Lebensnachweis bei Vor- und Nacherbfolge?

  • Mann und Frau sind zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen. Im gemeinschaftl. not. Testament setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Überlebender ist nur befreiter Vorerbe. Nacherben sind die Enkel A und B, Ersatznacherben deren Abkömmlinge, bzw. falls keine vorhanden, sind sie gegenseitig Ersatznacherben.
    Der Überlebende bestimmt Enkel A und B als Erben zu gleichen Teilen.

    Mann stirbt 01.02.2014, Frau stirbt 01.02.2016. Erbfolge und/oder Nacherbenvermerk sind nicht eingetragen. Testament und Eröffnungsniederschriften wurden nach § 83 GBO vorgelegt. Ich möchte A und B jetzt zur Stellung eines Berichtigungsantrags auffordern.

    Würden euch hinsichtlich des 1/2 Anteils des Mannes die formlosen Anträge beider Nacherben reichen, oder muss man da einen Nachweis verlangen, dass die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch gelebt haben? Und wie sähe der aus?

  • :gruebel: Ehrlich gesagt verstehe ich deine Frage nicht ganz.
    Vorerbin Frau ist ebenfalls gestorben, Nacherben wären A und B; ebenfalls Erben der jetzt verstorbenen Frau (hinsichtlich ihres originären 1/2 Anteils relevant) sind sowieso A und B.
    Wenn jetzt A und B einen Antrag stellen, dann leben sie doch auf jeden Fall noch. Was willst du dir da nachweisen lassen?
    Wären jetzt C, D und E Abkömmlinge des B und dieser wäre bereits vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben, sodass C, D und E als Ersatznacherben zum Zuge kämen, so wäre m.E. nach eine Sterbeurkunde des B erforderlich, aus der sich ergibt, dass B bei Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr gelebt hat.
    Aber nachweisen lassen, dass jemand, der eh nen Antrag stellt, noch lebt? Nö? :confused:

  • Anteil des M:
    Also Erbin nach M ist F gewesen; da diese aber bereits verstorben ist, ist der Nacherbfall eingetreten, sodass Nacherben nach M nunmehr A und B sind, richtig?

    Anteil F:
    Und F ist halt auch verstorben; Erben sind ebenfalls A und B.

    Mir würde es reichen, wenn entweder A oder B nen GB-Berichtigungsantrag stellen. Warum auch nicht? :confused:

  • Wie wär es mit Ersatznacherbfolge?


    :aufgeb::roll:
    Oh ja, die Ersatz(nach)erben könnten ja auch alle tot sein. Weiß man's?
    Vielleicht sind sie sogar schon vor F gestorben, falls es sie überhaupt jemals gegeben hat, dann wäre die F vielleicht Vollerbin nach M geworden (Auslegungsfrage).
    Warum also nicht die Personen ermitteln, die Erben der F geworden wären, wenn A, B und alle ihre Abkömmlinge vor F gestorben wären, und die erstmal anhören? Die können sicher etwas dazu sagen ob A und B noch leben...

    :eek:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ....wenn die Nacherben abschließend und eindeutig bezeichnet sind und auch noch am Leben sind.... find ich hier in einem Skript. Was ist mit Löschung des Nacherbenvermerks (hier: nicht mehr Eintragung)?

  • Wie wär es mit Ersatznacherbfolge?



    Oh ja, die Ersatz(nach)erben könnten ja auch alle tot sein. Weiß man's?
    Vielleicht sind sie sogar schon vor F gestorben, falls es sie überhaupt jemals gegeben hat, dann wäre die F vielleicht Vollerbin nach M geworden (Auslegungsfrage).
    Warum also nicht die Personen ermitteln, die Erben der F geworden wären, wenn A, B und alle ihre Abkömmlinge vor F gestorben wären, und die erstmal anhören? Die können sicher etwas dazu sagen ob A und B noch leben...

    ... und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute!

    Ansonsten: man könnte auch noch de. Fiskus fragen!

  • Der Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn die Erbfolge nach dem Mann inklusive Nacherben-/Ersatznacherbenvermerk eingetragen wäre und jetzt die Nacherbin stirbt. Es sind die üblichen Überlegungen zur Löschung des Nacherbenvermerks anzustellen.

  • Anders gefragt: Würde es reichen, wenn nur einer der Nacherben den Antrag auf Berichtigung stellt (so wie bei der "normalen" Erbfolge)?
    (ich bin beim Stöbern hier im forum auf die Frage gestoßen, zB.:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…t=nacherbe+lebt )

    Ja ein Antrag eines Nacherben reicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wie wär es mit Ersatznacherbfolge?

    :aufgeb::roll: Oh ja, die Ersatz(nach)erben könnten ja auch alle tot sein. Weiß man's? Vielleicht sind sie sogar schon vor F gestorben, falls es sie überhaupt jemals gegeben hat, dann wäre die F vielleicht Vollerbin nach M geworden (Auslegungsfrage). Warum also nicht die Personen ermitteln, die Erben der F geworden wären, wenn A, B und alle ihre Abkömmlinge vor F gestorben wären, und die erstmal anhören? Die können sicher etwas dazu sagen ob A und B noch leben... :eek:

    Aus
    OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2014 - I-15 W 300/14

    "...der Vorerbe ist endgültig von den Beschränkungen der Nacherbschaft freigeworden (Senat NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 1606 = FamRZ 1970, FAMRZ Jahr 1970 Seite 607; ebenso BayObLGZ 1970, BAYOBLGZ Jahr 1970 Seite 137 = NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 1794). Das Grundbuchamt wird deshalb aufgrund der ihm im Amtsverfahren nach § GBO § 53 Abs. GBO § 53 Absatz 1 GBO obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ FAMFG § 26 FamFG) feststellen müssen, ob B und C den Nacherbfall erlebt haben. Entsprechende Feststellungen lassen sich beispielhaft durch eine beglaubigte Abschrift des jeweiligen Geburtseintrags der betroffenen Frauen treffen, in dem auf ein etwaiges Versterben und den Zeitpunkt des Todes hingewiesen werden muss (§ PSTG § 27 Abs. PSTG § 27 Absatz 4 Nr. 3 PStG)....."

  • Wie wär es mit Ersatznacherbfolge?

    :aufgeb::roll: Oh ja, die Ersatz(nach)erben könnten ja auch alle tot sein. Weiß man's? Vielleicht sind sie sogar schon vor F gestorben, falls es sie überhaupt jemals gegeben hat, dann wäre die F vielleicht Vollerbin nach M geworden (Auslegungsfrage). Warum also nicht die Personen ermitteln, die Erben der F geworden wären, wenn A, B und alle ihre Abkömmlinge vor F gestorben wären, und die erstmal anhören? Die können sicher etwas dazu sagen ob A und B noch leben... :eek:

    Aus
    OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2014 - I-15 W 300/14

    "...der Vorerbe ist endgültig von den Beschränkungen der Nacherbschaft freigeworden (Senat NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 1606 = FamRZ 1970, FAMRZ Jahr 1970 Seite 607; ebenso BayObLGZ 1970, BAYOBLGZ Jahr 1970 Seite 137 = NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 1794). Das Grundbuchamt wird deshalb aufgrund der ihm im Amtsverfahren nach § GBO § 53 Abs. GBO § 53 Absatz 1 GBO obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ FAMFG § 26 FamFG) feststellen müssen, ob B und C den Nacherbfall erlebt haben. Entsprechende Feststellungen lassen sich beispielhaft durch eine beglaubigte Abschrift des jeweiligen Geburtseintrags der betroffenen Frauen treffen, in dem auf ein etwaiges Versterben und den Zeitpunkt des Todes hingewiesen werden muss (§ PSTG § 27 Abs. PSTG § 27 Absatz 4 Nr. 3 PStG)....."


    Da haben die Nacherben aber nicht ihre eigene Eintragung beantragt, sondern vorher "isoliert" die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt.

    Aber ich weiß, dass die Gerichte nicht viel zu tun haben. Ich würde daher vorschlagen, die Antragsteller zur persönlichen Anhörung in das Grundbuchamt vorzuladen. Da kann man dann auch gleich schauen, ob sie überhaupt geschäftsfähig sind, denn wenn nicht, können sie den Antrag ja gar nicht stellen. Kann alles sein.

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  • Wie gesagt muss man sich Gedanken zu den Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks, bzw. Nichteintragung desselben machen.
    Bei Eintritt des Nacherbfalls wird das Grundbuch unrichtig und Löschung/Nichteintragung kann auf Antrag erfolgen. Da reicht wie bei der Erbfolge der Antrag eines Miterben. Strittig ist, ob im Antrag auf Eintragung der Nacherben auch der Antrag auf Löschung/Nichteintragung des Nacherbenvermerks liegt. Es kommt aber auch eine Amtslöschung nach §§ 84 GBO in Betracht. Kann man bei Demharter in der Kommentierung zu § 51 GBO nachlesen.
    Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Nacherbfolge nachweislich eingetreten ist. Dazu müssen u.a. die Nacherben im not. Testament abschließend und eindeutig bezeichnet und auch noch am Leben sein, so der Beck OK zu § 51.
    Von daher finde ich es nicht so abwegig, sich über dieses "am Leben sein" Gedanken zu machen, wenn nur ein Nacherbe den Antrag stellt, als dass hier von Notaren substanzlose Beiträge kommen müssten (auch nicht viel zu tun, so wie die Gerichte?).

  • Laut mitgeteiltem Sachverhalt haben beide Nacherben den Berichtigungsantrag gestellt. Sich dann noch großartig Gedanken über den Lebensnachweis zu machen, ist zweckfrei, da die Nacherben dann nicht nur den Nacherbfall erlebt haben, sondern sogar noch bei Antragstellung am Leben sind.

    Das Grundbuch wird übrigens auch unrichtig, wenn einer der Nacherben nach Antragstellung, aber von Eintragung in das Grundbuch, verstirbt. Das wird allgemein hingenommen - und wenn man das zuverlässig verhindern wollte, müßten wirklich alle neuen Eigentümer persönlich im Grundbuchamt anwesend sein, während sie eingetragen werden. Macht natürlich keiner. Und das auch zurecht.

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  • Laut mitgeteiltem Sachverhalt haben beide Nacherben den Berichtigungsantrag gestellt. Sich dann noch großartig Gedanken über den Lebensnachweis zu machen, ist zweckfrei, da die Nacherben dann nicht nur den Nacherbfall erlebt haben, sondern sogar noch bei Antragstellung am Leben sind.

    Das Grundbuch wird übrigens auch unrichtig, wenn einer der Nacherben nach Antragstellung, aber von Eintragung in das Grundbuch, verstirbt. Das wird allgemein hingenommen - und wenn man das zuverlässig verhindern wollte, müßten wirklich alle neuen Eigentümer persönlich im Grundbuchamt anwesend sein, während sie eingetragen werden. Macht natürlich keiner. Und das auch zurecht.


    Genau das hatten wir schon in Beitrag # 2 ;) Wer nen Antrag stellt, der lebt wohl auch noch - und hat vorallem zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch gelebt. Warum die ganze Diskussion? :confused:

  • Ich möchte A und B jetzt zur Stellung eines Berichtigungsantrags auffordern...

    Laut mitgeteiltem Sachverhalt haben beide Nacherben den Berichtigungsantrag gestellt.


    Haben sie eben nicht. U.a. "darum" die Diskussion.


    Sollen sie aber (nach Aufforderung, soweit ja auch vollkommen in Ordnung).

    Nur: Das Zitat lautet vollständig:

    Ich möchte A und B jetzt zur Stellung eines Berichtigungsantrags auffordern. Würden euch hinsichtlich des 1/2 Anteils des Mannes die formlosen Anträge beider Nacherben reichen, oder muss man da einen Nachweis verlangen, dass die jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch gelebt haben? Und wie sähe der aus?


    Darum die Diskussion.

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  • Vielleicht hatte ich das Hinterlegungsverfahren im Hinterkopf, bei dem man in bestimmten Fälle vor Auszahlung auch einen "Lebensnachweis" verlangt. Dort stellt der ja auch selbst einen Antrag und wir glauben ihm ohne Nachweis trotzdem nicht, dass er noch lebt.

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