit Wassereintritt und damit mit der Vermietbarkeit gibt, von der WEG gekauft werden. Zur Abwicklung wurde der WEG-Verwalter bevollmächtigt. Die Wohnungen sollen wohl zurückgebaut und der Verteilerschlüssel der Kosten angepasst werden, hierfür ist voraussichtlich eine Änderung der TE notwendig.
    Die Finanzierung soll im Rahmen einer Sonderumlage nach MEA erfolgen. Für den Betroffenen betragen die Kosten knapp 5.000,00 EUR, die jedoch von seinen Eltern schenkweise übernommen werden (und bereits überwiesen ist), da der Betroffene mittellos ist (schon die Wohnung selbst wurde von den Eltern bezahlt).

    Ich habe von diesem Sachverhalt nur Kenntnis, weil die Eltern vorbeigekommen sind. Wären sie nicht gekommen, hätte ich von dem Ganzen doch wahrscheinlich gar nichts erfahren, oder nicht? Das Grundbuchamt kann nicht wissen, dass einer der Eigentümer unter Betreuung steht, in den mir vorliegen Kaufvertragsentwürfen ist darüber auch kein Hinweis enthalten.

    Muss ich jetzt hier etwas genehmigen? Mein erster Gedanke war, dass ich das im Rahmen einer teleologischen Reduktion unter Erfüllung einer Verbindlichkeit fassen könnte, da ja der WEG-Versammlungsbeschluss besteht und dieser wohl auch ohne Mitwirkung des Betroffenen gültig ist/wäre. Allerdings ist mein Studium jetzt schon etwas her, und ich könnte auch voll auf dem Holzweg sein…

  • Gibt es denn eine konkrete Tätigkeit des Betreuers (wer ist es überhaupt? beide Eltern?).
    Ohne Verterterhandeln keine Frage nach einem Genehmigungstatbestand.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • M.E. erwirbt aufgrund des Beschlusses die WEG (nicht die einzelnen Wohnungseigentümer).

    Die Frage der Änderung der Teilungserklärung stellt sich dann, wenn sie erfolgt ist (entweder -wenn möglich- durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer).

    Die Stimmabgabe durch den Betreuer in der WEG-Versammlung dürfte nicht genehmigungspflichtig sein. Die Änderung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer dagegen schon.

  • Nachdem der Verwalter endlich seine Anwesenheitsliste gefunden hat, weiß ich jetzt, dass weder der Betroffene noch seine Betreuerin anwesend waren und deshalb auch nicht abgestimmt haben.

    @Stugi:

    Richtig, die WEG erwirbt (im KV heißt es auch: " XX für ABC GmbH, handelnd als Verwalter für die WEG Wohnungseigentümergemeinschaft Flurstück 123/4 der Gemarkung Beispielstadt Beispielstraße 1, Beispielstr. 4, 1235 Beispielstadt")

    Da der Betroffene also nicht durch die Betreuerin vertreten wurde, muss ich zumindest hinsichtlich des Erwerbs nichts veranlassen. Sollte die TE durch Vereinbarung geändert werden müssen, dann müsste ich das als BetreuungsG ja mitbekommen, weil dann die Betreuerin für den Betroffenen handeln wird und spätestens dem GBA dann die bestehende Betreuung auffallen wird.


    Ich muss allerdings zugeben, dass ich es immer noch komisch finde, dass das Betreuungsgericht so außen vor ist, schließlich erwirbt der Betroffene Eigentum. Aber danke für eure Hilfe!


  • Der Betroffene erwirbt eben kein Eigentum, sondern die WEG. Anders wäre es natürlich, wenn eine weitere ETW durch den Betreuten gekauft werden würde.

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