Hallo liebe Forianer,
öfter mal was Neues:
Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
In Abt. II besteht ein Nacherbfolgevermerk, u.a. mit folgendem relevantem Inhalt: "Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht befreit."
Richtigerweise gehen die Beteiligten davon aus, dass man einen Pfleger für etwaige weitere (also unbekannte) Nacherben bräuchte, wenn man die sofortige & "zukunftssichere" Wirksamkeit der Dienstbarkeit herbeiführen wollte.
Daher soll jetzt zusammen mit Eintragung der Dienstbarkeit vermerkt werden, dass diese gegenüber den Nacherben X und Y wirksam sei.
(beide haben auch formgerecht mitgewirkt)
Würdet ihr einen solchen"partiellen" 'Wirksamkeitsvermerk zulassen ? (vorausgesetzt natürlich, er sagt aus, dass keine Wirksamkeit gegenüber etwaigen weiteren Nacherben besteht !)
Ich denke schon, dass es Sinn ergeben würde, denn wenn irgendwann einmal nach dem Ableben des Vorerben formgerecht nachgewiesen wäre, dass keine weiteren Nacherben bestehen, könnte das GBA den Nacherbenvermerk ja ohne weiteres löschen... und wenn nicht, wüsste man wenigstens, dass nicht ohne weitere Mitwirkung gelöscht werden könnte.