Mir liegt ein Antrag zur Entscheidung in einer Angelegenheit wegen Kürzung der SGB Leistungen vor.
Begründet wurde die Kürzung mit mangelnder Mitwirkung.
Laut JC wurde der Antragstellerin mehrfach ausführlich, geduldig und detailliert erklärt, was sie zu tun habe. Es hat bei ihr aufgrund kognitiver Defizite leider nicht Klick gemacht, so dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung nicht nachkam und das JC letztendlich kürzen musste.
Mein Dilemma ist jetzt, dass zwar Beratungshilfe keine allgemeine Lebenshilfe darstellt und die Anwälte nicht die Erklärbären, Schreibkräfte und Poststellen für die Antragsteller sind. Auf der anderen Seite ist der Bescheid des JC ja nunmehr tatsächlich erlassen und die Antragstellerin in Ihren Rechten (möglicherweise, Erfolgsaussichten prüfen wir ja nicht) beschränkt wurde.
Ich tendiere deshalb zwar zur Bewilligung, aber habe Bauchschmerzen.
Wenn wir auf der einen Seite Anträge mit der Begründung zurückweisen, Beratungshilfe sei keine allgemeine Lebenshilfe, aber für ein Widerspruchsverfahren dann auf der anderen Seite letztlich doch bewilligen, dann werden findige Antragsteller solange die Füße dem JC gegenüber still halten, bis ein Bescheid erlassen wurde. Spätestens dann gehen die Antragsteller zu "ihrem" Anwalt", der sich der Sache dann schon für sie annehmen wird.
Das hätte ja mithin zur Folge, dass die Beratungshilfe - über Umwege - dann doch allg. Lebenshilfe wäre.
Oder bin ich da gedanklich irgendwo falsch abgebogen?