Duldungsbescheid Finanzamt als Grundlage für Eigentumsrückübertragung

  • Ich habe vom Finanzamt einen wie ich finde kuriosen Antrag auf "Rückgängigmachung einer Eigentumsübertragung wegen Schädigung des Fiskus durch Entzug des einzigen Vermögensgegenstandes des Steuerschuldners" durch "Grundbuchberichtigung aufgrund eines Duldungsbescheides" bekommen.

    Folgender Fall:

    Vater überträgt durch Übergabevertrag das Eigentum an seinemGrundstück schenkweise an seine Tochter. Diese ist dann als Eigentümerin imGrundbuch eingetragen worden.

    Finanzamt erlässt sogenannten Duldungsbescheid gem. § 191Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 Anfechtungsgesetz (AnfG)

    gegen die Tochter, der auch zugestellt worden ist (allesbereits im Jahr 2010).

    Inhaltlich geht es um die Steuerschulden des Vaters, für diedie Tochter als Duldungsschuldnerin in Anspruch genommen wird, sobald dieAbgabenforderungen bestandskräftig/ ohne Vorbehalt festgesetzt worden sind (§11 AnfG). Die Tochter wird zu gegebener Zeit durch gesondertes Leistungsgebotzur Leistung aufgefordert werden (§ 254 AO).

    Wegen der Abgaben wird gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AnfG inVerbindung mit § 191 AO die Übertragung des Eigentums am Grundstück durch denÜbergabevertrag vom … URNr. … angefochten. Begründung:

    Durch den Übergabevertrag vom … ist das Land … als Gläubigerbenachteiligt.

    Das Finanzamt hält es für ermessensgerecht, die Tochter zurDuldung der Vollstreckung in das übertragene Eigentum heranzuziehen, da dasübertragene Eigentum der einzige Vermögensgegenstand ist, in den vollstrecktwerden kann. Die Vollstreckung in das sonstige Vermögen desVollstreckungsschuldners (Vater) ist erfolglos gelaufen.

    Eingereichte Unterlagen des Finanzamts: Duldungsbescheid, Zustellungsurkunde und Eröffnungsbeschluss Insolvenz des Vaters (2013)

    Antrag des Finanzamts an das Grundbuchamt in Form des § 29GBO:

    Rückübertragung des Grundstücks und Zuführung an dieInsolvenzmasse (Insolvenzvermerk des Verwalters liegt auch vor). Dazu soll dasGrundbuchamt im Wege der Grundbuchberichtigung ohne Weiteres den Vater(Schuldner) wieder als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eintragenund die Eintragung der Tochter röten.

    Frage - unabhängig von eventuell fehlenden weiterenUnterlagen - : Ist eine Grundbuchberichtigung lediglich auf Basis einesDuldungsbescheides des Finanzamts nach Abgabenordnung in Verbindung mit demAnfechtungsgesetz wirklich überhaupt möglich? Woran sollte man denken bzw. was beachten? Stehe leider auf dem Schlauch.
    Auch die Eintragungen im Forum zu "Duldungsbescheid" haben mich nicht weitergebracht. "Eigentumsrückübertragung" war noch kein Diskussionsgegenstand.

  • Duldungsbescheid erlaubt nur dem Finanzamt die Zwangsvollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen. Die zivilrechtlichen, absoluten Eigentumsverhältnisse werden nicht geändert.

    Wenn zudem bereits ein Insolvenzverfahren läuft, ist der Duldungsbescheid zudem hinfällig (AnfG: Anfechungen AUßERHALB der Insolvenz). Es wäre am Insolvenzverwalter, hier über die Möglichkeiten der InsO tätig zu werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Da der Duldungsbescheid aus 2010 ist, unterstelle ich mal die Zulässigkeit desselben.

    Der Bescheid regelt lediglich, dass die Tochter die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück zu dulden hat als wenn es nie übertragen worden wäre.

    M.E. wäre daher der richtige Weg - Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Tochter wegen der Schulden des Vaters. Ob das grundbuchrechtlich darstellbar ist? K.A. :D

    Ash

  • Da der Duldungsbescheid aus 2010 ist, unterstelle ich mal die Zulässigkeit desselben.

    Der Bescheid regelt lediglich, dass die Tochter die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück zu dulden hat als wenn es nie übertragen worden wäre.

    M.E. wäre daher der richtige Weg - Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Tochter wegen der Schulden des Vaters. Ob das grundbuchrechtlich darstellbar ist? K.A. :D

    Ash

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt das FA nicht mehr weiter, da die Ansprüche nur noch im Verfahren geltend gemacht werden können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da der Duldungsbescheid aus 2010 ist, unterstelle ich mal die Zulässigkeit desselben. Der Bescheid regelt lediglich, dass die Tochter die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück zu dulden hat als wenn es nie übertragen worden wäre. M.E. wäre daher der richtige Weg - Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Tochter wegen der Schulden des Vaters. Ob das grundbuchrechtlich darstellbar ist? K.A. :D Ash

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt das FA nicht mehr weiter, da die Ansprüche nur noch im Verfahren geltend gemacht werden können.

    Aber die Vollstreckung erfolgt doch in das Vermögen der Duldungsschuldnerin. Bei Insolvenz einer GmbH kann ich ja auch deren Steuerschulden gegenüber dem GF mit Haftungsbescheid geltend machen und in dessen Vermögen vollstrecken. Oder hab ich da gerade ein Brett vor dem Kopf? :confused:

    Ash

  • Aufgrund der Insolvenz gibts ein Vollstreckungsverbot. Das gilt auch für die Vollstreckung von Insolvenzforderungen in das Vermögen von Duldungsschuldnern.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Rückübertragung des Grundstücks und Zuführung an die Insolvenzmasse (Insolvenzvermerk des Verwalters liegt auch vor). Dazu soll das Grundbuchamt im Wege der Grundbuchberichtigung ohne Weiteres den Vater (Schuldner) wieder als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eintragenund die Eintragung der Tochter röten.

    Entweder Zurückgewährung durch Einzelrechtsübertragung (= Auflassung) nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO oder Vollstreckungszugriff nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG, aber nie automatischer Eigentumswechsel. Und damit auch keine Grundbuchunrichtigkeit.

  • Aufgrund der Insolvenz gibts ein Vollstreckungsverbot. Das gilt auch für die Vollstreckung von Insolvenzforderungen in das Vermögen von Duldungsschuldnern.

    Wo kann man das mal nachlesen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • :confused: Na so direkt ergibt sich das ja nicht...

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