Folgender Antrag: Änderung der Teilungserklärung mit Zuordnung von gemeinschaftlichen Räumen zu einer Sondereigentumseinheit und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Zustimmung des dinglich Berechtigten Abt. III liegt vor.
1. Müssen auch die Grundschuldbriefe mitvorgelegt werden? Soweit ich hier in den Threads fündig geworden bin, ist dies zur Legitimation des Berechtigten erforderlich.
2. Müssen die Briefe ergänzt werden?
Änderung Teilungserklärung: Vorlage Grundschuldbriefe?
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Macher2 -
2. Juni 2016 um 19:18
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zu 1. Ja, vgl. § 41 GBO.
zu 2. Nein, weil keine Eintragung in Abt. III "bei der Hypothek" stattfindet. -
Mein Gedanke zu 2. war die Vergleichbarkeit zur Pfandentlassung.
Ich weiß, dass es bei der Pfandentlassung unterschiedliche Meinungen gibt, die hier schon diskutiert wurden ( (OLG Rostock KGJ 29 A, 282; Meikel/Bestelmeyer § 41 RdNrn.16, 33 und § 62 RdNr.9 -jeweils m.w.N.-; Böhringer Rpfleger 1987, 446; Burkhardt BWNotZ 1987, 111; a.A. OLG Celle Rpfleger 1985, 398; Demharter § 62 RdNr.3). Ich würde es bei der Änderung der TE ähnlich sehen.
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Ändern sich die Miteigentumsanteile?
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Nein, die MEA bleiben gleich. Es werden verschiedene Räumlichkeiten vom Gemeinschaftseigentum in das Sondereigentum überführt.
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Dann erfolgt keine Eintragung in Abt. III und es ist nichts auf dem Brief zu vermerken.
Briefvorlage nur zur Legitimation. -
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