Wohnungskündigung durch Betreuten bei EV in der Vermögenssorge ?

  • hallo,

    die Betreute hat für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt. Für den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten " besteht kein Einwilligungsvorbehalt. Der Betreuer fragt, ob die Betreute ihre Wohnung ohne seine Zustimmung und gerichtlicher Genehmigung kündigen kann . Sie würde die Angelegenheit verstehen; er habe aber Zweifel wegen des EV in der Vermögenssorge.

  • Die Zweifel soll er knicken.

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  • Ich sehe bei der Kündigung auch kein Problem.
    Bei Neuabschluss eines Mietvertrages ist der Einwilligungsvorbehalt meiner Meinung nach aber zu beachten, da hierdurch der Betroffene zur Zahlung von Miete verpflichtet wird. Zahlung - Vermögen - ergo Betreuer muss handeln.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Streng genommen sind die Aufgabenkreise der Betreuung nicht sauber formuliert.

    Da die Kündigung eines Mietverhältnisses (auch) eine Angelegenheit der Vermögenssorge ist, hätte man den Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten entsprechend beschränken müssen.

  • Nun, dass ist genau der Punkt an dem keine Einigkeit besteht. Von einer schlampigen Abgrenzung der Aufgabenkreise kann hier aus meiner Sicht keine Rede sein und ich würde mich auch davor hüten für mich in Anspruch zu nehmen dass es anders einzig richtig ist. ;)

    Ich habe mit der Abgrenzung ebenfalls keine Probleme und sehe aber ganz klar, dass die Kündigung eines Mietvertrages ausschließlich den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten" betrifft.

    LG
    ruki

  • Nun, dass ist genau der Punkt an dem keine Einigkeit besteht. Von einer schlampigen Abgrenzung der Aufgabenkreise kann hier aus meiner Sicht keine Rede sein und ich würde mich auch davor hüten für mich in Anspruch zu nehmen dass es anders einzig richtig ist. ;) Ich habe mit der Abgrenzung ebenfalls keine Probleme und sehe aber ganz klar, dass die Kündigung eines Mietvertrages ausschließlich den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten" betrifft. LG ruki


    :daumenrau

  • Nun, dass ist genau der Punkt an dem keine Einigkeit besteht. Von einer schlampigen Abgrenzung der Aufgabenkreise kann hier aus meiner Sicht keine Rede sein und ich würde mich auch davor hüten für mich in Anspruch zu nehmen dass es anders einzig richtig ist. ;) Ich habe mit der Abgrenzung ebenfalls keine Probleme und sehe aber ganz klar, dass die Kündigung eines Mietvertrages ausschließlich den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten" betrifft. LG ruki

    :daumenrau

    seh` ich auch so. Unser Betreuungsrichter ebenfalls.
    Wenn jemand sein Geld nicht zusammenhalten kann bzw. sich durch Werbung oder "nette Freunde" beeinflussen lässt und mehr Geld ausgibt als er hat, heißt das doch nicht ,dass er nicht in der Lage ist eine Wohnung ,in der er nicht mehr wohnen möchte zu kündigen.

  • Wenn der Richter mehrere Aufgabenkreise anordnet, von denen wiederum mehrere unter den Begriff der Vermögensverwaltung zu subsumieren sind, dann muss er bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt eben explizit danach unterscheiden, für welche Bereiche der Vermögensverwaltung der Einwilligungsvorbehalt gelten soll und für welche nicht.

    Ansonsten sind wir beim Ratespiel, aber nicht bei fundierten Rechtsgrundlagen.

  • Wenn der Richter mehrere Aufgabenkreise anordnet, von denen wiederum mehrere unter den Begriff der Vermögensverwaltung zu subsumieren sind, dann muss er bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt eben explizit danach unterscheiden, für welche Bereiche der Vermögensverwaltung der Einwilligungsvorbehalt gelten soll und für welche nicht.

    Ansonsten sind wir beim Ratespiel, aber nicht bei fundierten Rechtsgrundlagen.


    Wie fändest du hier eine Anordnung des EV eindeutig? EV für die Vermögenssorge mit Ausnahme der Wohnungsangelegenheiten? :gruebel:

  • Das wäre eindeutig.

    Eindeutig wäre es wohl auch, wenn die Vermögensangelegenheiten und der Einwilligungsvorbehalt unter Ziffer 1 des Aufgabenkreises, die Wohnungsangelegenheiten aber (ohne Einwilligungsvorbehalt) unter Ziffer 2 des Aufgabenkreises stünden.

  • Das wäre eindeutig.

    Eindeutig wäre es wohl auch, wenn die Vermögensangelegenheiten und der Einwilligungsvorbehalt unter Ziffer 1 des Aufgabenkreises, die Wohnungsangelegenheiten aber (ohne Einwilligungsvorbehalt) unter Ziffer 2 des Aufgabenkreises stünden.

    Dann hättest du aber wieder das Gleiche als wie zuvor ( s. Beitrag 1):
    Einwilligungsvorbehalt nur bezüglich Vermögenssorge.

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