betreibender Gläubiger durch Ablösung?

  • Ich habe jetzt mal in allen mir zur Verfügung stehenden Kommentaren (Dassler/Schiffhauer, Depré, Böttcher, Löhnig) dazu geschaut. Alle sind der Meinung von Stöber. Nur der Storz ist anderer Meinung. Dem Ablösenden steht man allein das Recht zur einstweiligen Einstellung zu. Für alles andere bedarf es einer Legitimation. Ich würde das hier auch nicht anders als Stöber behandeln.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sobald du aktive Kenntnis von der erfolgten "Ablösung" hast, müsstest du § 28 Abs. 2 ZVG beachten, da in der Person des neunen Gläubigers nunmehr ein Vollstreckungsmangel liegt.

    Ein Interessent ist auch nicht zur Ablösung berechtigt, weshalb auch nicht die Wirkungen des § 268 Abs. 3 BGB eintreten.

    Will er die Forderung erwerben, so wäre hierzu ein entsprechender Vertrag mit der Stadt erforderlich.

    Überweist er den Schuldbetrag einfach an die Stadtkasse, wird er hierdurch nicht Inhaber der Forderung.

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