hallo,
die Betreute hat für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt. Für den Aufgabenbereich "Wohnungsangelegenheiten " besteht kein Einwilligungsvorbehalt. Der Betreuer fragt, ob die Betreute ihre Wohnung ohne seine Zustimmung und gerichtlicher Genehmigung kündigen kann . Sie würde die Angelegenheit verstehen; er habe aber Zweifel wegen des EV in der Vermögenssorge.