Wann ist eine Anmeldung verspätet?

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Rechnung für eine nachträglich angemeldete Forderung erhalten. Allerdings habe ich die Anmeldung übers GIS einen Tag vor Fristende vorgenommen und sie dann zur Post gegeben, mit der sie ein paar Tage nach Fristende beim Insolvenzverwalter eintrudelte. Auf dem Ausdruck steht eindeutig "Tag der Anmeldung: ein Tag vor Ende".

    Die Sachbearbeiterin erklärte mir, dass es bei ihnen immer so ist, dass der Eingang des Papiers (Post, Mail, Fax) bei ihnen ausschlaggebend ist und ihr Gericht sehr strikt ist, während andere Gerichte ein paar Tage "Karenz" durchaus zu geben bereit sind.

    Liebe InsoSpezis, wann ist die Anmeldung also vorgenommen? Wenn sie im GIS ist (und dort so ausgewiesen wird)? Oder wenn sie bei euch auf dem Tisch liegt?

  • Wo ist denn dein Problem? :gruebel:
    Verspätet oder nicht verspätet ist doch nur interessant wenn es darum geht konnte sie noch im 1. PT mitgeprüft werden oder nicht und bei einem Tag werden sie doch mitgeprüft.
    Wenn es dir um die Rechnung geht: konnte sie im 1. PT nicht geprüft werden und muss sie im nachträglichen PT geprüft werden gibt es vom Gericht eine Rechnung selbst wenn sie fristgemäß angemeldet wurde . Da kannst du dich mit dem Verwalter streiten. Manche zahlen das dann aus eigener Tasche wenn sie es verbummelt haben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Die Sachbearbeiterin erklärte mir, dass es bei ihnen immer so ist, dass der Eingang des Papiers (Post, Mail, Fax) bei ihnen ausschlaggebend ist und ihr Gericht sehr strikt ist, während andere Gerichte ein paar Tage "Karenz" durchaus zu geben bereit sind.

    Das Gericht hat hier nichts mitzumischen, in § 177 I S. InsO kommt dieses als widerspruchsberechtigter Part nicht vor.
    Wenn der Verwalter aber keine Lust hat, diese Forderungen im 1. PT noch mitzuprüfen, kann man dagegen nichts machen. Gerade in Klein- und IK-Verfahren ist das natürlich Schwachsinn, wenn man das Verfahren eigentlich nach dem PT zumachen könnte, dann aber noch einen weiteren PT vorschieben muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir sehen von der Kostenerhebung ab (falsche Sachbehandlung durch IV), wenn die Forderung im ersten Termin hätte geprüft werden können. Wobei das bei so knappen Sachen bisschen gemein ist, denn nicht immer kann der IV auf den ersten Blick sagen, wie der Prüfvermerk lauten wird.
    Was genau meinst du denn mit Fristende? Anmeldefrist oder Tag des Prüfungstermins?
    Falls ihr die Kosten als ungerechtfertigt anseht, geht doch mal ins Rechtsmittel. Dafür gibt´s die ja :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Frage, die sich hier auftut, die ich aber auch nicht beantworten kann, lautet doch: Reicht der elektronische Eingang der Forderungsanmeldung im Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters zur Fristwahrung ist. Ist die Frist damit gewahrt, kommt es gar nicht darauf an, ob Gericht oder Insolvenzverwalter Bock auf die Forderungsprüfung im 1. Termin haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Frage, die sich hier auftut, die ich aber auch nicht beantworten kann, lautet doch: Reicht der elektronische Eingang der Forderungsanmeldung im Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters zur Fristwahrung ist. Ist die Frist damit gewahrt, kommt es gar nicht darauf an, ob Gericht oder Insolvenzverwalter Bock auf die Forderungsprüfung im 1. Termin haben.

    Ne andersrum wird ein Schuh draus :D
    Die Gebühr 2340 fällt für jede Prüfung einer Forderung in einem nachträglichen Prüftermin an.
    Von verspätet angemeldeten Forderungen steht da nichts. :)
    Tut zwar nichts zur Sache, aber mich würde auch interessieren wirklich nur einen Tag nach Ablauf der Anmeldefrist und noch vor dem 1. PT angemeldet??

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  • Die Gebühr 2340 fällt für jede Prüfung einer Forderung in einem nachträglichen Prüftermin an

    Es kann aber nicht sein, dass Insolvenzgericht und Verwalter willkürlich bestimmen, welche Forderungen in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft werden.
    Wenn ich rechtzeitig (fristgerecht) anmelde, dann kann ich nicht gezwungen werden, zusätzliche Gebühren für eine nachträgliche Prüfung zu zahlen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das ist schon richtig, deshalb habe ich hier ja auf die Möglichkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Darum aber auch die Frage, wurde bis Ablauf der Anmeldefrist angemeldet oder einen Tag vor PT? Bei Ablauf der Anmeldefrist hätte m.E. Mitprüfung im PT erfolgen müssen, bei einem Tag vor PT wird das schwierig, da die Unterlagen da vermutlich noch nicht vollständig beim Verwalter waren. Die bloße Anmeldung ohne Unterlagen ist ja nicht ausreichend. Mit dem GIS habe ich keine Erfahrungen. Werden die nachweisenden Belege eingescannt oder ist das die reine Forderungsanmeldung?

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  • Werden die nachweisenden Belege eingescannt oder ist das die reine Forderungsanmeldung?

    Die reine Datenübermittlung.
    Ein Ausdruck hiervon ist zu unterschreiben und zusammen mit Belegen etc. nochmals nachzusenden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wo ist denn dein Problem? :gruebel:
    Verspätet oder nicht verspätet ist doch nur interessant wenn es darum geht konnte sie noch im 1. PT mitgeprüft werden oder nicht und bei einem Tag werden sie doch mitgeprüft.
    Wenn es dir um die Rechnung geht: konnte sie im 1. PT nicht geprüft werden und muss sie im nachträglichen PT geprüft werden gibt es vom Gericht eine Rechnung selbst wenn sie fristgemäß angemeldet wurde . Da kannst du dich mit dem Verwalter streiten. Manche zahlen das dann aus eigener Tasche wenn sie es verbummelt haben.

    das halte ich für rechtlich falsch

    § 177 InsO für verspätete Anmeldungen, die im 1. PT nicht geprüft werden, ist auf Kosten des Säumigen ein wPT anzusetzen. Eine Kostentragungspflicht haben also nur verspätete Forderungen (der § 177 InsO ist die gesetztliche Grundlage überhaupt Kosten erheben zu können - der KV 2340 ist nur die Bestimmung der Höhe dazu, in der Überschrift zu KV 2340 ist auch auf § 177 InsO verwiesen)

    Es werden nicht automatisch alle Forderungen mitgeprüft, die noch vor dem PT eingehen, der Verwalter oder ein Gläubiger können dem ohne jegliche Angabe von Gründen vornehmen.

    Forderungen sind gem. § 174 InsO schriftlich beim IV anzumelden. Die Anmeldung ist daher wirksam, wenn sie schriftlich beim IV eingeht. Elektron. Anmeldungen sind nach der InsO nicht zulässig und damit nur eine Vorankündigung oder so aber rechtlich überhaupt nicht relevant.

  • Mit Fristende meine ich Frist für die Anmeldung zur Insolvenztabelle.

    Und die Bearbeiterin meinte, dass das Gericht wohl (so mein Verständnis der Aussage) offensichtlich strikt nur das im ersten Termin prüft, was bis zur Frist der Anmeldung zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter (per Posteingangsstempel) vorlag. Für alles andere gibt es einen nachträglichen Termin mit entsprechenden Kosten.

    Und: Ja, Gegs, genau das meinte ich.

    Zitat

    Die Frage, die sich hier auftut, die ich aber auch nicht beantworten kann, lautet doch: Reicht der elektronische Eingang der Forderungsanmeldung im Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters zur Fristwahrung ist. Ist die Frist damit gewahrt, kommt es gar nicht darauf an, ob Gericht oder Insolvenzverwalter Bock auf die Forderungsprüfung im 1. Termin haben.


  • Forderungen sind gem. § 174 InsO schriftlich beim IV anzumelden. Die Anmeldung ist daher wirksam, wenn sie schriftlich beim IV eingeht. Elektron. Anmeldungen sind nach der InsO nicht zulässig und damit nur eine Vorankündigung oder so aber rechtlich überhaupt nicht relevant.

    :gruebel: Ich habe schon oft am letzten Tag über das GIS angemeldet und dann erst zur Post gegeben. Gab bisher nie eine Rechnung...

  • Wo ist denn dein Problem? :gruebel:
    Verspätet oder nicht verspätet ist doch nur interessant wenn es darum geht konnte sie noch im 1. PT mitgeprüft werden oder nicht und bei einem Tag werden sie doch mitgeprüft.
    Wenn es dir um die Rechnung geht: konnte sie im 1. PT nicht geprüft werden und muss sie im nachträglichen PT geprüft werden gibt es vom Gericht eine Rechnung selbst wenn sie fristgemäß angemeldet wurde . Da kannst du dich mit dem Verwalter streiten. Manche zahlen das dann aus eigener Tasche wenn sie es verbummelt haben.

    das halte ich für rechtlich falsch

    § 177 InsO für verspätete Anmeldungen, die im 1. PT nicht geprüft werden, ist auf Kosten des Säumigen ein wPT anzusetzen. Eine Kostentragungspflicht haben also nur verspätete Forderungen (der § 177 InsO ist die gesetztliche Grundlage überhaupt Kosten erheben zu können - der KV 2340 ist nur die Bestimmung der Höhe dazu, in der Überschrift zu KV 2340 ist auch auf § 177 InsO verwiesen)

    Es werden nicht automatisch alle Forderungen mitgeprüft, die noch vor dem PT eingehen, der Verwalter oder ein Gläubiger können dem ohne jegliche Angabe von Gründen vornehmen.

    Forderungen sind gem. § 174 InsO schriftlich beim IV anzumelden. Die Anmeldung ist daher wirksam, wenn sie schriftlich beim IV eingeht. Elektron. Anmeldungen sind nach der InsO nicht zulässig und damit nur eine Vorankündigung oder so aber rechtlich überhaupt nicht relevant.


    Zu den Kosten stimme ich dir vollständig zu. KV 2340 gilt nur für verspätete Anmeldungen.
    Ansonsten könnte ich noch den § 174 Abs. 4 InsO in den Raum werfen:gruebel:. Danach können Anmeldungen durch elektronisches Dokument erfolgen. Erfahrungen habe ich damit nicht.

  • § 174 Abs. 4 InsO lässt die elektronische Anmeldung ausdrücklich. Ich würde hier mein Rechtsmittelglück versuchen.
    § 177 InsO sagt doch aus, dass nur dann eine Gebühr für die verspätete Anmeldung erhoben wird, wenn einer der Anwesenden der Prüfung widerspricht. Das habe ich noch nie erlebt. Ergo hier in jedem Fall keine Gebühr, egal ob man die elektronische Anmeldung als fristgerecht ansieht oder nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • wenn einer der Anwesenden der Prüfung widerspricht

    Das setzt aber voraus, dass die Forderung überhaupt mit geprüft wird.
    Dies tun nicht alle Insolvenzgerichte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wenn einer der Anwesenden der Prüfung widerspricht

    Das setzt aber voraus, dass die Forderung überhaupt mit geprüft wird.
    Dies tun nicht alle Insolvenzgerichte.

    Insolvenzgerichte prüfen nicht, sie protokolieren lediglich das Prüfungsergebnis (auch wenn dies manche nicht gerne hören).

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  • die Insolvenzgerichte haben zu protokolieren was da ist, sofern im Falle verspäteter Anmeldungen ein Widerspruch nicht erhoben wird. Ansonsten ist der Gebührentatbestand auch nicht erfüllt. Reicht der Verwalter rechtzeitig angemeldete Forderungen verspätet ein,lässt sich drüber streiten, ob der Gebührentatbestand analog anfällt, und der Verwalter die Kosten zu tragen hat (m.E. nein !)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • AG Norderstedt, Beschl. v. 5. 4. 2016 - 66 IN 288/14

    Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen die Kosten des nachträglichen Forderungsprüfungsverfahrens ist der Rechtspfleger funktionell zuständig.
    Der Insolvenzverwalter kann sein Widerspruchsrecht gegen die Mitprüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen gem. § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO konkludent durch Nichtaufnahme der nachgemeldeten Forderung in die Tabelle ausüben. Macht er von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist insoweit zwingend ein nachträgliches Forderungsprüfungsverfahren erforderlich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wobei wir dann wieder bei der Frage sind, ob die Forderung fristgerecht angemeldet wurde. Ich meine mittlerweile ja.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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