Erbausschlagung wirksam?

  • Das sehe ich auch so. Wer auch immer zur Zeit als die Kinder noch minderjährig waren das Sorgerecht hatte, hätte die Erbschaft ausschlagen müssen. Im vorliegenden Fall wäre dann auch noch eine Genehmigung zur Erbausschlagung fällig gewesen. Das alles ist wohl nicht passiert. Das Kind hätte dann mit Erreichung der Volljährigkeit eine Anfechtung machen müssen um damit die Haftung zu beschränken. Wie auch immer, die Nachweispflicht obliegt dem Erben. Soweit dem Gericht nichts Gegenteiliges bekannt wird, kann der Erbschein auch nicht eingezogen werden, denn das Gericht muss davon überzeugt sein, dass der Erbschein offensichtlich falsch ist. Dies gibt der Fall aber nicht her.

    Zu entscheiden wäre auch nur in einem Verfahren über eine Einziehung des Erbscheins. Soll der Erbe eben einen Antrag auf Einziehung stellen, der dann zurückzuweisen wäre. Danach darf sich dann eventuell das zuständige OLG mit dem Fall befassen.

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