"teilweiser" Wirksamkeitsvermerk bei Nacherbfolge ?

  • Hallo liebe Forianer,

    öfter mal was Neues:

    Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung einer Grunddienstbarkeit.

    In Abt. II besteht ein Nacherbfolgevermerk, u.a. mit folgendem relevantem Inhalt: "Nacherben sind die Abkömmlinge des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht befreit."

    Richtigerweise gehen die Beteiligten davon aus, dass man einen Pfleger für etwaige weitere (also unbekannte) Nacherben bräuchte, wenn man die sofortige & "zukunftssichere" Wirksamkeit der Dienstbarkeit herbeiführen wollte.

    Daher soll jetzt zusammen mit Eintragung der Dienstbarkeit vermerkt werden, dass diese gegenüber den Nacherben X und Y wirksam sei.
    (beide haben auch formgerecht mitgewirkt)

    Würdet ihr einen solchen"partiellen" 'Wirksamkeitsvermerk zulassen ? (vorausgesetzt natürlich, er sagt aus, dass keine Wirksamkeit gegenüber etwaigen weiteren Nacherben besteht !)

    Ich denke schon, dass es Sinn ergeben würde, denn wenn irgendwann einmal nach dem Ableben des Vorerben formgerecht nachgewiesen wäre, dass keine weiteren Nacherben bestehen, könnte das GBA den Nacherbenvermerk ja ohne weiteres löschen... und wenn nicht, wüsste man wenigstens, dass nicht ohne weitere Mitwirkung gelöscht werden könnte.


  • Daher soll jetzt zusammen mit Eintragung der Dienstbarkeit vermerkt werden, dass diese gegenüber den Nacherben X und Y wirksam sei.
    (beide haben auch formgerecht mitgewirkt)

    Würdet ihr einen solchen"partiellen" 'Wirksamkeitsvermerk zulassen ? (vorausgesetzt natürlich, er sagt aus, dass keine Wirksamkeit gegenüber etwaigen weiteren Nacherben besteht !)

    Weiß nicht, was dagegen spricht.
    Ich würde den Wirksamkeitsvermerk evtl. so formulieren:
    ...ist nur gegenüber den Nacherben X und Y wirksam.

  • ME kann ein Wirksamkeitsvermerk nur dann eingetragen werden, wenn alle Nacherben, also auch die durch einen Pfleger vertretenen unbekannten und die Ersatznacherben, die Eintragung bewilligt haben.

    Im Grunde genommen ergibt sich dies bereits aus der Erwägung, dass dann, wenn man dem NE-vermerk Rangfähigkeit zubilligen würde (der Wirksamkeitsvermerk ist wegen der mangelnden Rangfähigkeit der Verfügungsbeschränkung erforderlich; dazu Beck-OK/Holzer, GBO, Stand 01.02.2016, § 22 RN 36; Beck-OK/Zeiser § 45 RNern 9, 10, 109; § 51 RN 49), ein Rangvermerk bei einem Rangrücktritt nur der bekannten Nacherben nicht in Frage käme.

    Zum Wirksamkeitsvermerk führt das BayObLG im Beschluss vom 24. 4. 1997, 2Z BR 38/97, aus: „es gilt hier nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 277).“

    In gleicher Weise ist in Rz. 11 des Beschlusses des OLG München vom 02.03.2016, 34 Wx 408/15,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-04626?hl=true
    formuliert (Hervorhebung durch mich):

    „a) Nach einer vielfach vertretenen Ansicht wird der - deklaratorische - Wirksamkeitsvermerk im Weg der Berichtigung entsprechend § 19 GBO auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) eingetragen, und zwar, wenn alle Nacherben (und Ersatznacherben) die Eintragung bewilligen oder wenn nachgewiesen ist (vgl. § 22 GBO), dass das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt; es gilt in diesem Fall nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (siehe BayObLG FGPrax 1997, 135; KEHE/Munzig § 51 Rn. 32; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 119 mit 122; Schaal RNotZ 2008, 569/584).“

    Und wenn sich die Frage der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks nach der Frage der Löschung des Nacherbfolgevermerks richtet, dann kann der Vermerk nicht nur auf Bewilligung der bekannten Nacherben hin eingetragen werden. Der Umstand, dass sie später tatsächlich die einzigen Nacherben sind, mag dann dafür Aufschluss geben, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit ihnen gegenüber wirksam war. Da diese Frage bei eingetragenem Nacherbenvermerk derzeit aber nicht zu prüfen ist, sehe ich auch keinen Anlass, die Wirksamkeit nur gegenüber bestimmten Nacherben zu verlautbaren.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks kommt nicht in Betracht.

    Die Nacherben sind insgesamt unbekannt und ob X und Y einmal Nacherben werden, weil sie derzeit dem vom Erblasser bestimmten Personenkreis (Abkömmlinge) angehören, steht aus heutiger Sicht in den Sternen, weil nicht gesagt ist, dass sie den Nacherbfall erleben. Die Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben kann daher nur von einem nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger (samt betreuungsgerichtlicher Genehmigung) erklärt werden. Im Ergebnis führt dies nicht weiter, weil der Pfleger im Regelfall nicht zustimmt und das Gericht für den unwahrscheinlichen Fall einer solchen Zustimmung jedenfalls nicht genehmigen würde.

    Auf die Erwägungen von Prinz kommt es daher nicht an. Bei unbekannten Nacherben gibt es im Übrigen schon begrifflich keine Ersatznacherben, weil erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststeht, wer der Nacherbe ist - und das ist dann immer der "Richtige", ohne dass es insoweit noch einen Ersatzmann geben könnte.

    Bedenken habe ich allerdings im Hinblick auf die Formulierung des im vorliegenden Fall eingetragenen Nacherbenvermerks. Weshalb trägt man die Nichtbefreiung ein, wenn die Nichtbefreiung ohnehin die Regel und die Befreiung die Ausnahme ist? Und wenn der Nacherbenvermerk schon in dieser Hinsicht zweifelhaft ist, könnte er es vielleicht auch noch in anderer Hinsicht sein: Sind vielleicht die namentlichen Abkömmlinge zu Nacherben bestimmt (dann natürlich mit Ersatznacherbfolge i. S. des § 2069 BGB) und ist der Nacherbenvermerk insoweit nur unzutreffend formuliert, so dass lediglich der Eindruck entsteht, es würde sich um unbekannte Nacherben handeln.

    Letzteres nur vorsorglich, aber ich wollte es nicht unterschlagen, weil man bei eingetragenen Nacherbenvermerken durchaus seine Überraschungen erleben kann, wenn man sich die dem Vermerk zugrunde liegenden Eintragungsunterlagen betrachtet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!