Antiker PfüB - kriegt man den weg?

  • In einem Insolvenzverfahren ist ein Guthaben einer Lebensversicherung des Schuldners vorhanden. Auf diesem liegt ein PfüB aus dem Jahr 1999. Der Gläubiger dieses PfüB ist nicht mehr auffindbar, es handelte sich um eine GmbH, die mehrfach verkauft wurde und ich beim besten Willen keinen Rechtsnachfolger ausfindig machen kann.

    Die Versicherungsgesellschaft weiß auch nicht, wer nun Berechtigter aus dem PfüB ist, hat ebenfalls keine Adresse, keine Infos über Rechtsnachfolge etc.

    Frage: Kriegt man diesen PfÜB irgendwie aus der Welt, damit das Guthaben frei wird?

  • Sollte der Gläubiger unbekannt sein, könnte eine Hinterlegung erforderlich sein. Bei diesem Thema halte ich mich aber mangels Hinterlegungswissen zurück. Vielleicht gibt es ja noch andere Rpfl mit Hinterlegungskenntnissen?

  • Warum soll der PfÜB aus der Welt? Warum soll da was frei werden? Ganz offensichtlich besteht der PfÜB ja noch.

    Und auch wenn 20 Auszüge nötig sein sollten, lässt sich aus den Handelsregistereintragungen, beginnend mit dem PfÜB-Gläubiger, doch wunderbar nachvollziehen, wer jetzt Gläubiger ist. Warum sollte das nicht gehen?
    an dem Geld hat, kann er ja die Pfändung zurücknehmen. Und wenn nichts hilft, hinterlegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier soll es wohl nicht um eine Hinterlegung etc. gehen, vielmehr will volkmar das Geld in die eigene Tasche stecken.

    M.E. geht dies, indem ihr nachweist, dass die Forderung bezahlt wurde. Oder aber es muss seitens der Gläubigerin (wo war diese zuletzt ins Handelsregister eingetragen) dieser Vorgehensweise zugestimmt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da müsste man doch beim Handelsregister schon weiterkommen... wenns sein muss, Blatt für Blatt entlanghangeln bis man feststellt, ob es die Gesellschaft noch gibt, wie sie jetzt firmiert und wer GF ist

  • In einem Insolvenzverfahren ist ein Guthaben einer Lebensversicherung des Schuldners vorhanden. Auf diesem liegt ein PfüB aus dem Jahr 1999. Der Gläubiger dieses PfüB ist nicht mehr auffindbar, es handelte sich um eine GmbH, die mehrfach verkauft wurde und ich beim besten Willen keinen Rechtsnachfolger ausfindig machen kann.

    Die Versicherungsgesellschaft weiß auch nicht, wer nun Berechtigter aus dem PfüB ist, hat ebenfalls keine Adresse, keine Infos über Rechtsnachfolge etc.

    Frage: Kriegt man diesen PfÜB irgendwie aus der Welt, damit das Guthaben frei wird?


    Ich sehe da kein großes Problem. Ist die GmbH noch eingetragen und existent, ist sie auch weiterhin Berechtigter. Ist sie (warum auch immer) gelöscht, kommen wir halt zur Nachtragsliquidation. Wer Gesellschafter ist kann der Versicherungsgesellschaft doch egal sein. Wichtig ist doch nur, dass man einen Vertreter (Geschäftsführer) hat. Ist der nicht mehr da und man kommt nicht an die Gesellschafter ran, bleibt halt bei existenter GmbH die Notgeschäftsführeroption oder man kriegt irgendwie über Annahmeverzug oder Gläubigerungewissheit die Hinterlegung hin. So oder so wird man an das Geld nicht rankommen.

  • Warum ist das eigentlich ein Schuldner-Problem? Ist das Guthaben fällig und frei, d.h. kann der Drittschuldner separieren? Oder übersteigt die Forderung das Guthaben?

    Catcher: Je nachdem, wann die Pfändung in welcher Höhe ausgebracht wurde. Ggf. weit vor Eröffnung!?!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Weil Pfandrechte nicht einfach verschwinden. Im Zweifel muss der Betrag hinterlegt werden und dann prozessual vom IV geklärt werden, dass aufgrund eines fehlenden Rechtsnachfolgers für den Gläubiger das Geld dem Schuldner zusteht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn es den Gläubiger nicht mehr gibt - wieso sollen dann noch der Titel oder gar die Pfändungsmaßnahme Bestand haben :gruebel:

    Weil es das nicht gibt, dass es ihn nicht mehr gibt. ;)

    Entweder, die GmbH oder ihr Rechtsnachfolger existiert noch (ich erinnere mich da an ausschweifende Registerrecherchen wegen einer Tankstellendienstbarkeit mit mindestens 12 Zwischenstationen, ehe ich den Rechtsnachfolger der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft endlich gefunden hatte), oder aber sie ist - dann ja wohl zu Unrecht - gelöscht. Zu Unrecht deshalb, weil die Liquidation nicht abgeschlossen ist, solange noch ein Vermögenswert - wie hier die gepfändete Forderung - vorhanden ist.

    Wäre der Gläubiger eine natürliche Person, dann würde der Pfüb ja auch nicht durch dessen Tod unwirksam werden, sondern die Forderung auf den Rechtsnachfolger (also Erben) übergehen.

  • Ich werfe hier mal einen ganz anderen Gedanken ein. Insolvenzverfahren und Pfändung? Müsste es nicht so sein, dass die Lebensversicherung zur Insolvenzmasse zählt und dort zu verwerten ist?

    Ich denke hier greift das Stichwort Rückschlagsperre, § 88 InsO.

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  • Danke, direkt mal übersehen...:oops:

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