Wirkung Beschwerde des JA gegen Anordnung Vormundschaft

  • Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen.
    Zum Sachverhalt: Ich bin Nachlassgericht und habe eine Nachlasspflegschaft. Der Erblasser hat viel Vermögen und ein minderjähriges Kind hinterlassen. Das Kind ist ca. 10 Jahre alt und deutscher Staatsbürger. Das Kind lebt in Thailand bei der Witwe des Erblassers. Die Witwe ist nicht die Mutter und hat auch nicht die elterliche Sorge. Diese stand allein dem Verstorbenen zu. Die Mutter des Kindes ist unbekannten Aufenthalt in irgendwo in Indonesien.
    Vor längerer Zeit hat der Nachlasspfleger eine Vormundschaft angeregt, u.a. weil für das minderjährige Kind niemand die Erbschaft annehmen/ausschlagen konnte.
    Nach langem hin und her hat das zuständige Familiengericht dann das Jugendamt zum Vormund bestellt.
    Daraufhin hat sich der zuständige Sachbearbeiter vom Jugendamt bei mir als Nachlassgericht gemeldet und gebeten die Nachlasspflegschaft aufzuheben.
    Ich habe den Nachlasspfleger dazu angehört.
    Er hat mir dann mitgeteilt, dass das Jugendamt Beschwerde gegen die Anordnung der Vormundschaft eingelegt hat (mit der Begründung, dass niemand Kapazitäten hat, sich um ein Kind in Thailand zu kümmern.)
    Daraufhin habe ich das Jugendamt mit der Aussage konfrontiert.
    Jetzt kam ein neues Schreiben, es stimme, dass sie Beschwerde eingelegt hätten, dass es aber für die Nachlasspflegschaft nicht von Bedeutung wäre, da (Zitat)
    "die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung auf die Aufgaben eines Vormund haben. Der Anordnungsbeschluss ist zwar nicht rechtskräftig aber rechtswirksam. Sollte die Beschwerde Erfolg haben,wird ein anderer Vormund sich darum kümmern."
    :confused::confused::confused::confused:
    Nun meine Frage: In Kommentaren finde ich nichts zur Wirkung der Beschwerde.
    Wie muss ich mir das vorstellen? Wer sonst, wenn es keinen einzigen Verwandten mehr gibt, soll denn die Vormundschaft übernehmen?
    Kann die Vormundschaft "ganz" aufgehoben werden? zB auch will ein dt. Jugenamt international gar nicht zuständig ist für ein Kind im Ausland?
    Und wäre dann - die jetzt getätigte Annahme der Erbschaft - trotzdem wirksam?:confused::confused::confused:
    Mein Problem ist auch folgendes: Wenn ich nun die Nachlasspflegschaft aufhebe, der Nachlasspfleger das Vermögen an den Vormund beim Jugendamt übergibt und dann wird über die Beschwerde positiv entschieden. Wer kümmert sich dann um das Vermögen?

    Über jede Idee bin ich sehr dankbar...

  • Die NP kannst Du aufheben, wenn der Vormund die Erbschaft annimmt oder die Frist zur Ausschlagung abgelaufen ist, dann hast Du das Kind als Erben. Das scheint bis jetzt nicht der Fall zu sein.

    Im Übrigen ist die Vormundschaft sicher zu Recht angeordnet, das JA kann natürlich Beschwerde einlegen. Wenn es einen anderen, geeigneten Vormund dem Familiengericht vorschlägt, ist es zu entlassen und ein neuer Vormund zu bestellen, bis dahin ist das JA Vormund.

  • Das Kind hat seinen GA im Ausland. Nach welcher Gesetzesvorschrift hat das FamGer denn die örtliche Zuständigkeit des JA begründet? Aus dem Gefühl heraus würde ich sagen, dass es einen Amtsvormund für ein im Ausland lebendes Kind auch unter dem Blickwinkel des Nachlasses nicht geben kann. In Angelegenheiten der Personensorge ist eine solche Bestellung ausgeschlossen.

  • Ich möchte nochmals die Frage aufwerfen, ob die Bestellung überhaupt wirksam geworden ist. Es gab wiederholt Versuche, einem im Ausland lebenden Kind einen Amtsvormund zu bestellen. Alle Rechtshandlungen dieser Amtsvormünder waren unwirksam, weil nur für ein in der BRD lebendes Kind einen AV erhalten darf.

    Selbst dann, wenn die thailändische Rechtsordnung auf die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte verweisen sollte, was äußerst fraglich ist, kann kein Amtsvormund bestellt werden.

  • Die Zuständigkeit kann nur aus dem Hager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ), für Deutschland in Kraft getreten am 1.1.2011, von Thailand ratifiziert am 29.4.2004 (abgedruckt im Palandt als Anhang zu EGBGB 24).
    Hiernach kommt gemäß Artikel 1-10 schon mal gar keine deutsche Zuständigkeit in Betracht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat.
    Einzig und allein in äußerst dringenden Fällen (Art. 11 u. 12) kann der jeweilige andere Staat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei kann es sich ohnehin nur um das Vermögen des Kindes handeln, sodass lediglich eine Ergänzungspflegschaft, nicht aber eine Vormundschaft in Betracht kommen kann. Ich sehe aber auch hierfür keine Veranlassung. Mit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist das Vermögen ausreichend gesichert. Auch bestehen hinsichtlich der Erbausschlagungsfrist keine Bedenken. Man müsste hierbei wohl allenfalls an die Information der Behörde in Thailand über den Anfall der Erbschaft denken (welche das ist, wird man über das Bundesamt für Justiz erfahren können).

    Nach meinem Dafürhalten müsste das OLG den Beschluss, durch den das JA zum Vormund bestellt wurde, aufheben. Dies erfolgt aber nicht rückwirkend, die Anordnung wurde mit der Bekanntgabe des Beschlusses an das JA wirksam, das JA kann lediglich ab dem Zeitpunkt der (eventuellen) Aufhebung nicht mehr handeln. Das Problem besteht dann wohl tatsächlich nur darin, dass die Erbschaft dann in diesem Zwischenzeitraum wirksam angenommen wurde. Um dieses Vermögen muss sich hier nun jemand kümmern. Eine Abwesenheitspflegschaft kommt ja für einen Minderjährigen nicht in Betracht. Also wird man doch gemäß Art. 11,12 des KSÜ die vorläufige Notwendigkeit ableiten müssen, für die Verwaltung des Vermögens hier die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, was nur die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit eingeschränktem Wirkungskreis bedeuten kann. Davon ist die ausländische Behörde in Thailand (zu erfahren über BA f. Justiz) zu informieren, die dann ihrerseits reagieren kann, indem sie einen Pfleger (ö.ä.) bestellt oder ggf. gemäß Art. 8 des KSÜ die deutsche Behörde darum bittet, darum ersuchen, in dieser Angelegenheit weiterhin tätig zu bleiben. Wenn genügend Vermögen vorhanden ist, aus dem auch Vergütungen bezahlt werden können, muss dieses Amt des Pflegers sicherlich auch nicht unbedingt vom JA begleitet werden, wenn dieses bereits personell überfordert ist.

  • ......
    Nach meinem Dafürhalten müsste das OLG den Beschluss, durch den das JA zum Vormund bestellt wurde, aufheben. Dies erfolgt aber nicht rückwirkend, die Anordnung wurde mit der Bekanntgabe des Beschlusses an das JA wirksam, das JA kann lediglich ab dem Zeitpunkt der (eventuellen) Aufhebung nicht mehr handeln. ....

    Meine Vermutung geht dahin, dass die Bestellung des deutschen Jugendamts bereits unwirksam war. Bany berichtet schließlich nichts von einem etwaigen Ersuchen der thailändischen Gerichte und Behörden.

    Wir sind glücklich, dass unser HKÜ-Amtsgericht seit Jahren das JA (u.a.) wegen der Unwirksamkeit nicht mehr bestellt. Das Bundesamt hatte - wenn ich mich richtig erinnere - seinerzeit eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Es wäre interessant, deren Einschätzung zum vorliegenden Fall zu lesen.


  • Meine Vermutung geht dahin, dass die Bestellung des deutschen Jugendamts bereits unwirksam war.

    Solange er nicht aufgehoben wird, ist er durchaus wirksam, er wurde nämlich mit der Bekanntgabe gem. FamFG wirksam. Man kann es doch nicht dem normalen Rechtsverkehr überlassen einzuschätzen, ob eine solche Bestellung nun wirksam ist oder nicht. Die bis zur Aufhebung des Beschlusses vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind somit sehr wohl wirksam.

  • Es ist ähnlich wie bei der Zuständigkeit von Gerichten. Auch die Erstzuständigkeit eines Jugendamts ist gesetzlich geregelt. Da gibt es fürs Familiengericht keine Wahlmöglichkeit, erst recht nicht für ein im Ausland lebendes Kind. Man hätte einen Berufsvormund bestellen müssen.

  • Man hätte einen Berufsvormund bestellen müssen.

    Wieso denn das? Seit wann ist dem Familiengericht vorgeschrieben, dass es einen Berufsvormund bestellen muss und das Jugendamt nicht bestellen darf? Die Frage, ob ein Berufsvormund ausgewählt wird (die es hier im Übrigen weit und breit gar nicht gibt) oder das Jugendamt, kann ja nicht von internen Zuständigkeiten der Jugendämter abhängig gemacht werden.
    (Mal ganz abgesehen davon, dass hier allenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen war und ob dies nach dem KSÜ überhaupt zwingend geboten war)

  • Danke schon mal für die Antworten.
    Die thailändischen Behörde wurden zwar informiert, die rühren sich aber genauso wenig wie Witwe - aber nicht Mutter des Kindes.
    Dann lieg ich mit meinem Bauchgefühl aber gar nicht so falsch, dass ich die Nachlasspflegschaft im Moment eigentlich nicht aufheben kann, oder?
    Ich

  • Obwohl eine Erbschaftsannahme wirksam erklärt wurde und ein Erbe (? Alleinerbe) feststeht, würde ich mit der Aufhebung eben mal noch bis zur Entscheidung über die Beschwerde abwarten. Aus dieser Entscheidung wird dann wohl auch zu entnehmen sein, ob durch das Familiengericht nach dem KSÜ vielleicht nicht doch ein Ergänzungspfleger für die Verwaltung des Vermögens zu bestellen ist (s.o., Art. 11+12).
    Was ist denn überhaupt an Vermögen da? Kann man dieses notfalls hinterlegen?
    Solche Fälle, dass ein Kind (Mit-)Erbe geworden ist, aber die Kindesmutter es nicht für nötig hielt, in irgendeiner Weise tätig zu werden, hatten wird auch schon, und zwar ohne Auslandsbezug. Dann hat der Nachlasspfleger eben abschließend alles hinterlegt, sodass dann aufgehoben werden konnte. Das Nachlassgericht hat dann lediglich eine Mitteilung an das Familiengericht zum Verhalten der Kindesmutter gemacht.

  • Man hätte einen Berufsvormund bestellen müssen.

    Wieso denn das? Seit wann ist dem Familiengericht vorgeschrieben, dass es einen Berufsvormund bestellen muss und das Jugendamt nicht bestellen darf? Die Frage, ob ein Berufsvormund ausgewählt wird (die es hier im Übrigen weit und breit gar nicht gibt) oder das Jugendamt, kann ja nicht von internen Zuständigkeiten der Jugendämter abhängig gemacht werden.
    (Mal ganz abgesehen davon, dass hier allenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen war und ob dies nach dem KSÜ überhaupt zwingend geboten war)

    Es geht keinesfalls um "interne Zuständigkeiten". Die Amtsvormundschaft ist an ein konkretes JA gebunden, dessen Zuständigkeit gesetzlich über das Kriterium Ort und sonst nichts geregelt ist (§ 87c SGB VIII). Und für ein Kind in Thailand ist ein deutsches JA nun einmal nicht örtlich zuständig. Wie wir inzwischen erfahren haben, liegt auch kein Ersuchen der thailändischen Behörden vor. Also fehlt es der Bestellung des FamGer an einer entscheidenden rechtlichen Basis.

    Bei der Bestellung eines Einzelvormunds kommt es auf die örtliche Zuständigkeit nicht an. Natürlich kann der Rechtspfleger auch den Nachbarn auswählen, der ihm die Einfahrt zuparkt. Diese Aufgabe gehört aber wohl nicht in Laienhände.

  • Es kann ohnehin nur um ein dringend notwendige Pflegschaft nach dem KSÜ gehen und nicht um eine Vormundschaft. Da es sich um eine Kindschaftssache handelt, wird für das Gericht die Zuständigkeit in § 152 Abs. 3, 4 FamFG geregelt. Es kommt auf den Ort des Fürsorgebedürfnisses an, hier wohl auf das hinterlassene Vermögen des Erblassers. Nehmen wir mal an, der Erblasser wohnte zuletzt am Ort X, hier ist bei einer Bank auch sein Vermögen. Dann ist sowohl das Nachlassgericht am Ort X zuständig für die Nachlasspflegschaft als auch das Familiengericht für eine ausnahmsweise erforderliche Pflegschaft, wenn das Kind seinen Aufenthalt im Ausland hat.
    Natürlich steht es dem Familiengericht zu, einen Einzelvormund zu bestellen, es kann aber gemäß § 1791b BGB am Ort X auch das Jugendamt bestellen. Dass hier im SGB ggf. eine Regelungslücke bezüglich der örtlichen Zuständigkeit besteht, hat doch nicht zur Folge, dass das Familiengericht das Jugendamt nicht bestellen darf.
    Im gegenständlichen Fall geht es doch vielmehr darum, ob eine Vormundschaft nach dem KSÜ überhaupt anzuordnen gewesen wäre, ggf. nur eine Pflegschaft oder ggf. überhaupt nichts. Wenn ich zu dem Schluss komme, dass eine solche Bestellung erfolgen muss, kann ich mich nicht mit der fehlenden Zuständigkeitsvorschrift im SGB herausreden und zu der Meinung kommen, ich dürfte das JA überhaupt nicht bestellen. Wer soll es denn machen, wenn ich niemand anderen finde (so wie das hier gewöhnlich ist). Insoweit muss man auf Grund der Regelungslücke im SGB ganz einfach die o.g. FamFG-Vorschrift analog anwenden auf das auszuwählende Jugendamt. Durch die fehlende Regelung im SGB wird doch nicht das BGB außer Kraft gesetzt!

  • .... Dass hier im SGB ggf. eine Regelungslücke bezüglich der örtlichen Zuständigkeit besteht, hat doch nicht zur Folge, dass das Familiengericht das Jugendamt nicht bestellen darf.
    ....

    Es gibt keine Regelungslücke.

    Für "Leistungen nach dem SGB" ist die Zuständigkeit geregelt in §88 SGB VIII. Vormundschaft ist keine Leistung im Sinne des Gesetzes.

    Die gerichtliche Zuständigkeit wirkt - wenn der Sachverhalt vollständig dargelegt wurde - sehr fragwürdig, denn es scheint ja auch das deutsche Konsulat in Thailand nicht beteiligt geworden zu sein. Kein Ersuchen liegt vor, keine überörtliche Behörde wurde eingeschaltet und der vorgeschriebene Weg für den internationalen Rechtsverkehr wird gemieden - das riecht nach ungeschriebenem Landrecht.

    Wenn Dir die Berufsvormünder abhanden gekommen sind, wirst Du mal über die Gründe nachdenken müssen und wie du sie verändern kannst.


  • Die gerichtliche Zuständigkeit wirkt - wenn der Sachverhalt vollständig dargelegt wurde - sehr fragwürdig, denn es scheint ja auch das deutsche Konsulat in Thailand nicht beteiligt geworden zu sein. Kein Ersuchen liegt vor, keine überörtliche Behörde wurde eingeschaltet und der vorgeschriebene Weg für den internationalen Rechtsverkehr wird gemieden - das riecht nach ungeschriebenem Landrecht.

    Wenn Dir die Berufsvormünder abhanden gekommen sind, wirst Du mal über die Gründe nachdenken müssen und wie du sie verändern kannst.

    Die Berufsvormünder sind mir nicht abhanden gekommen, es hat schlichtweg nie welche gegeben, weil das in unserem Großraum keiner machen will.

    Was das andere angeht, dass die Bestellung eines Vormundes an sich schon mal fragwürdig ist, so sind wir doch gar nicht unterschiedlicher Meinung.

  • Für alle interessierten: Nach dem das zuständige OLG in einem Hinweisbeschluss dem JA geraten hat, die Beschwerde zurückzunehmen, wurde die Beschwerde zurückgenommen.
    Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.
    Der dazugehörige Hinweisbeschluss ist ziemlich detailiert.
    Die dt. Zuständigkeit ergibt sich übrigens für einen dt. Staatsbürger direkt aus § 99 I FamFG, da Thailand nicht Vertragspartner des KSÜ und MSA ist und auch kein bilateraler Staatsvertrag besteht. Die Anwendung von dt. Recht folgt dann aus Art. 24 EGBGB.
    Das Auswärtige Amt in Thailand war wohl doch informiert, die dortigen Behörden sehen keinen Grund zur Fürsorge. Die würde nur handeln, wenn die Witwe die Vormundschaft - nach dt. Recht - übernehmen würde.
    Dann folgt viel über die Voraussetzungen der Vormundschaft, § 1773 BGB...
    Weiter heißt es dann, dass die Bestellung des JA auch nicht an der örtlichen Unzuständigkeit scheitert. Da eine Bestellung im Ausland nicht in Betracht kommt, ist ein Vormund im Inland zu bestimmen. Sachgerecht ist damit auch die Bestellung des Ja am Ort des Nachlassvermögens. Das JA soll sich jetzt über Skyp um das Kind kümmern :wechlach:

    :D

  • Die dt. Zuständigkeit ergibt sich übrigens für einen dt. Staatsbürger direkt aus § 99 I FamFG, da Thailand nicht Vertragspartner des KSÜ und MSA ist und auch kein bilateraler Staatsvertrag besteht. Die Anwendung von dt. Recht folgt dann aus Art. 24 EGBGB.

    Oh ja, ich hatte da beim googeln herausgefunden, dass Thailand doch zu den Vertragsstaaten des KSÜ gehört, aber bei nochmaligem genauen Hinsehen musste ich feststellen, dass es sich nicht um das Kinderschutzabkommen, sondern das Kindesentführungsabkommen handelt. In der Tat ist es, dass dann EGBGB24 und FamFG99 maßgeblich sind und tatsächlich eine Zuständigkeit besteht und Maßnahme geboten war. Warum das allerdings ein Vormund sein soll und nicht ein Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis der Verwaltung des Vermögens im Inland bzw. Klärung der Nachlassangelegenheit, entzieht sich jetzt meinem Verständnis.

    Ich hoffe jetzt aber, dass Moosis Bedenken zerstreut wurden, dass man das Jugendamt nicht einsetzen könnte. Solche Bedenken hat offenbar das OLG nicht gehabt.

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